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BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 95/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 95/07

BESCHLUSS

vom

15. September 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie

den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den

Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer

am 15. September 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom

5. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragsteller ist seit 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 8. November 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des

Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen

Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

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2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind.

b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines

Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als

belegt angesehen.

aa) Soweit die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid auf die Eintra-

gung der beiden Haftbefehle vom 19. November 2004 (32 M ) und vom

7. April 2006 (32 M ) gestützt hatte, ergab sich allerdings im Verfahren

vor dem Anwaltsgerichtshof, dass eine Eintragung bereits vor Erlass des Wider-

rufsbescheides gelöscht worden war. Jedoch bestand die andere Eintragung

zum Aktenzeichen 32 M noch bis in das Jahr 2007. Die vom An-

tragsteller aufgestellte Behauptung, die zugrunde liegende Forderung sei be-

reits durch Zahlung im Dezember 2004 erledigt worden und das Amtsgericht

B. habe mit Schreiben vom 22. Juni 2006 mitgeteilt, es liege keine Ein-

tragung vor, trifft so nicht zu. Diese Mitteilung erfolgte zu dem von dem An-

tragsteller üblicherweise verwendeten Doppelvornamen

"H. -He. "

M. . Der Haftbefehl vom 19. November 2004 erging aber gegen "He. "

M. . Dementsprechend lautet auch der Eintrag im Schuldnerverzeichnis.

Nach der von der Antragsgegnerin vor Erlass des Widerrufsbescheids eingehol-

ten Auskunft des Amtsgerichts bestand dieser Eintrag auch noch am

22. September 2006. Erst nachdem der Gläubiger mit Schreiben vom

9. Februar 2007 die Erledigung der Forderung durch Zahlung bestätigt hatte,

erfolgte die durch die Mitteilung des Amtsgerichts vom 15. August 2007 belegte

Löschung der Eintragung über "He. " M. im Schuldnerverzeichnis.

Deshalb bestand auch die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO.

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bb) Darüber hinaus ist ein Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO auch dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte

finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten

und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen

hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-

maßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7

Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen, auf deren Vorliegen die Antrags-

gegnerin den Widerruf zusätzlich gestützt hatte, waren zum maßgeblichen Zeit-

punkt des Widerrufsbescheides ebenfalls erfüllt.

- Bereits im Januar 2004 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung we-

gen Vermögensverfalls widerrufen, weil unter anderem der An-

tragsteller mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen

war, und den Bescheid erst im Dezember 2004 nach Löschung der

Eintragungen aufgehoben.

- Eine Forderung der P. über rund 1.800 € wurde erst im

August 2006 beglichen, obwohl seit Februar 2005 ein vollstreckbarer

Titel und seit Juni 2006 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

vorlagen.

- Nach Mitteilung der K. (K. ) hat der

Antragsteller die monatlich fällig werdenden Sozialversicherungsbei-

träge nur nach Anmahnung gezahlt; Einziehungsbemühungen der

K. hatten nur einen schleppenden Erfolg. Die vom Antragsgegner

als Arbeitgeber geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge be-

trugen nach dem Schreiben der K. vom 20. März 2006 rund

2.600 € für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 und

nach dem Schreiben vom 6. Juni 2007 rund 6.500 € für die Zeit vom

1. September 2006 bis zum 31. Mai 2007.

- Vom Verlag N. wurde wegen einer Forderung

von rund 86 € die Zwangsvollstreckung betrieben.

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c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-

mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf

abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149).

Dem Antragsteller ist es zwar gelungen, einen großen Teil seiner Ver-

bindlichkeiten zurückzuführen. So ist die Forderung der K. inzwischen eben-

so ausgeglichen wie die des genannten Verlages. Der Antragsteller hat jedoch

hinsichtlich der Forderungen der A. AG über 178 €, der Rechtsan-

wältin Ki. über 2.000 € und der S. e.V. über 87 €

zwar

Erledigung

behauptet,

jedoch

keine

Zahlungen

belegt.

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d) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen

der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich.

Ganter Ernemann Frellesen Schaal

Wosgien Hauger Stüer

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 05.11.2007 - I AGH 23/06 -