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BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 97/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 97/06

BESCHLUSS

vom

15. September 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal

sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den

Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer

nach mündlicher Verhandlung am 15. September 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom

14. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 9. November 2005

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

4

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier unstreitig erfüllt. Gegen

den Antragsteller waren in insgesamt fünf Verfahren Haftbefehlsanordnungen

zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Er hatte schließ-

lich am 29. September 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

1 M 1972/05 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Darüber hinaus wa-

ren gegen ihn die weiteren in der Widerrufsverfügung aufgeführten Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Der Aufforderung der Antrags-

gegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist

er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die

Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der

Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Mandantengeldern.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-

ler nicht nachgewiesen. Vielmehr sind auch nach Erlass der angefochtenen

Entscheidung weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn bekannt

geworden. So

sind

nach Mitteilungen

des Amtsgerichts M.

- Vollstreckungsgericht - allein im Zeitraum Dezember 2006 bis Mai 2007 gegen

den Antragsteller auf Betreiben von sechs Gläubigern Pfändungs- und Über-

weisungsbeschlüsse wegen Forderungen in Gesamthöhe von ca. 51.000 €,

darunter in einem Fall wegen eines (Kleinst-) Betrages von 95 €, erlassen wor-

den. Zwar hat der Antragsteller zwischenzeitlich sein Hausanwesen

in

R. verkaufen können mit der Folge, dass die dinglich gesicherten Forde-

rungen aus dem Kaufpreis beglichen werden konnten. Die Erfüllung der weite-

ren bekannt gewordenen Verbindlichkeiten, etwa gegenüber der Kreissparkas-

se M. (zuletzt: 14.668,67 €) oder der Gläubigerin B. Ro. (zuletzt:

5.448,55 €), hat er jedoch nicht dargetan. Soweit sich der Antragsteller einer

eigenen Forderung in Höhe von 21.995,48 € aus einem früheren Sozietäts-

verhältnis berühmt, ist deren Bestand und Durchsetzbarkeit ungewiss. Schließ-

lich ist mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 15. April 2008 über sein

Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass zwischenzeitlich

auch insoweit der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben

ist.

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Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers

läuft, besteht die Grundlage der gesetzlichen Vermutung fort. Die Vermögens-

verhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des

Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über

die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und

mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenz-

gerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senats-

beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2

und 3). Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben.

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b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie

der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-

setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-

chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist

auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-

gern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und

die damit verbundene Verfügungsbeschränkung.

Ganter

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schaal

Wosgien

Hauger

Stüer

Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 14.09.2006 - AGH 20/05 (II) -