BGH Beschluss vom 15.09.2008 – AnwZ (B) 97/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 97/06
BESCHLUSS
vom
15. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal
sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den
Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
nach mündlicher Verhandlung am 15. September 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
14. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 9. November 2005
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier unstreitig erfüllt. Gegen
den Antragsteller waren in insgesamt fünf Verfahren Haftbefehlsanordnungen
zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Er hatte schließ-
lich am 29. September 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
1 M 1972/05 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Darüber hinaus wa-
ren gegen ihn die weiteren in der Widerrufsverfügung aufgeführten Zwangsvoll-
streckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Der Aufforderung der Antrags-
gegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist
er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die
Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der
Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-
anwalts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.
a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-
ler nicht nachgewiesen. Vielmehr sind auch nach Erlass der angefochtenen
Entscheidung weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn bekannt
geworden. So
sind
nach Mitteilungen
des Amtsgerichts M.
- Vollstreckungsgericht - allein im Zeitraum Dezember 2006 bis Mai 2007 gegen
den Antragsteller auf Betreiben von sechs Gläubigern Pfändungs- und Über-
weisungsbeschlüsse wegen Forderungen in Gesamthöhe von ca. 51.000 €,
darunter in einem Fall wegen eines (Kleinst-) Betrages von 95 €, erlassen wor-
den. Zwar hat der Antragsteller zwischenzeitlich sein Hausanwesen
in
R. verkaufen können mit der Folge, dass die dinglich gesicherten Forde-
rungen aus dem Kaufpreis beglichen werden konnten. Die Erfüllung der weite-
ren bekannt gewordenen Verbindlichkeiten, etwa gegenüber der Kreissparkas-
se M. (zuletzt: 14.668,67 €) oder der Gläubigerin B. Ro. (zuletzt:
5.448,55 €), hat er jedoch nicht dargetan. Soweit sich der Antragsteller einer
eigenen Forderung in Höhe von 21.995,48 € aus einem früheren Sozietäts-
verhältnis berühmt, ist deren Bestand und Durchsetzbarkeit ungewiss. Schließ-
lich ist mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 15. April 2008 über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass zwischenzeitlich
auch insoweit der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben
ist.
Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers
läuft, besteht die Grundlage der gesetzlichen Vermutung fort. Die Vermögens-
verhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über
die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und
mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenz-
gerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senats-
beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2
und 3). Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben.
b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie
der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-
setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist
auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-
gern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und
die damit verbundene Verfügungsbeschränkung.
Ganter
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wosgien
Hauger
Stüer
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 14.09.2006 - AGH 20/05 (II) -