Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 5 StR 397/08

5. Strafsenat

5 StR 397/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. September 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008

beschlossen:

Dem Beschuldigten wird auf seine Kosten gemäß § 46

Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin-

sichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-

sion gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 9. Juni 2008

gegenstandslos.

Es ist, insbesondere im Hinblick auf die sich aus den Urteilsgründen erge-

bende Art der Erkrankung des Beschuldigten, glaubhaft, dass diesen an dem

Unterlassen der Revisionsbegründung durch den damaligen Pflichtverteidi-

ger kein Verschulden trifft.

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