BGH Beschluss vom 17.09.2008 – 5 StR 397/08
5. Strafsenat
5 StR 397/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. September 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008
beschlossen:
Dem Beschuldigten wird auf seine Kosten gemäß § 46
Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin-
sichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-
sion gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 9. Juni 2008
gegenstandslos.
Es ist, insbesondere im Hinblick auf die sich aus den Urteilsgründen erge-
bende Art der Erkrankung des Beschuldigten, glaubhaft, dass diesen an dem
Unterlassen der Revisionsbegründung durch den damaligen Pflichtverteidi-
ger kein Verschulden trifft.
Basdorf Brause Schaal
Schneider Dölp