BGH Beschluss vom 17.09.2008 – III ZR 303/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in dem Rechtsstreit
III ZR 303/07
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VermG § 13 Abs. 1
Ein Schadensersatzanspruch nach § 13 Abs. 1 VermG wegen gröblicher Verletzung
der Pflichten des staatlichen Verwalters kommt nur dann in Betracht, wenn die
staatliche Verwaltung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am
29. September 1990 fortbestanden hat.
BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 303/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom
8. Juni 2007 - 21 U 81/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 111.260,30 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt auf der Grundlage einer Abtretungsvereinbarung mit
seiner Mutter, die als Erbin in die Rechtsstellung ihres Ehemannes und Vaters
des Klägers (im Folgenden: Erblasser) eingetreten ist, den beklagten Entschä-
digungsfonds wegen behaupteter Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters
im Zeitraum von Januar 1953 bis Juni 1994 auf Schadensersatz in Anspruch.
Diese Pflichtverletzungen stehen nach der Behauptung des Klägers im Zu-
sammenhang mit der Verwaltung eines Bankkontos und eines 1981 enteigne-
ten Grundstücks des Erblassers, das 1996 restituiert worden ist.
Der Erblasser war seit 1936 als Eigentümer des Grundstücks eingetra-
gen. Im Jahr 1953 wurde das Grundstück gemäß § 6 der Verordnung zur Siche-
rung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR S. 615) unter staatli-
che Verwaltung gestellt. In der Folgezeit wurde das Grundstück durch den
staatlichen Verwalter mit Aufbauhypotheken belastet und auf sein Betreiben mit
Bescheid vom 9. September 1981 auf der Grundlage von § 14 des Aufbauge-
setzes vom 6. September 1950 (GBl. DDR S. 965) wegen Überschuldung ent-
eignet. Der Erblasser war ferner Inhaber eines Kontos bei der K.
AG, das der staatliche Verwalter gleichfalls benutzte und das am
4. September 1981 ein Guthaben von 10.014,81 Mark aufwies. Das Konto be-
stand nach der Enteignung des Grundstücks fort und wurde als Verwaltungs-
konto für mehrere Grundstücke verwendet. Am 13. Mai 1991 wurde es wegen
Geringfügigkeit aufgelöst.
Der Kläger begehrt jetzt noch Schadensersatz in Höhe von 111.260,30 €
nebst Zinsen. Zum einen macht er geltend, in der Zeit von Januar 1953 bis Sep-
tember 1981 seien auf dem Konto eingegangene Mieteinnahmen in der Grö-
ßenordnung von 34.500 € durch den staatlichen Verwalter veruntreut worden.
Zum anderen verlangt er für die Zeit ab der Enteignung des Grundstücks Ersatz
für an den Erblasser nicht ausgekehrte Mieteinnahmen. Dabei führt er den Ver-
lust dieser Mieteinnahmen darauf zurück, dass es durch die rechtswidrige staat-
liche Verwaltung und den damit verbundenen Entzug der Einnahmen zur Über-
schuldung und Enteignung des Grundstücks gekommen sei. Das Landesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen hat durch Bescheid vom 16. Januar
2003 für den Verlust des Kontoguthabens vom 4. September 1981 eine Ent-
schädigungspflicht in Höhe von umgerechnet 2.560,24 € festgestellt, die dem
Kläger im erstinstanzlichen Verfahren als Schadensersatz zugesprochen wor-
den sind. Die weitergehende Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit
seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die mit der Auslegung und Anwendung des § 13 VermG verbundenen Rechts-
fragen betreffen - 18 Jahre nach dem Beitritt der ehemaligen DDR - auslaufen-
des Recht, das über die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hinaus
nicht die Eröffnung eines weiteren Revisionsverfahrens verlangt. Das Beru-
fungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden.
1.
Das Vermögensgesetz unterscheidet zwischen Maßnahmen, die zur
vollständigen Entziehung eines Vermögenswerts durch Verlust der betreffenden
Rechtsposition führen, und Maßnahmen der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4
VermG), durch die dem Rechtsinhaber zwar nicht der Vermögenswert, wohl
aber die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis entzogen worden ist. Im erste-
ren Fall geschieht die Wiedergutmachung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG
durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts, im letzteren Fall
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG grundsätzlich durch die
Aufhebung der staatlichen Verwaltung (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 185 f).
Das Verhalten des staatlichen Verwalters während der staatlichen Verwaltung
unterliegt nicht den auftragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs; vielmehr ist sie als ein öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut anzusehen.
Dem entspricht es, dass Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters, die seit
dem Beitritt der ehemaligen DDR zum 3. Oktober 1990 begangen wurden,
Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen können.
Daneben hat das Vermögensgesetz bei einer gröblichen Verletzung der Pflich-
ten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, in § 13
Abs. 1 Schadensersatzansprüche vorgesehen, die auf der Grundlage der ge-
setzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und gegen den Ent-
schädigungsfonds zu richten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 173, 182 f;
144, 271, 274 f). Mit dieser Bestimmung wird vor allem für die Zeit vor dem Bei-
tritt der DDR ein Schadensersatzanspruch begründet, der so vorher nicht be-
standen hat.
Aus der Einbettung dieses Anspruchs in den Abschnitt III des Vermö-
gensgesetzes, der die mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung in Zu-
sammenhang stehenden Fragen behandelt, folgt, dass die staatliche Verwal-
tung bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990
fortbestanden haben muss. Denn nur unter diesen Umständen ist der Anwen-
dungsbereich der §§ 11 ff VermG eröffnet und die in § 13 Abs. 1 VermG als
Anspruchsinhaberin bezeichnete Person "Berechtigte" im Sinn des § 1 Abs. 4
VermG (vgl. Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in
der ehemaligen DDR, § 13 VermG Rn. 11 f; so auch Kiethe, in: Rechtshand-
buch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 13 VermG Rn. 1,
3). Endet die staatliche Verwaltung daher vor diesem Zeitpunkt durch Überfüh-
rung in Volkseigentum, ist der Betroffene zwar gegebenenfalls Berechtigter im
Sinn des § 1 Abs. 1 VermG, hat aber keine Rechtsstellung mehr, die ihm An-
sprüche nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VermG gewähren würde. Für den als Neben-,
Folge- oder vielfach auch als Annexanspruch bezeichneten Anspruch aus § 13
Abs. 1 VermG kann nichts anderes gelten.
2.
Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-
richt Schadensersatzansprüche hinsichtlich entgangener Mieteinnahmen seit
der Enteignung des Grundstücks im September 1981 verneint hat. Mieteinnah-
men während dieser Zeit waren dem Erblasser nicht mehr zugeordnet. Dies
bestätigt nicht zuletzt die Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG, die dem
Berechtigten im Grundsatz keinen Anspruch gegen den Verfügungsberechtig-
ten auf Herausgabe der bis zur Rückgabe gezogenen Nutzungen gibt. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Einnahmen auf dem Konto des Erblassers verbucht
wurden.
3.
Das Berufungsgericht geht jedoch davon aus, dass an dem bei der K.
AG geführten Konto des Erblassers am 29. September 1990 noch eine
faktische staatliche Verwaltung bestand, die erst am 13. Mai 2001 (richtig:
1991) ihr Ende gefunden habe. Seine Überlegung, dass die auf Zahlung gerich-
teten Forderungen gegen das Kreditinstitut in Höhe des Guthabens bei der In-
verwaltungnahme und der Guthabenstände bis zur Auflösung des Kontos am
13. Mai 1991 als geschützter Vermögenswert und als Objekt von Pflichtverstö-
ßen des staatlichen Verwalters in Betracht kämen, ist im Ausgangspunkt nicht
zu beanstanden. Allerdings wären Mieteinnahmen, die nach der Enteignung des
Grundstücks auf dieses Konto gelangt wären, aus den zu 2 angeführten Erwä-
gungen außer Betracht zu lassen.
Die Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG kann jedoch nicht, wie
das Berufungsgericht möglicherweise meint, einem Schadensersatzanspruch
des Klägers entgegengehalten werden, der auf die Behauptung gestützt wird,
vor der Enteignung des Grundstücks seien Mieteinnahmen auf das Konto des
Erblassers gelangt und sodann zweckwidrig verwendet oder gar veruntreut wor-
den.
Die Beschwerde meint, weil das Berufungsgericht insoweit keine Fest-
stellungen getroffen habe, müsse die Richtigkeit dieses Vortrags revisionsrecht-
lich unterstellt werden. Dies mag für ein eröffnetes Revisionsverfahren richtig
sein. Hier ist jedoch beachtlich, dass der Kläger nach dem bisherigen Vorbrin-
gen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nicht hinreichend unter Be-
weis gestellt hat. Ob dem Kläger ein Anspruch nach § 13 Abs. 1 VermG zu-
steht, steht nämlich, anders als er es in den Vorinstanzen vertreten hat, nach
allgemeinen Grundsätzen zu seiner Beweislast. Das beruht zum einen darauf,
dass es hier nicht um eine nach Auftragsrecht geschuldete Rechnungslegung
eines Verwalters geht, sondern um den Nachweis besonders qualifizierter
Rechtsverstöße, und zum anderen, dass der beklagte Entschädigungsfonds
den Vorgängen nicht näher steht als der Kläger.
Im Verwaltungsverfahren hat sich das Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen mit den erreichbaren Unterlagen beschäftigt und eine
zweckwidrige Verwendung von Kontoguthaben nicht feststellen können. Der
Kläger hat sich hiermit zwar in seiner Klageschrift ausführlich auseinanderge-
setzt und - wie ihm zuzugeben ist - die Plausibilität einiger Belege in Frage ge-
stellt. Insgesamt handelt es sich jedoch um eine Würdigung unvollständiger Un-
terlagen, die gegen das Bestreiten des Beklagten für die Feststellung einer
Schadensersatzpflicht nicht genügt, weil es an geeigneten Beweismitteln fehlt,
die in den Jahren 1953 bis 1981 liegenden Vorgänge aufzuklären.
4.
Im Hinblick hierauf kann der Kläger seinen Schadensersatzanspruch
auch nicht auf die Erwägung stützen, wäre der staatliche Verwalter mit den Ein-
nahmen aus dem Grundstück rechtmäßig verfahren, wäre es nicht zu der Ent-
eignung des Grundstücks gekommen, weil die zu seiner Bewirtschaftung erfor-
derlichen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Dann wären auch die Mietein-
nahmen weiter geflossen.
Es erscheint fraglich, ob die Überlegung des Klägers überhaupt den gel-
tend gemachten Anspruch schlüssig zu begründen vermag; denn in der Sache
würde ein solcher Schadensersatzanspruch im Ergebnis darauf hinauslaufen,
dass nicht nur – wie hier - der Vermögensgegenstand restituiert wird, sondern
auch weitere Folgen seiner Enteignung entschädigt würden. Darüber hinaus
spricht viel dafür, dass die Erwägungen des Klägers insoweit nicht hinreichend
zwischen den Pflichtenkreisen unterscheiden, die dem Verwalter des Grund-
stücks und dem des Kontoguthabens obliegen. Das bedarf aber vorliegend kei-
ner abschließenden Entscheidung.
Schlick Dörr Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2005 - 23 O 100/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2007 - 21 U 81/05 -