BGH Beschluss vom 17.09.2008 – IX ZB 42/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 42/08
BESCHLUSS
vom
17. September 2008
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2008
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. Au-
gust 2008 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 wird zurück-
gewiesen.
Gründe
Das Schreiben vom 24. August 2008 ist als Gegenvorstellung zu behan-
deln, da der weitere Beteiligte zu 1 eine Überprüfung des nicht anfechtbaren
Beschlusses vom 10. Juli 2008 begehrt.
Diese gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzu-
ändern. Zu der den Beschluss tragenden Begründung, der fehlenden Statthaf-
tigkeit einer Rechtsbeschwerde, äußert sich der weitere Beteiligte zu 1 in seiner
Gegenvorstellung nicht.
Der weitere Beteiligte zu 1 wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit
einer Antwort auf weitere Schreiben in diesem Verfahren rechnen kann.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 28.12.2007 - 4 T 319/07 -