Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2008 – IX ZB 42/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 42/08

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2008

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. Au-

gust 2008 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 wird zurück-

gewiesen.

Gründe

2

Das Schreiben vom 24. August 2008 ist als Gegenvorstellung zu behan-

deln, da der weitere Beteiligte zu 1 eine Überprüfung des nicht anfechtbaren

Beschlusses vom 10. Juli 2008 begehrt.

Diese gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzu-

ändern. Zu der den Beschluss tragenden Begründung, der fehlenden Statthaf-

tigkeit einer Rechtsbeschwerde, äußert sich der weitere Beteiligte zu 1 in seiner

Gegenvorstellung nicht.

3

Der weitere Beteiligte zu 1 wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit

einer Antwort auf weitere Schreiben in diesem Verfahren rechnen kann.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 28.12.2007 - 4 T 319/07 -