BGH Beschluss vom 17.09.2008 – IX ZB 76/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 76/08
BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. September 2008
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners vom 7. August 2008 und die
Anhörungsrüge vom 28. August 2008 gegen den Beschluss vom
7. Juli 2008 werden zurückgewiesen.
Der Beratungshilfeantrag des Schuldners vom 6. September 2008
wird zurückgewiesen.
Gründe
Die als Erinnerung bzw. Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung be-
zeichnete Eingabe des Schuldners vom 7. August 2008 ist als Gegenvorstel-
lung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel ge-
geben ist.
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom
7. Juli 2008 abzuändern und dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskosten-
hilfe zu gewähren.
Entgegen der Auffassung des Schuldners war das Verfahren vor dem
Landgericht mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses abgeschlossen.
Die vom Schuldner gleichfalls eingelegte "Erinnerung" gegen den Beschluss
vom 11. Januar 2008 war nicht statthaft.
Ein Hinweis auf die Notwendigkeit, eine vollständige Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, war schon deshalb
nicht erforderlich, weil der Antrag des Schuldners erst unmittelbar vor Fristab-
lauf eingegangen ist und ein Hinweis die Fristversäumung nicht mehr hätte
verhindern können.
Da wegen der Fristversäumung die Voraussetzungen für eine Wieder-
einsetzung nicht vorgelegen haben, war auf den Vortrag des Antragstellers in-
haltlich nicht einzugehen.
Die vom Schuldner lediglich durch Bezugnahme auf den weiteren Sach-
vortrag begründete Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist gleichfalls unbe-
gründet.
Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156
Abs. 2 ZPO) ist im Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
Beratungshilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, da diese die
Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfah-
rens betrifft (§ 1 Abs. 1 BerHG).
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser
Angelegenheit eine Antwort zu erhalten.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.01.2008 - 4 T 2/07 -