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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – IX ZB 76/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 76/08

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 17. September 2008

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Schuldners vom 7. August 2008 und die

Anhörungsrüge vom 28. August 2008 gegen den Beschluss vom

7. Juli 2008 werden zurückgewiesen.

Der Beratungshilfeantrag des Schuldners vom 6. September 2008

wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die als Erinnerung bzw. Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung be-

zeichnete Eingabe des Schuldners vom 7. August 2008 ist als Gegenvorstel-

lung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel ge-

geben ist.

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom

7. Juli 2008 abzuändern und dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskosten-

hilfe zu gewähren.

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Entgegen der Auffassung des Schuldners war das Verfahren vor dem

Landgericht mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses abgeschlossen.

Die vom Schuldner gleichfalls eingelegte "Erinnerung" gegen den Beschluss

vom 11. Januar 2008 war nicht statthaft.

Ein Hinweis auf die Notwendigkeit, eine vollständige Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, war schon deshalb

nicht erforderlich, weil der Antrag des Schuldners erst unmittelbar vor Fristab-

lauf eingegangen ist und ein Hinweis die Fristversäumung nicht mehr hätte

verhindern können.

Da wegen der Fristversäumung die Voraussetzungen für eine Wieder-

einsetzung nicht vorgelegen haben, war auf den Vortrag des Antragstellers in-

haltlich nicht einzugehen.

Die vom Schuldner lediglich durch Bezugnahme auf den weiteren Sach-

vortrag begründete Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist gleichfalls unbe-

gründet.

Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156

Abs. 2 ZPO) ist im Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

Beratungshilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, da diese die

Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfah-

rens betrifft (§ 1 Abs. 1 BerHG).

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Der Schuldner kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser

Angelegenheit eine Antwort zu erhalten.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 -

LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.01.2008 - 4 T 2/07 -