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BGH Beschluss vom 17.09.2008 – XII ZB 12/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 12/05

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in der Familiensache

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Der Tod der Antragstellerin wirft eine Reihe von Fragen auf, zu denen

der Senat eine Stellungnahme der Parteien für hilfreich erachten würde.

Aus der Sicht des Senats dürfte sich die verfahrensrechtliche Lage nun-

mehr wie folgt darstellen:

1. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, weil

die Antragstellerin anwaltlich vertreten war und ein Aussetzungsantrag nicht

gestellt ist, § 246 Abs. 1 ZPO.

2. Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen Vollstreckungsgläubigerin

ist die ungeteilte Erbengemeinschaft, die den bisherigen Angaben zufolge aus

den drei gemeinsamen Kindern der Parteien S. (inzwischen volljährig),

V. und F. G. besteht. Vorsorglich wird um Bestätigung gebeten,

dass die am 9. Dezember 1978 geborene gemeinsame Tochter J. nicht zu

den Miterben gehört.

3. Nach Angaben der Parteien ist über den Nachlass der Antragstellerin

(offenbar unbeschränkte) Testamentsvollstreckung angeordnet. Insoweit sind

die Erben von der Prozessführung ausgeschlossen.

Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist ein Aktivprozess, der - so-

weit der titulierte Anspruch in den Nachlass fällt und seine Durchsetzung nicht

von der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen ist - nach § 2212 BGB nur

von dem Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes geführt werden kann

(vgl. zur Stellung des Testamentsvollstreckers Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl.

§ 51 Rdn. 7; Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. § 2212 Rdn. 2; vgl. für § 239

ZPO BGH Urteil vom 16. März 1988 - IVa ZR 163/87 - BGHZ 104, 1 ff.).

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Frau Rechtsanwältin v. G. führt das Verfahren aufgrund der ihr er-

teilten und nach § 86 1. Halbs. ZPO weiterhin gültigen Vollmacht nunmehr für

die Testamentsvollstreckerin Freifrau v. B. in deren Eigenschaft als

Partei kraft Amtes fort.

Soweit dieser ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde, wird um

Vorlage gebeten; desgleichen, falls inzwischen ein Erbschein erteilt wurde.

4. Der Bestellung eines Ergänzungs- oder Verfahrenspflegers für die

minderjährigen Erben bedarf es nicht. Die Gefahr einer Interessenkollision be-

steht auf Seiten des Vaters und Antragsgegners nicht. Als gesetzlicher Vertreter

der minderjährigen Erben (§ 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB) wäre er als Gegenpartei

zwar gemäß § 1629 Abs. 2 BGB von der gesetzlichen Vertretung der minder-

jährigen Kinder im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Er ist aber ohnehin

von der Verwaltung des ererbten Vermögens - und damit auch von der Führung

von Aktivprozessen - insoweit ausgeschlossen, als dieses der Testamentsvoll-

streckung unterliegt (Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. Einf. vor § 2197 Rdn. 5).

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a) Die Bestellung eines Pflegers wäre nur dann erforderlich, wenn die

Gläubigerin den Titel hinsichtlich des laufenden "Kindesunterhalts" in Pro-

zessstandschaft für die Kinder erlangt und das Verfahren der Vollstreckbarer-

klärung in Vollstreckungsstandschaft betrieben hätte. Dann wäre die Prozess-

/Vollstreckungsstandschaft mit dem Tode der Antragstellerin beendet, und die

drei unterhaltsberechtigten Kinder würden - die minderjährigen Söhne vertreten

durch den alleinsorgeberechtigten Vater - bzgl. ihrer eigenen (dann nicht in den

Nachlass fallenden) Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes als Partei auf An-

tragstellerseite in das Verfahren eintreten.

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Eine nach Sec 23 (1) (d) Alt. 1 des Matrimonial Causes Act (MCA) ange-

ordnete Zahlung von "Kindesunterhalt" an den geschiedenen Ehegatten ist aber

ersichtlich nicht mit einem deutschen Kindesunterhaltstitel vergleichbar, der ei-

nen eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes verbrieft. Nach der genannten

Vorschrift kann das Gericht mit der Scheidung u.a. die Anordnung erlassen,

dass einer der Ehegatten regelmäßige Zahlungen an eine im Urteil zu benen-

nende Person zugunsten eines Kindes oder an dieses Kind zu zahlen hat ("a

party to the marriage shall make to such person as may be specified in the or-

der for the benefit of a child or to such child, such periodical payments…"). Da-

bei ist zu beachten, dass das englische Recht im Rahmen der Scheidungsfol-

gen nach dem MCA nicht systematisch zwischen (Kindes- und Ehegatten-) Un-

terhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich unterscheidet; vielmehr

hat das Gericht auf Antrag die Scheidungsfolgen nach billigem Ermessen zu

regeln, wobei ihm nach dem MCA bestimmte Regelungsbefugnisse zur Verfü-

gung stehen (Riek/Woelke Ausländisches Familienrecht England und Wales

Rdn. 34). Der Kindesunterhalt nach MCA sec 23 (1) (d) Alt. 1 ist vorliegend Teil

der "financial provision orders" (finanzielle Versorgung), die mit "property ad-

justment orders" (Vermögenszuweisungen) kombiniert werden können und auf-

grund einer einheitlichen Gesamtwürdigung des Gerichts - vor allem unter Be-

achtung des Wohlergehens minderjähriger Kinder - zu Gunsten eines Ehegat-

ten erfolgen (Süß/Ring/Odersky Eherecht in Europa S. 611 ff.; "laufende Zah-

lungspflicht zur Versorgung von Kindern"). Bei dem titulierten "Kindesunterhalt"

handelt es sich deshalb - insbesondere, weil er hier der Antragstellerin "for the

benefit of the children" zugesprochen wurde - ersichtlich um einen eigenen An-

spruch des betreuenden Ehegatten auf Zurverfügungstellung von Mitteln, um

finanziell für das Kind aufkommen zu können (abgesehen davon, dass Kindes-

unterhalt regelmäßig nicht als Scheidungsfolge ("ancillary relief") nach dem

MCA, sondern nach dem Child Support Act vom Kindesunterhaltsamt bestimmt

wird. Der CSA ist allerdings nicht einschlägig, wenn - wie hier - ein internationa-

ler Bezug vorliegt (vgl. Riek/Woelke aaO Rdn. 33).

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b) Die Kinder können dem Verfahren auch nicht (unabhängig von ihrer

Erbenstellung) als Partei beitreten mit der Behauptung, nun nach Art. 38

EuGVVO (Brüssel I-VO) als neue Gläubiger antragsberechtigt zu sein, weshalb

der Titel auf Kindesunterhalt für sie für vollstreckbar zu erklären sei. Da der Titel

nicht im Wege der Prozessstandschaft erlangt worden ist, läge insoweit ein ge-

willkürter Parteiwechsel auf Antragstellerseite vor. Ein solcher Parteiwechsel ist

im Rechtsbeschwerdeverfahren indessen nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559

ZPO ausgeschlossen, da ein neuer Sachantrag erforderlich wäre (vgl.

Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. § 559 Rdn. 3).

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5. Soweit Herr Rechtsanwalt Dr. K. gebeten hat, dem Schuld-

ner die PKH-Erklärungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Kinder

zugänglich zu machen, ist nach Auffassung des Senats folgendes zu beachten:

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Frau Rechtsanwältin v. G. hat das Prozesskostenhilfegesuch der

Testamentsvollstreckerin lediglich "überreicht", so dass davon auszugehen ist,

dass es sich um ein eigenes Prozesskostenhilfegesuch der Testamentsvollstre-

ckerin handelt.

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Für einen als Partei kraft Amtes in das Verfahren eintretenden Testa-

mentsvollstrecker gilt § 116 ZPO (vgl. Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 116

Rdn. 2; Musielak/Fischer aaO § 116 Rdn. 3; Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl.

§ 2212 Rdn. 2). Er (nicht die Erben) erhält bei gegebener Erfolgsaussicht der

beabsichtigten Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des

Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden

können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten

eine Kostentragung nicht zuzumuten ist. Reicht die verwaltete Erbmasse für

das Bestreiten der Verfahrenskosten nicht aus, ist bei angeordneter Testa-

mentsvollstreckung vom Gericht zu prüfen, ob den Erben, Vermächtnisnehmern

oder Pflichtteilsberechtigten die Übernahme der Verfahrenskosten zuzumuten

ist (Zöller/Philippi aaO § 116 Rdn. 5).

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Im Schreiben der Testamentsvollstreckerin vom 15. November 2007 an

Frau Rechtsanwältin v. G. heißt es: "Ich beantrage als Testamentsvoll-

streckerin formlos Prozesskostenhilfe für die drei minderjährigen Kinder …".

Dies wird im Hinblick auf § 116 ZPO als eigener PKH-Antrag der Testaments-

vollstreckerin auszulegen sein, in dessen Rahmen sie die wirtschaftlichen Ver-

hältnisse der Miterben (als den "wirtschaftlich Beteiligten") offenbart hat. Die

(auch nicht von den Kindern ausgefüllten und unterschriebenen) Erklärungen

wären somit Teil der Erklärung der Testamentsvollstreckerin über die "wirt-

schaftlichen Verhältnisse" des Nachlasses (genauer: Belege über die Leis-

tungsfähigkeit der Erben als den wirtschaftlich Beteiligten).

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Eine solche Erklärung (der Testamentsvollstreckerin als Partei kraft Am-

tes, nicht der Kinder) darf dem Verfahrensgegner nach § 117 Abs. 2 Satz 2

ZPO aus Gründen des Datenschutzes nur mit Zustimmung der antragstellenden

Partei zugänglich gemacht werden. Diese Vorschrift

ist auch auf den

PKH-Antrag einer "Partei kraft Amtes" anwendbar (vgl. Zöller/Philippi aaO § 116

Rdn. 20).

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Die Testamentsvollstreckerin mag daher mitteilen, ob sie der Übersen-

dung dieser Unterlagen an den Schuldner zustimmt.

6. Soweit der im Ausland titulierte Anspruch materiell auf einen Rechts-

nachfolger übergegangen ist, dürfte es grundsätzlich möglich und angebracht

sein, im Rahmen der Vollstreckbarerklärung diesen Titel sogleich für den

Rechtsnachfolger für vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG Köln OLGR 1998, 436;

Mansel IPrax 1995, 362, 365 für den umgekehrten Fall der Vollstreckbarerklä-

rung gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners).

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Allerdings könnte dem der Grundsatz entgegenstehen, dass ein auslän-

discher Titel nur insoweit für im Inland vollstreckbar erklärt werden darf, als er

im Ausgangsstaat selbst (noch) vollstreckbar wäre. Bedenken könnten hier in-

soweit bestehen, als nach den Civil Procedure Rules - hier: Schedule 1 RSC

Order 46 Rule 2 (1) (b) - die Vollstreckung aus einem Titel bei einem Wechsel

auf Gläubiger- oder Schuldnerseite einer besonderen gerichtlichen Erlaubnis

bedarf (Eine Vollstreckungsklausel zur Vollstreckung eines Urteils oder einer

gerichtlichen Anordnung darf in den folgenden Fällen nur mit Erlaubnis des Ge-

richts erteilt werden…: wenn infolge Todes oder aus anderen Gründen ein

Wechsel der Parteien eingetreten ist, für oder gegen die das Urteil oder die ge-

richtliche Anordnung zu vollstrecken ist. / "A writ of execution to enforce a judg-

ment or order may not issue without the permission of the court in the following

cases…: where any change has taken place, whether by death or otherwise, in

the parties entitled or liable to execution under the judgment or order."

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Fraglich ist, ob dies nur als eine Voraussetzung des nationalen engli-

schen Rechts anzusehen ist, die im Falle nachträglichen Gläubigerwechsels nur

für eine beabsichtigte Vollstreckung in England erfüllt sein muss, funktionell der

Klauselumschreibung nach deutschem Recht entspricht und, soweit es um die

Vollstreckung in Deutschland geht, keine weitere Voraussetzung für diese dar-

stellt, sondern durch die gleichwertige gerichtliche "Umschreibung" auf den

neuen Gläubiger innerhalb des deutschen Verfahrens der Vollstreckbarerklä-

rung ersetzt werden kann.

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7. Ob der Titel für den neuen Gläubiger vollstreckbar ist, was wiederum

voraussetzen dürfte, dass materiellrechtlich eine Rechtsnachfolge hinsichtlich

der titulierten Ansprüche vorliegt, ist allerdings gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG

nach dem Recht des Urteilsstaats zu beurteilen, hier also nach englischem

Recht. Zum erforderlichen Nachweis der Rechtsnachfolge siehe § 7 Abs. 1

Satz 2 und Abs. 2 AVAG.

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Insoweit wird zu prüfen sein, ob das englische internationale Privatrecht

insoweit, auch was die Vererblichkeit der hier zu beurteilenden Ansprüche ü-

berhaupt betrifft, auf deutsches Recht zurückverweist und dann das deutsche

Erbstatut maßgebend ist.

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8. Jedenfalls kommt eine Vollstreckbarkeit hinsichtlich des laufenden

(Ehegatten)Unterhalts nur für die bis zum Tod der Gläubigerin fällig geworde-

nen Beträge in Betracht, da ihr dieser Anspruch gemäß MCA sec 28 (1) (a) nur

bis zum Tode einer der Parteien ("during joint lives") zusteht.

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Es wird zu prüfen sein, ob dies auch für den laufenden Unterhalt "for the

benefit of the children" gilt, den das englische Gericht nicht ausdrücklich "during

joint lives", sondern vorbehaltlich anderweitiger Anordnung bis zur jeweiligen

Vollendung des 17. Lebensjahres der Kinder, mindestens aber für die Dauer

ihres Besuchs einer weiterführenden Schule zugesprochen hat. Für eine solche

Beschränkung dürfte die vorstehende Beurteilung sprechen, dass es sich auch

insoweit um einen laufenden Unterhaltsanspruch der Gläubigerin handelt, der

mit ihrem Tod erlischt. Es ist jedenfalls schwer vorstellbar, dass dieser An-

spruch auch für die Zeit nach deren Tod fortbesteht und in den ungeteilten

Nachlass fällt, die Erbengemeinschaft also einen laufenden Beitrag zum Unter-

halt ihrer Mitglieder verlangen könnte (vgl. auch Lord Denning in Sugden v.

Sugden [1957] P 120 für den Fall des Todes des Schuldners).

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9. Ob der zugesprochene Pauschalbetrag ("lump sum") als Unterhalt zu

qualifizieren ist, dürfte der Senat autonom zu beurteilen haben. Das Verbot der

"révision au fond" in Art. 45 Abs. 2 EuGVVO bedeutet nicht, dass der Senat an

die Qualifizierung in Teil c des englischen Tenors ("₤ 213.055 … by way of

maintenance") gebunden wäre. Art. 45 Abs. 2 EuGVVO ist nur zu beachten,

wenn und soweit das ausländische Urteil überhaupt in den Anwendungsbereich

dieser Verordnung fällt, was vorab im Hinblick auf Art. 5 der Verordnung

- autonom, aber nach einem europäischen Maßstab - zu prüfen ist (vgl.

Nr. 63 ff., 82 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zu EuGH van den

Boogaard/Laumen, Rechtssache C-220/95, EuGHE 1997, I-1149, 1169 ff.,

1182; Rauscher Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Rdn. 11).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2004 - 11 O 38/04 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 W 61/04 -