BGH Beschluss vom 24.09.2008 – AnwZ (B) 32/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 32/06
BESCHLUSS
vom
24. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 24. September 2008
beschlossen:
Das Rechtsmittel wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Gründe
1. Der Antragsteller wurde im Jahre 1995 zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen. Am 22. September 2005 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung we-
gen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Im Termin zur mündlichen Ver-
handlung über die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist der Antragstel-
ler nicht erschienen. Er hatte mit Faxschreiben vom 10. Dezember 2007 unter
Hinweis auf ein in Kopie beigefügtes ärztliches Attest, in dem die Arbeits- und
Reiseunfähigkeit für den 9. und 10. Dezember bescheinigt wurde, Terminsver-
legung beantragt. Die zuvor bestimmten Termine zur mündlichen Verhandlung
hatte der Senat verlegt, nachdem der Antragteller jeweils mit am Terminstag
eingegangenem Faxschreiben unter Beifügung eines in Kopie beigefügten ärzt-
lichen Attests über die Reiseunfähigkeit am Vor- und am Verhandlungstag die
Terminsverlegung beantragt hatte. Der Senat hat die sofortige Beschwerde in
dem in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2007 verkündeten Be-
schluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsteller ist der
Auffassung, die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung verstoße gegen
§ 42 BRAO in Verbindung mit § 40 Abs. 2 BRAO. Auch das Grundrecht auf
rechtliches Gehör werde durch den Beschluss des Senats verletzt.
2. Das Rechtmittel ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand unzulässig, weil dieser nicht statthaft ist.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht in Zulassungsverfahren ein dem
§ 329 Abs. 3 StPO entsprechendes Rechtsmittel auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen eine Entscheidung, die nach einer in Abwesenheit des
Antragstellers stattfindenden mündlichen Verhandlung ergangen ist, nicht vor.
Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht,
da anders als in dem dort geregelten Fall das Nichterscheinen des Antragstel-
lers im Termin keine Säumnisfolgen hat, vor allem nicht zur Verwerfung einer
zulässigen sofortigen Beschwerde führt (vgl. zu § 135 FGG Steder in Jansen,
FGG, 3. Aufl., § 134 Rdn. 11). Das Gericht entscheidet in der Sache aufgrund
des Ergebnisses der von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen und unter
Berücksichtigung der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungslast (vgl. § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V. mit § 12 FGG, § 36 a Abs. 2 BRAO).
3. Das Rechtsmittel ist auch als Anhörungsrüge unzulässig, weil es ihr an
der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 29 a
Abs. 2 Satz 6 FGG i.V. mit § 29 a Abs. 1 Nr. 2 FGG; vgl. BGH, Beschl. v.
21. November 2007 - IV ZR 321/05, NJW 2008, 378 Tz. 3). Eine Anhörungsrü-
ge ist nur zulässig, wenn die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörs-
verstoßes dargelegt wird. Demgemäß hätte der Antragsteller ausführen müs-
sen, mit welchem Tatsachenvortrag bzw. mit welchen rechtlichen Argumenten
er der Rechtsansicht des Senats entgegengetreten und weshalb die Entschei-
dung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefal-
len wäre (BGH, aaO). Daran fehlt es.
4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat auch nicht als Gegenvorstellung
Erfolg. Es kann offen bleiben, ob in dem Rechtsmittel auch eine Gegenvorstel-
lung gesehen werden könnte und ob diese statthaft wäre (vgl. Vorlagebe-
schluss des BFH in BFHE 219, 27). Sie wäre jedenfalls nicht begründet. In Zu-
lassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung darf bei ordnungs-
gemäßer Ladung
in Abwesenheit des Antragstellers verhandelt werden
(Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 3). Es kann dahinstehen, ob dem
Antrag auf Terminsverlegung auch selbst dann nicht stattgegeben werden
muss, wenn der Antragsteller seine Verhinderung glaubhaft macht (so zu § 134
FGG: Steder aaO; KG, DNotZ 1928, 186). Jedenfalls in dem Fall, in dem der
Antragsteller sich in der Sache gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen
Vermögensverfalls wendet und wie hier seine Reise- und Verhandlungsunfä-
higkeit zum wiederholten Male geltend macht und aus diesem Grund Termins-
verlegung beantragt, sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall in-
dizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten an den
Verhinderungsgrund und an dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen
zu stellen. Eine weitere Verlegung des Termins kommt in diesen Fällen nur
nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht. Ein solches hat der An-
tragsteller nicht vorgelegt.
Da der Antragsteller jedenfalls bereits mit Verfügung vom 19. April 2007
vorsorglich darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere (nämlich die zweite)
Verlegung des Termins nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht
kommen dürfte, diese jedenfalls von der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes
abhängig wäre, durfte der Antragsteller, selbst wenn er - wie er behauptet - mit
der dritten Terminsladung nicht nochmals auf das Erfordernis eines amtsärztli-
chen Attestes hingewiesen worden wäre, nicht darauf vertrauen, dass der Se-
nat für eine weitere (dritte) Terminsverlegung die Kopie eines ärztlichen Attests
und eine zwei Tage andauernde Reiseunfähigkeit für ausreichend hält. Ein ent-
sprechender Vertrauenstatbestand wurde durch die zweite Terminsverlegung
nicht geschaffen. Denn dem Antragsteller wurden die Gründe, die den Senat zu
der zweiten Terminsverlegung veranlasst haben, nicht mitgeteilt. Insbesondere
war für den Antragsteller nicht erkennbar, dass der Senat bei der erneuten
Terminsverlegung berücksichtigt hatte, dass es sich um eine wiederholte Ter-
minsverlegung handelt, für die aus den dargelegten Gründen strengere Voraus-
setzungen gelten.
Tolksdorf Ernemann Frellesen Schaal
Hauger Kappelhoff Stüer
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 09.02.2006 - AGH 26/05 -