BGH Beschluss vom 25.09.2008 – 2 ARs 315/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 315/08 2 AR 184/08
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue hier: Ausschließung des Verteidigers Rechtsanwalt R.
Verteidiger: 1. Rechtsanwalt R.
2. Rechtsanwalt S.
Az.: 240 Js 16235/02 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder Az.: 27 Ls 8/03 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Az.: 25 Ns 221/05 Landgericht Frankfurt/Oder Az.: 5414 Ws 62/07 Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg Az.: 2 AR 40/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 be-
schlossen:
1. Auf den Antrag des Verteidigers wird das Rubrum des Senats-
beschlusses vom 22. August 2008 dahin berichtigt, dass der
Beschwerdeführer zu 1, A. , auch durch Rechtsanwalt
verteidigt
wird.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers A. vom 22. Sep-
tember 2008 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf
Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe
1. Das Rubrum des Beschlusses war um die versehentlich unterlassene
Angabe zu ergänzen.
2. Der als "Anhörungsrüge" bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers,
das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses vom 22. August 2008
zurückzuversetzen, war als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ge-
mäß § 33 a StPO auszulegen.
Der zulässige Antrag ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entschei-
dung keine Tatsachen berücksichtigt hat, zu welchen der Beschwerdeführer
nicht gehört worden war oder die ihm unbekannt waren. Eine nochmalige Zu-
stellung des mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschlusses des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2008 war, wie der Senat
schon im Beschluss vom 22. August 2008 ausgeführt hat, nicht erforderlich.
Beiden Verteidigern des Antragstellers war der Beschluss zugestellt worden
(§ 145 a Abs. 1 StPO); beide hatten die sofortigen Beschwerden begründet. Mit
Schreiben des Senats vom 6. August 2008 wurde dem Antragsteller die An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2008 übersandt.
Selbst wenn die formlose Mitteilung der angefochtenen Entscheidung
gemäß § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO den Antragsteller nicht erreicht haben sollte,
ist nicht ersichtlich, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein
könnte. Von der seinen Verteidigern zugestellten Entscheidung konnte er un-
schwer Kenntnis nehmen.
Fischer Rothfuß Roggenbuck