BGH Beschluss vom 25.09.2008 – AnwZ (B) 107/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 107/06
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
ohne mündliche Verhandlung am 25. September 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 29. September 2006 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zunächst mit Be-
scheid vom 1. Juni 2006 wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO und sodann nochmals mit Bescheid vom 17. Januar 2008 unter Beru-
fung auf den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Der zweite Be-
scheid ist bestandskräftig geworden.
Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen den ersten Widerrufsbescheid ge-
richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wen-
det sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO).
Sie ist jedoch unzulässig geworden, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für eine
Überprüfung des angefochtenen Widerrufsbescheids und der hierzu ergange-
nen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht mehr besteht. Ist die Zulas-
sung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen - hier nach § 14
Abs. 2 Nr. 9 BRAO -, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung
eines weiteren Widerrufsgrunds (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2005
- AnwZ (B) 9/04 und vom 16. Juni 2008 - AnwZ (B) 38/07 Tz. 3; Feuerich/
Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 42 Rdn. 3).
Weil der Widerrufsbescheid vom 17. Januar 2008 während des Be-
schwerdeverfahrens bestandskräftig geworden ist, hat sich die Hauptsache in
der vorliegenden Beschwerdesache erledigt. Gleichwohl war nicht die Erledi-
gung der Hauptsache auszusprechen, sondern die sofortige Beschwerde als
unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat der Erledigung des Verfahrens
ausdrücklich widersprochen. In einem solchen Fall kommt eine Entscheidung
nach § 91 a ZPO, § 13 a FGG nicht in Betracht (vgl. Senat, BGHZ 137, 200,
201; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2007 - AnwZ (B) 74/06; Feuerich/Weyland
aaO. § 40 Rdn. 36).
Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. Juni 2008 recht-
fertigt keine andere Beurteilung der Bestandskraft des Widerrufsbescheids vom
17. Januar 2008. Die Zustellung erfolgte hier gemäß § 229 BRAO i.V.m. § 180
ZPO. Laut Kopie der Postzustellungsurkunde vom 18. Januar 2008 wurde der
Widerrufsbescheid vom 7. Januar 2008 in den zur Wohnung des Adressaten
gehörenden Briefkasten eingelegt. Die Postzustellungsurkunde begründet als
öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der dar-
in bezeugten Tatsachen. Zwar kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu des-
sen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Un-
richtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantrag
verlangt jedoch den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus
diesem Grund muss ein Beweisantritt substantiiert sein. Eine derartige Substan-
tiierung enthält das Vorbringen des Antragstellers nicht. Dieser hat lediglich die
schlichte Erklärung abgegeben, die K. straße habe er als Geschäftsadresse
bis Mitte 2007 gehabt. Nach Einstellung seiner Tätigkeit sei eine Anschrift nur
noch die B. straße. Demgegenüber hat der Antragsteller selbst im November
2006 in einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben die K. straße als
seine Geschäftsadresse benannt und diese Angabe später nicht korrigiert. Auch
hat der Senat die Terminsladung zu der mündlichen Verhandlung am
25. Februar 2008 sowie die am 20. Februar 2008 verfügte Terminsaufhebung
und die im März 2008 erfolgte Benachrichtigung über die Bestandkraft des Wi-
derrufsbescheids unter dieser Anschrift zugestellt. Die hierauf erfolgten Reakti-
onen des Antragstellers belegen, dass er diese Schreiben auch erhalten hat.
Die Darstellung des Antragstellers ist daher nicht geeignet, eine falsche Beur-
kundung des Postbeamten als hinreichend wahrscheinlich darzutun.
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Ganter Ernemann Frellesen Schaal
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 ZU 71/06 -