BGH Beschluss vom 25.09.2008 – AnwZ (B) 15/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 15/08 AnwZ (B) 55/08
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie
die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 25. September 2008 beschlossen:
Die Verfahren AnwZ (B) 15/08 und AnwZ (B) 55/08 werden
zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren
AnwZ (B) 15/08 führt.
Die "Untätigkeitsbeschwerde" sowie die sofortigen Beschwer-
den des Antragstellers gegen die Beschlüsse des I. Senats
des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 14. Februar 2008 (Az.
I AGH 21/04) und vom 14. April 2008 (Az. I AGH 23/04) wer-
den als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragte am 18. März 2004 bei der Antragsgegnerin
seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Noch bevor diese über den Zulas-
sungsantrag entschieden hatte, begehrte er mit Schriftsatz vom 5. Oktober
2004 beim Anwaltsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit
dem Ziel, die Antragsgegnerin anzuweisen, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzu-
lassen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Antragsgegnerin den Zu-
lassungsantrag des Antragstellers nach § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Hiergegen be-
antragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Im Verlauf des Verfahrens
vor dem Anwaltsgerichtshof wurde der Antragsteller mit Bescheid der Antrags-
gegnerin vom 22. September 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der
Antragsteller hat daraufhin sowohl im Verfahren über den Erlass einer einstwei-
ligen Anordnung als auch in dem über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung seiner Zulassung durch den Be-
scheid vom 13. Oktober 2004 von Anfang an rechtswidrig war. Der Anwaltsge-
richtshof hat die (Fortsetzungs-) Feststellungsanträge des Antragstellers mit
Beschlüssen vom 14. Februar 2008 (Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B)
15/08) und 14. April 2008 (Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 55/08) jeweils
als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der An-
tragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
Der Antragsteller hatte ferner beim Anwaltsgerichtshof den Antrag ge-
stellt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes
in Höhe von zuletzt 10.000 € zu verurteilen, und mit Schriftsatz vom 11. Januar
2008 beantragt, die Sache insoweit an das Landgericht B. zu verweisen. Mit
Schriftsatz vom 12. Februar 2008 erhob er insoweit "Untätigkeitsbeschwerde"
zum Bundesgerichtshof, weil der Anwaltsgerichtshof seinem Antrag bis dahin
noch nicht entsprochen hatte. Die Verweisung ist zwischenzeitlich in dem Be-
schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 14. April 2008 erfolgt, der Antragsteller
verfolgt jedoch sein Rechtsmittel weiter.
II.
1. Die gegen die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Februar
und 14. April 2008 gerichteten Rechtsmittel sind unzulässig, weil - worauf der
Antragsteller durch den Senat bereits hingewiesen worden ist - gegen die Zu-
rückweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Feststellung der
Rechtswidrigkeit eines erledigten Widerrufs- oder Versagungsbescheids durch
den Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung gem. § 223
Abs. 3 BRAO statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007
- AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 7). Eine solche Zulassung ist vorlie-
gend nicht erfolgt, vielmehr hat der Anwaltsgerichtshof in dem Beschluss vom
14. April 2008 eine grundsätzliche Bedeutung für künftige Zulassungsverfahren
ausdrücklich verneint.
2. Die erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Der
Bundesgerichtshof kann in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsan-
waltsordnung nur in den in den §§ 42 Abs. 1, 223 Abs. 1 BRAO genannten Fäl-
len tätig werden. Eine Untätigkeitsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Im
Übrigen würde es hierfür an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen,
da die begehrte Tätigkeit zwischenzeitlich erbracht worden ist.
3. Bezüglich der weiteren Anträge in den Schriftsätzen des Antragstellers
vom 8. Mai und 9. Juni 2008 weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass inso-
weit eine Entscheidungsbefugnis des Senats nicht gegeben ist.
4. Über die unzulässigen Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Tolksdorf
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Kappelhoff
Martini
Quaas
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 14.02.2008 - I AGH 21/04 -