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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – AnwZ (B) 55/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 15/08 AnwZ (B) 55/08

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie

die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

am 25. September 2008 beschlossen:

Die Verfahren AnwZ (B) 15/08 und AnwZ (B) 55/08 werden

zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren

AnwZ (B) 15/08 führt.

Die "Untätigkeitsbeschwerde" sowie die sofortigen Beschwer-

den des Antragstellers gegen die Beschlüsse des I. Senats

des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 14. Februar 2008 (Az.

I AGH 21/04) und vom 14. April 2008 (Az. I AGH 23/04) wer-

den als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller beantragte am 18. März 2004 bei der Antragsgegnerin

seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Noch bevor diese über den Zulas-

sungsantrag entschieden hatte, begehrte er mit Schriftsatz vom 5. Oktober

2004 beim Anwaltsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit

dem Ziel, die Antragsgegnerin anzuweisen, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzu-

lassen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Antragsgegnerin den Zu-

lassungsantrag des Antragstellers nach § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Hiergegen be-

antragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Im Verlauf des Verfahrens

vor dem Anwaltsgerichtshof wurde der Antragsteller mit Bescheid der Antrags-

gegnerin vom 22. September 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der

Antragsteller hat daraufhin sowohl im Verfahren über den Erlass einer einstwei-

ligen Anordnung als auch in dem über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung seiner Zulassung durch den Be-

scheid vom 13. Oktober 2004 von Anfang an rechtswidrig war. Der Anwaltsge-

richtshof hat die (Fortsetzungs-) Feststellungsanträge des Antragstellers mit

Beschlüssen vom 14. Februar 2008 (Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B)

15/08) und 14. April 2008 (Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 55/08) jeweils

als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der An-

tragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

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Der Antragsteller hatte ferner beim Anwaltsgerichtshof den Antrag ge-

stellt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes

in Höhe von zuletzt 10.000 € zu verurteilen, und mit Schriftsatz vom 11. Januar

2008 beantragt, die Sache insoweit an das Landgericht B. zu verweisen. Mit

Schriftsatz vom 12. Februar 2008 erhob er insoweit "Untätigkeitsbeschwerde"

zum Bundesgerichtshof, weil der Anwaltsgerichtshof seinem Antrag bis dahin

noch nicht entsprochen hatte. Die Verweisung ist zwischenzeitlich in dem Be-

schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 14. April 2008 erfolgt, der Antragsteller

verfolgt jedoch sein Rechtsmittel weiter.

II.

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1. Die gegen die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Februar

und 14. April 2008 gerichteten Rechtsmittel sind unzulässig, weil - worauf der

Antragsteller durch den Senat bereits hingewiesen worden ist - gegen die Zu-

rückweisung oder Verwerfung eines Antrags auf gerichtliche Feststellung der

Rechtswidrigkeit eines erledigten Widerrufs- oder Versagungsbescheids durch

den Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nur bei Zulassung gem. § 223

Abs. 3 BRAO statthaft ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007

- AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 7). Eine solche Zulassung ist vorlie-

gend nicht erfolgt, vielmehr hat der Anwaltsgerichtshof in dem Beschluss vom

14. April 2008 eine grundsätzliche Bedeutung für künftige Zulassungsverfahren

ausdrücklich verneint.

4

2. Die erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Der

Bundesgerichtshof kann in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsan-

waltsordnung nur in den in den §§ 42 Abs. 1, 223 Abs. 1 BRAO genannten Fäl-

len tätig werden. Eine Untätigkeitsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Im

Übrigen würde es hierfür an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen,

da die begehrte Tätigkeit zwischenzeitlich erbracht worden ist.

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3. Bezüglich der weiteren Anträge in den Schriftsätzen des Antragstellers

vom 8. Mai und 9. Juni 2008 weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass inso-

weit eine Entscheidungsbefugnis des Senats nicht gegeben ist.

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4. Über die unzulässigen Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche

Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Tolksdorf

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Kappelhoff

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 14.02.2008 - I AGH 21/04 -