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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – AnwZ (B) 68/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 68/05

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die

Rechtsanwältin Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 25. September 2008

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben;

außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige

Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antrags-

gegnerin mit Bescheid vom 21. November 2007 die Zulassung nach § 14 Abs. 2

Nr. 4 BRAO widerrufen, nachdem der Antragsteller auf seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die

Hauptsache für erledigt erklärt; der Antragsteller hat sich zur Erledigung nicht

geäußert.

2

Aufgrund des bestandskräftigen Widerrufsbescheids vom 21. November

2007 hat sich die Hauptsache erledigt, so dass nur noch über die Kosten nach

billigem Ermessen zu entscheiden ist (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO,

§ 13a FGG). Da im Beschwerdeverfahren nicht mehr, wie es nach den gerichtli-

chen Verfügungen vom 10. Mai und 18. Juli 2007 beabsichtigt war, aufgeklärt

worden ist, ob die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall

des Antragstellers gefährdet wären, ist offen geblieben, ob das Rechtsmittel des

Antragstellers Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hät-

te. Aus diesem Grund hat der Senat davon abgesehen, gerichtliche Gebühren

und Auslagen zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen an-

zuordnen.

Tolksdorf

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Wosgien

Kappelhoff

Martini

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2005 - AGH 34/04 (I) -