BGH Beschluss vom 25.09.2008 – AnwZ (B) 68/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 68/05
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die
Rechtsanwältin Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 25. September 2008
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben;
außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige
Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antrags-
gegnerin mit Bescheid vom 21. November 2007 die Zulassung nach § 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO widerrufen, nachdem der Antragsteller auf seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die
Hauptsache für erledigt erklärt; der Antragsteller hat sich zur Erledigung nicht
geäußert.
Aufgrund des bestandskräftigen Widerrufsbescheids vom 21. November
2007 hat sich die Hauptsache erledigt, so dass nur noch über die Kosten nach
billigem Ermessen zu entscheiden ist (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO,
§ 13a FGG). Da im Beschwerdeverfahren nicht mehr, wie es nach den gerichtli-
chen Verfügungen vom 10. Mai und 18. Juli 2007 beabsichtigt war, aufgeklärt
worden ist, ob die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall
des Antragstellers gefährdet wären, ist offen geblieben, ob das Rechtsmittel des
Antragstellers Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hät-
te. Aus diesem Grund hat der Senat davon abgesehen, gerichtliche Gebühren
und Auslagen zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen an-
zuordnen.
Tolksdorf
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Wosgien
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2005 - AGH 34/04 (I) -