BGH Beschluss vom 25.09.2008 – AnwZ (B) 79/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 79/07
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie den Rechtsanwalt
Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 25. September 2008
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Dezember 2006
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung mit Bescheid vom 30. April 2008 nochmals widerrufen, nunmehr weil der
Antragsteller die nach § 51 BRAO vorgeschriebene Berufshaftpflichtversiche-
rung nicht mehr unterhalten hat, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Bereitschaft
erklärt, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der
Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache
hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor
der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller
zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.;
vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07 Tz. 4). Über
die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war ent-
sprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Er-
messen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Ein-
tritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck
Wosgien Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 23.03.2007 - 1 ZU 9/07 -