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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – AnwZ (B) 79/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 79/07

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie den Rechtsanwalt

Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini

am 25. September 2008

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

3

Der Antragsteller wurde 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Dezember 2006

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung mit Bescheid vom 30. April 2008 nochmals widerrufen, nunmehr weil der

Antragsteller die nach § 51 BRAO vorgeschriebene Berufshaftpflichtversiche-

rung nicht mehr unterhalten hat, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Bereitschaft

erklärt, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der

Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.

II.

4

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache

hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor

der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller

zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.;

vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07 Tz. 4). Über

die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war ent-

sprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Er-

messen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Ein-

tritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-

und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck

Wosgien Kappelhoff Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 23.03.2007 - 1 ZU 9/07 -