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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – BLw 10/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 10/08

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Landwirtschaftssachen, hat am

25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ohne Zuzie-

hung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Erinnerung des Beteiligten zu 4 gegen die Kostenrechnung

vom 24. April 2008 - Kassenzeichen: 780081016815 - wird zu-

rückgewiesen.

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Gründe:

1. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2008 hat der

Beteiligte zu 4 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2008 einge-

legt. Dadurch ist nach §§ 11 Abs. 1 Buchst. a, 21a, 24 HöfeVfO das Doppelte

der vollen Gebühr entstanden. Der Gegenstandswert, nach welchem sich die

Gebühr bemisst, beträgt 159.520 €. Zur Ermittlung dieses Betrags wird auf die

zutreffenden Ausführungen auf Seite 40 des angefochtenen Beschlusses ver-

wiesen. Dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 teilweise erfolg-

reich gewesen ist, so dass sich seine Rechtsbeschwerde nicht gegen diesen

Teil der angefochtenen Entscheidung richten konnte, ändert an dem Gegen-

standswert nichts; denn er ist ausschließlich nach dem Wert der von dem Betei-

ligten zu 4 beanspruchten Flächen berechnet, und dieser Wert wird von der

Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Wirtschaftsfähigkeit des Betei-

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ligten zu 4 nicht berührt. Somit beträgt die Gebühr nach § 33 LwVG, § 32 KostO

594 €. Da die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 7. April 2008 zurückge-

nommen wurde, ermäßigt sich nach § 41 LwVG die Gebühr um die Hälfte, so-

mit auf 297 €. Die Zahlungspflicht des Beteiligten zu 4 ergibt sich aus § 2 Nr. 1

KostO.

2. Inhalt und Form der Kostenrechnung sind ebenfalls nicht zu beanstan-

den.

a) Das Verlangen des Beteiligten zu 4 nach der Angabe der dem Kosten-

ansatz zugrunde liegenden Vorschriften ist unverständlich. Diese sind in der

Kostenrechnung aufgeführt.

b) Die Urschrift der Kostenrechnung mit der Unterschrift der Kostenbe-

amtin befindet sich im Senatsheft des Bundesgerichtshofs. Der Zahlungspflich-

tige erhält eine mit dem Dienstsiegel des Bundesgerichtshofs versehene Ab-

schrift, die ohne Unterschrift gültig ist (vgl. § 37 Abs. 5 VwVfG). Eine solche Ab-

schrift befindet sich auch bei den Verfahrensakten.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen: AG Plön, Entscheidung vom 13.07.2007 - 20 Lw 16/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 WLw 64/07 -