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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – BLw 10/08
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 10/08
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Landwirtschaftssachen, hat am
25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Erinnerung des Beteiligten zu 4 gegen die Kostenrechnung
vom 24. April 2008 - Kassenzeichen: 780081016815 - wird zu-
rückgewiesen.
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Gründe:
1. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2008 hat der
Beteiligte zu 4 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2008 einge-
legt. Dadurch ist nach §§ 11 Abs. 1 Buchst. a, 21a, 24 HöfeVfO das Doppelte
der vollen Gebühr entstanden. Der Gegenstandswert, nach welchem sich die
Gebühr bemisst, beträgt 159.520 €. Zur Ermittlung dieses Betrags wird auf die
zutreffenden Ausführungen auf Seite 40 des angefochtenen Beschlusses ver-
wiesen. Dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 teilweise erfolg-
reich gewesen ist, so dass sich seine Rechtsbeschwerde nicht gegen diesen
Teil der angefochtenen Entscheidung richten konnte, ändert an dem Gegen-
standswert nichts; denn er ist ausschließlich nach dem Wert der von dem Betei-
ligten zu 4 beanspruchten Flächen berechnet, und dieser Wert wird von der
Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Wirtschaftsfähigkeit des Betei-
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ligten zu 4 nicht berührt. Somit beträgt die Gebühr nach § 33 LwVG, § 32 KostO
594 €. Da die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 7. April 2008 zurückge-
nommen wurde, ermäßigt sich nach § 41 LwVG die Gebühr um die Hälfte, so-
mit auf 297 €. Die Zahlungspflicht des Beteiligten zu 4 ergibt sich aus § 2 Nr. 1
KostO.
2. Inhalt und Form der Kostenrechnung sind ebenfalls nicht zu beanstan-
den.
a) Das Verlangen des Beteiligten zu 4 nach der Angabe der dem Kosten-
ansatz zugrunde liegenden Vorschriften ist unverständlich. Diese sind in der
Kostenrechnung aufgeführt.
b) Die Urschrift der Kostenrechnung mit der Unterschrift der Kostenbe-
amtin befindet sich im Senatsheft des Bundesgerichtshofs. Der Zahlungspflich-
tige erhält eine mit dem Dienstsiegel des Bundesgerichtshofs versehene Ab-
schrift, die ohne Unterschrift gültig ist (vgl. § 37 Abs. 5 VwVfG). Eine solche Ab-
schrift befindet sich auch bei den Verfahrensakten.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen: AG Plön, Entscheidung vom 13.07.2007 - 20 Lw 16/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 WLw 64/07 -