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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – KVR 68/07
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 68/07
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Tolksdorf,
den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Grüneberg
am 25. September 2008
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwer-
deverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der
Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu
tragen.
Der Wert
des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird
auf
8.399.083,89 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie
sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-
stattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen
(vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenver-
teilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Etwas anderes ergibt sich auch
nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Rücknahme der
Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur au-
ßergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und Beweggrün-
de dieser Vereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind
keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass
geben könnten.
Tolksdorf
Bornkamm
Raum
Meier-Beck
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2007 - VI-3 Kart 459/06 (V) -