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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – KVR 68/07

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVR 68/07

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des

Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Tolksdorf,

den

Vorsitzenden

Richter

Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und

Dr. Grüneberg

am 25. September 2008

beschlossen:

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwer-

deverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der

Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu

tragen.

Der Wert

des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird

auf

8.399.083,89 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie

sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-

stattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen

(vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenver-

teilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Etwas anderes ergibt sich auch

nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Rücknahme der

Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur au-

ßergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und Beweggrün-

de dieser Vereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind

keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass

geben könnten.

Tolksdorf

Bornkamm

Raum

Meier-Beck

Grüneberg

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2007 - VI-3 Kart 459/06 (V) -