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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – KVZ 32/08

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVZ 32/08

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Kartellverwaltungsverfahren

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008

durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,

Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

im Beschluss des Kartellsenats des Kammergerichts vom 28. April

2008 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledi-

gung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Bundeskartell-

amts zu tragen.

Gründe:

1

I.

Das Bundeskartellamt hat Missbrauchsverfahren nach § 29 GWB

gegen eine Reihe von Gasversorgern eingeleitet. Es hat gegenüber der Lan-

deskartellbehörde Berlin mit Schreiben des Vorsitzenden der Beschlussabtei-

lung unter Beifügung des Entwurfs eines Schreibens zur Verfahrenseinleitung

um die Abgabe des Verfahrens gegen die Betroffene nach § 49 Abs. 3 GWB

ersucht. Die Landeskartellbehörde hat das Verfahren an das Bundeskartellamt

abgegeben.

2

Die Betroffene hat mit der Beschwerde beantragt,

die Abgabe des Verfahrens aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass keine Zuständigkeitsübertragung an das Bundeskartellamt erfolgt sei,

sowie,

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Abgabe des Verfahrens anzuordnen, hilfsweise anzuordnen, dass von der Verfahrensabgabe kein Gebrauch gemacht werden dürfe.

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Das Kammergericht hat die Beschwerde und den Antrag auf Anordnung

ihrer aufschiebenden Wirkung verworfen und die Rechtsbeschwerde nicht zu-

gelassen.

Gegen die Nichtzulassung wendet sich die Beschwerde der Betroffenen,

der das Bundeskartellamt entgegentritt.

II.

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Es ist unzweifelhaft und daher der Klärung in einem Rechtsbeschwerde-

verfahren nicht bedürftig, dass die gesonderte Anfechtung einer Abgabe nach

§ 49 Abs. 3 und 4 GWB jedenfalls nach Sinn und Zweck dieser Bestimmungen,

den Kartellbehörden eine schnelle und flexible Fallzuweisung zu ermöglichen,

ausgeschlossen ist.

Tolksdorf

Bornkamm

Meier-Beck

RiBGH Dr. Kirchhoff ist aus dienstlichen Gründen orts- abwesend und deshalb an der Unterzeichnung gehin- dert.

Tolksdorf

Grüneberg

Vorinstanz:

KG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 2 KART 1/08 -