BGH Beschluss vom 25.09.2008 – V ZR 288/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 288/03
BESCHLUSS
vom
25. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss
vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Durch den Abschluss des Kaufvertrags vom 1. Juni 1994 hat sich
die Klägerin verpflichtet, an die Beklagte 2.800.000 DM für die
verkauften Grundstücke und deren Beplanung zu bezahlen. Der
behauptete Verfall des Werts der Grundstücke ändert hieran
nichts. Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur
Wandlung des Kaufvertrags hat zum Ziel, die Zahlungsverpflich-
tung entfallen zu lassen; der Streitwert der Klage wird daher von
der Zahlungsverpflichtung bestimmt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-
richt hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision der
Beklagten. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird durch den
bei Instanzeinleitung gestellten Antrag der Beklagten bestimmt,
§ 40 GKG. Das ist der im Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 ge-
stellte Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und
nach den vor diesem Gericht für die Beklagte zuletzt gestellten
Anträgen zu erkennen.
Dass der Senat die Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beklag-
te durch Beschluss vom 12. Februar 2004 zurückgewiesen hat,
ändert hieran ebenso wenig etwas wie die auf die Bezahlung des
Kaufpreises gerichtete Widerklage, die spätere Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin, die Behaup-
tung der Abtretung des mit der Klage verfolgten Anspruchs, die
aus § 717 ZPO geltend gemachten Folgeansprüche und die Be-
hauptung der Erfüllung dieser Ansprüche.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 13.05.1996 - 1 KfH O 46/95 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 -