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BGH Beschluss vom 25.09.2008 – V ZR 288/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 288/03

BESCHLUSS

vom

25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss

vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Durch den Abschluss des Kaufvertrags vom 1. Juni 1994 hat sich

die Klägerin verpflichtet, an die Beklagte 2.800.000 DM für die

verkauften Grundstücke und deren Beplanung zu bezahlen. Der

behauptete Verfall des Werts der Grundstücke ändert hieran

nichts. Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur

Wandlung des Kaufvertrags hat zum Ziel, die Zahlungsverpflich-

tung entfallen zu lassen; der Streitwert der Klage wird daher von

der Zahlungsverpflichtung bestimmt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-

richt hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision der

Beklagten. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird durch den

bei Instanzeinleitung gestellten Antrag der Beklagten bestimmt,

§ 40 GKG. Das ist der im Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 ge-

stellte Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und

nach den vor diesem Gericht für die Beklagte zuletzt gestellten

Anträgen zu erkennen.

Dass der Senat die Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beklag-

te durch Beschluss vom 12. Februar 2004 zurückgewiesen hat,

ändert hieran ebenso wenig etwas wie die auf die Bezahlung des

Kaufpreises gerichtete Widerklage, die spätere Eröffnung des In-

solvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin, die Behaup-

tung der Abtretung des mit der Klage verfolgten Anspruchs, die

aus § 717 ZPO geltend gemachten Folgeansprüche und die Be-

hauptung der Erfüllung dieser Ansprüche.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 13.05.1996 - 1 KfH O 46/95 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 -