Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.09.2008 – 2 ARs 315/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 315/08 2 AR 184/08

BESCHLUSS

vom

30. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue hier: Ausschließung des Verteidigers Rechtsanwalt R.

Verteidiger: 1. Rechtsanwalt R.

2. Rechtsanwalt S.

Az.: 240 Js 16235/02 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder Az.: 27 Ls 8/03 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Az.: 25 Ns 221/05 Landgericht Frankfurt/Oder Az.: 5414 Ws 62/07 Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg Az.: 2 AR 40/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 be-

schlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers Rechtsanwalt R.

auf Nachholung des rechtlichen Gehörs vom 22. September

2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Seine zugleich erhobene Gegenvorstellung gegen den Senatsbe-

schluss vom 22. August 2008 gibt dem Senat keinen Anlass zur

Änderung dieser Entscheidung.

Gründe

1. Der als "Anhörungsrüge" bezeichnete Antrag, der sich gegen den Se-

natsbeschluss vom 22. August 2008 wendet, ist als Antrag auf Nachholung des

rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO auszulegen.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entschei-

dung keine Tatsachen berücksichtigt hat, zu denen der Beschwerdeführer nicht

gehört worden war. Soweit der Beschwerdeführer eine nach seiner Ansicht un-

zureichende Beweiswürdigung in der dem Beschwerdeverfahren zugrunde lie-

genden Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sowie im

Beschwerdeverfahren selbst rügt, enthält sein Antrag im Wesentlichen nur eine

Wiederholung früheren Vorbringens. Auch die Einwendungen gegen den Um-

fang der Beweiserhebung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht zeigen kei-

ne entscheidungserheblichen Tatsachen auf, zu welchen der Beschwerdeführer

nicht gehört worden wäre. Die Einwendungen gegen die Zuständigkeit des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts sind unbegründet; auch sie wiederho-

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len im Übrigen im Kern nur früheren Sachvortrag des Beschwerdeführers, mit

dem sich bereits das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss ausführ-

lich auseinandergesetzt hat.

2. Die "hilfsweise" erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen

Anlass, die Entscheidung vom 22. August 2008 zu ändern.

Die Begründung der Gegenvorstellung erschöpft sich im Wesentlichen in

einer Wiederholung früheren Vorbringens.

3. Soweit der Beschwerdeführer "hilfsweise jedes andere zulässige or-

dentliche bzw. außerordentliche Rechtsmittel" eingelegt hat, ist der Antrag

schon unzulässig. Eine außerordentliche (weitere) Beschwerde gibt es im

Strafprozess nicht.

Fischer Rothfuß Roggenbuck