BGH Beschluss vom 30.09.2008 – 4 StR 269/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 269/08
BESCHLUSS
vom
30. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2008
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 (6) und (8)
der Urteilsgründe jeweils wegen versuchter Erpressung
verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2007,
soweit es den Angeklagten betrifft, dahin abgeändert,
a)
dass der Angeklagte der schweren Körperverlet-
zung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverlet-
zung in drei Fällen, der versuchten Erpressung in
sieben Fällen, der Erpressung in zwei Fällen, des
Betruges in zwei Fällen und der Abgabe einer fal-
schen Versicherung an Eides Statt schuldig ist,
b)
dass das dem Geschädigten zuerkannte Schmer-
zensgeld erst ab dem 22. Oktober 2007 zu verzin-
sen ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren Körperverletzung in
zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, der versuchten
Erpressung in neun Fällen, der Erpressung in zwei Fällen, des Betruges in zwei
Fällen und der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt für schuldig
befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt.
Ferner hat es ihn verurteilt, an den Geschädigten Markus L. ein Schmer-
zensgeld in Höhe von 90.000 € nebst 5 % Zinsen über den Basissatz seit dem
14. Januar 2005 zu zahlen.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 (6) und
(8) der Urteilsgründe jeweils wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist.
Dies führt zum Wegfall der wegen dieser Taten verhängten Einzelfreiheitsstra-
fen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten. Die ausgesprochene Gesamt-
freiheitsstrafe kann demgegenüber bestehen bleiben. Der Senat schließt ange-
sichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das
Landgericht ohne die beiden weggefallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Die Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen zum Schuld- und Strafaus-
spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der
Adhäsionsausspruch hält bis auf den Zinsausspruch rechtlicher Nachprüfung
stand. Insoweit ist das angefochtene Urteil jedoch aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts dahin abzuändern, dass das zugespro-
chene Schmerzensgeld erst ab dem 22. Oktober 2007 zu verzinsen ist.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer