BGH Beschluss vom 01.10.2008 – XII ZB 184/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 184/07
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederhol-
te tatsächliche Vorbringen der Klägerin bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht
für durchgreifend erachtet (Tz. 22 f. des Umdrucks). Einer Auseinandersetzung mit
dem Beschluss des VI. Zivilsenats vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07) bedurfte es in die-
sem Zusammenhang nicht, da die genannte Entscheidung eine andere Fallgestal-
tung betrifft.
Der VI. Zivilsenat hat ausgeführt, das wirtschaftliche Unvermögen der Partei
und eine Weigerung des Prozessbevollmächtigten, seine Leistung wegen ausblei-
bender Vorschusszahlung zu erbringen, scheide offenkundig als Ursache der Frist-
versäumung aus, wenn die Berufungsbegründung vollständig erstellt und - als „Ent-
wurf“ gekennzeichnet - bei Gericht eingereicht werde, während die Frist noch laufe.
In diesem Fall habe der Prozessbevollmächtigte tatsächlich seine (wegen der Beru-
fungseinlegung vergütungspflichtige) Leistung in vollem Umfang bereits erbracht
(Tz. 6 des Umdrucks).
Im vorliegenden Fall war die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist da-
gegen schon abgelaufen, als Berufung, Berufungsbegründung und Wiedereinset-
zungsantrag bei dem Oberlandesgericht eingingen. Dem Beklagten war darüber hin-
aus bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden, was seiner Anwältin auch bekannt
war, als sie die Berufung einlegte und begründete. Die Ursächlichkeit zwischen Mit-
tellosigkeit und Fristversäumnis war deshalb gegeben. Sie wird auch durch die Ent-
scheidung des VI. Zivilsenats nicht in Frage gestellt.
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Vézina
Dose
Vorinstanzen: AG Höxter, Entscheidung vom 09.09.2005 - 6 F 143/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2006 - 9 UF 152/05 -