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BGH Beschluss vom 01.10.2008 – XII ZB 184/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 184/07

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2008

in der Familiensache

2

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederhol-

te tatsächliche Vorbringen der Klägerin bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht

für durchgreifend erachtet (Tz. 22 f. des Umdrucks). Einer Auseinandersetzung mit

dem Beschluss des VI. Zivilsenats vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07) bedurfte es in die-

sem Zusammenhang nicht, da die genannte Entscheidung eine andere Fallgestal-

tung betrifft.

3

Der VI. Zivilsenat hat ausgeführt, das wirtschaftliche Unvermögen der Partei

und eine Weigerung des Prozessbevollmächtigten, seine Leistung wegen ausblei-

bender Vorschusszahlung zu erbringen, scheide offenkundig als Ursache der Frist-

versäumung aus, wenn die Berufungsbegründung vollständig erstellt und - als „Ent-

wurf“ gekennzeichnet - bei Gericht eingereicht werde, während die Frist noch laufe.

In diesem Fall habe der Prozessbevollmächtigte tatsächlich seine (wegen der Beru-

fungseinlegung vergütungspflichtige) Leistung in vollem Umfang bereits erbracht

(Tz. 6 des Umdrucks).

4

Im vorliegenden Fall war die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist da-

gegen schon abgelaufen, als Berufung, Berufungsbegründung und Wiedereinset-

zungsantrag bei dem Oberlandesgericht eingingen. Dem Beklagten war darüber hin-

aus bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden, was seiner Anwältin auch bekannt

war, als sie die Berufung einlegte und begründete. Die Ursächlichkeit zwischen Mit-

tellosigkeit und Fristversäumnis war deshalb gegeben. Sie wird auch durch die Ent-

scheidung des VI. Zivilsenats nicht in Frage gestellt.

Hahne

Weber-Monecke

Fuchs

Vézina

Dose

Vorinstanzen: AG Höxter, Entscheidung vom 09.09.2005 - 6 F 143/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2006 - 9 UF 152/05 -