BGH Beschluss vom 01.10.2008 – XII ZB 90/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2008
in der Familiensache
XII ZB 90/08
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 623 Abs. 2 Satz 3, 628 Satz 1 Nr. 4
a) § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO (Abtrennung einer Unterhaltsfolgesache) ist zur
Vermeidung eines Widerspruchs zu § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO einschränkend
auszulegen.
b) Das Familiengericht hat eine nach § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO beantragte Ab-
trennung abzulehnen, wenn diese unter den Umständen des Falles nur da-
zu dienen kann, eine Vorabentscheidung über die Scheidung zu ermögli-
chen.
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 90/08 - OLG München
AG Mühldorf/Inn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina
sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 12. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts
München vom 30. April 2008 wird auf Kosten des Antragstellers
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe
I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Sie sind die Eltern des am
12. Dezember 1995 geborenen Sohnes E., der bei der Antragsgegnerin lebt.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist seit September 2007
rechtshängig. Im Anhörungstermin vom 8. Februar 2008 hat der Antragsteller
zur elterlichen Sorge erklärt, es bestehe Einverständnis damit, dass der An-
tragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind
übertragen werde. Er ist dem weitergehenden Antrag auf Übertragung der ge-
samten elterlichen Sorge entgegengetreten. Er hat beantragt, die Folgesache
elterliche Sorge abzutrennen. Im selben Termin hat die Antragsgegnerin einen
Stufenantrag auf Auskunft, Vorlage von Belegen und Zahlung nachehelichen
Unterhalts anhängig gemacht. Der Antragsteller hat daraufhin auch die Abtren-
nung der Unterhaltsfolgesache beantragt.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom selben Tag die Folgesache el-
terliche Sorge abgetrennt. Die Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Un-
terhalt" hat es abgelehnt, weil die Folgesachen in keinem engen sachlichen Zu-
sammenhang stünden und die Abtrennung der Unterhaltsfolgesache eine unzu-
lässige Umgehung von § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO darstellen würde.
Mit seiner gegen den Beschluss eingelegten Beschwerde hat der An-
tragsteller geltend gemacht, die Abtrennung sei zwingend anzuordnen. Er hat
ferner auf einen nunmehr seinerseits gestellten Sorgerechtsantrag verwiesen
und erklärt, dass er sich an seine im Anhörungstermin abgegebene Erklärung
nicht mehr gebunden fühle.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des
Antragstellers.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat in seiner in OLGR München 2008, 478
veröffentlichten Entscheidung den Zweck der Abtrennung nach § 623 Abs. 2
Satz 2 und 3 ZPO darin gesehen, dass eine einheitliche Vorabentscheidung
über das Sorgerecht ermöglicht werden solle. Dass mit der Abtrennung die
Möglichkeit gegeben sein solle, unabhängig gerade von einem Sorgeverfahren
und einem damit zusammenhängenden Unterhaltsverfahren eine schnelle
Scheidung entgegen der in § 628 ZPO zu Tage tretenden Intention des Ge-
setzgebers zu ermöglichen, sei nicht erkennbar. Davon, dass der Gesetzgeber
von den Zwecken des Verbundverfahrens durch die Neuregelung des § 623
Abs. 2 ZPO abrücken wollte, sei nicht auszugehen. Die Folgesache "nacheheli-
cher Unterhalt" habe daher nicht abgetrennt werden können, da nicht davon
auszugehen sei, dass auf diese Weise beschleunigt darüber entschieden wer-
den könne, denn in dieser Sache könne ohnehin erst frühestens mit Rechtskraft
der Scheidung entschieden werden. Der Begründung des vom Antragsteller
gestellten Sorgerechtsantrags sei nicht zu entnehmen, dass er das Kind zu sich
nehmen wolle. Ihm stehe es frei, zu gegebener Zeit ein Trennungsunterhalts-
verfahren einzuleiten.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft. Der die Abtrennung
nach § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO ablehnende Beschluss ist nach § 567 ZPO an-
fechtbar. Anders als bei der nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbe-
schluss vom 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04 - FamRZ 2005, 191) nicht geson-
dert anfechtbaren Abtrennung nach § 628 ZPO erfolgt die Abtrennung gemäß
§ 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag ei-
nes Ehegatten. Der die Abtrennung ablehnende Beschluss ist daher als Zu-
rückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs nach § 567 Abs. 1
Nr. 2 ZPO gesondert anfechtbar (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2004
- XII ZB 35/04 - FamRZ 2005, 191, 192; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1495;
Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 623 Rdn. 32 i; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO
29. Aufl. § 623 Rdn. 20; a.A. Musielak/Borth ZPO 6. Aufl. § 623 Rdn. 39).
b) In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Amtsgericht
und Oberlandesgericht haben die nach § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO beantragte
Abtrennung der Unterhaltsfolgesache zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung abgelehnt.
Aus dem nach § 623 Abs. 1 und 2 ZPO bestehenden Verbund von
Scheidungssache und Scheidungsfolgesachen trennt das Gericht nach § 623
Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Antrag eines Ehegatten (u.a.) eine Folgesache nach
§ 621 Abs. 1 Nr. 1 (elterliche Sorge) von der Scheidungssache ab. Nach § 623
Abs. 2 Satz 3 ZPO kann ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache Sorge-
recht mit einem Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach § 621 Abs. 1
Nr. 5 ZPO (nachehelicher Unterhalt) verbunden werden.
Die Abtrennung steht nach der gesetzlichen Regelung sowohl bei der
Sorgerechtsfolgesache als auch bei der Unterhaltsfolgesache nicht im Ermes-
sen des Gerichts. Das Gericht ist an den Abtrennungsantrag gebunden. Ob und
unter welchen Umständen das Familiengericht eine Abtrennung der Unterhalts-
folgesache vom Familiengericht dennoch ablehnen kann, ist streitig (verneinend
etwa OLG Hamm FamRZ 2001, 554; FamRZ 2001, 1229 - zur Folgesache Sor-
gerecht; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 795; weitgehend ebenso OLG Bremen
OLGR 2005, 121; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 623 Rdn. 32 f, 32 g). Die
überwiegende Meinung geht indessen dahin, dass auch für die Abtrennung
nach § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO die allgemeine Schranke des Rechtsmiss-
brauchs zu beachten ist und missbräuchlich gestellte Abtrennungsanträge vom
Familiengericht abgelehnt werden können, wobei über die Grenze des Rechts-
missbrauchs unterschiedliche Vorstellungen bestehen (OLG Köln FamRZ 2002,
1570 m.w.N.; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 467 m.w.N.; OLG München FuR
2000, 386; OLG Frankfurt FF 2001, 66; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 29. Aufl.
§ 623 Rdn. 20; Hk-ZPO-Kemper 2. Aufl. § 623 Rdn. 34; Luthin/Kamm Unter-
haltsrecht 10. Aufl. Rdn. 7115).
Der Senat hält eine einschränkende Auslegung für geboten (vgl. Senats-
urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Gegen die einschränkende Auslegung des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO wird
allerdings - im Ansatz zu Recht - das Bedenken erhoben, dass sich die gesetz-
liche Regelung bei konsequenter Anwendung der Missbrauchsschranke als in
vollem Umfang sinnwidrig erweisen könnte (in diesem Sinne Klinkhammer
FamRZ 2003, 583, 584; Büttner/Niepmann NJW 2003, 2492, 2500, jeweils für
Abtrennungsanträge des auf Unterhalt verklagten Ehegatten) und dann voll-
ständig oder weitgehend leerliefe (OLG Hamm FamRZ 2001, 554). Das trifft
insoweit zu, als der Richter die gesetzliche Verfahrensvorschrift grundsätzlich
auch dann zu beachten und anzuwenden hat, wenn er diese für nicht zweck-
mäßig oder nicht sinnvoll hält. Dagegen ist es aber methodisch zulässig und
sogar geboten, eine Gesetzesvorschrift auf ihren Sinn und Zweck zurückzufüh-
ren, wenn sie im Widerspruch zu anderen im Zusammenhang stehenden ge-
setzlichen Regelungen - hier § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO - steht, von denen fest-
steht, dass der Gesetzgeber sie mit der fraglichen Neuregelung nicht außer
Kraft setzen oder einschränken wollte.
Davon ist im Hinblick auf die auch nach dem Kindschaftsrechtsreformge-
setz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) unverändert aufrechterhaltene
Schutzfunktion des Scheidungsverbunds auszugehen. Sinn der Abtrennung
nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO und Motiv des Gesetzgebers ist, vor dem Hin-
tergrund der Vereinheitlichung des Sorgerechtsverfahrens und der Abschaffung
der Sorgerechtsentscheidung von Amts wegen eine Vorabentscheidung über
die Sorgerechtssache zu ermöglichen (BT-Drucks. 13/4899 S. 122).
Die gleichzeitige Abtrennung der Unterhaltsfolgesachen nach § 623
Abs. 2 Satz 3 ZPO beruht demgegenüber nach den Vorstellungen des Gesetz-
gebers auf dem häufig bestehenden Zusammenhang zwischen Sorgerechts-
und Unterhaltsfolgesache (BT-Drucks. 13/4899 S. 122). An welchen konkreten
Zusammenhang hier gedacht war und welchen konkreten Zweck die gleichzei-
tige Abtrennung auch der Unterhaltsfolgesache haben soll, lässt sich allerdings
nur vermuten. Das gilt vor allem deswegen, weil sich die Unterhaltssache, um
überhaupt im Scheidungsverbund geführt werden zu können, nur auf die Zeit ab
Rechtskraft der Scheidung beziehen kann und eine Vorabentscheidung anders
als bei der Sorgerechtssache nicht sinnvoll ist. Hierfür stehen vielmehr die An-
sprüche auf Kindesunterhalt (vor der Scheidung) und Trennungsunterhalt zur
Verfügung, die ohnedies außerhalb des Scheidungsverbunds geltend zu ma-
chen sind. Aufgrund des Zusammenhangs von Sorgerecht und Kindesunterhalt
bzw. Betreuungsunterhalt ist es aber jedenfalls nahe liegend, dass es dem Ge-
setzgeber hier um das Kindeswohl ging und in diesem Zusammenhang um die
Sicherstellung des Kindesunterhalts und des Unterhalts des Elternteils, der das
Kind betreut (Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. I
Rdn. 369). Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Ge-
setzgeber daran gelegen war, entgegen den Interessen des Kindes und des
betreuenden Elternteils die beschleunigte Scheidung zu ermöglichen, während
die Unterhaltsfrage ungeregelt bleibt. Dies würde auch zu einem deutlichen
Wertungswiderspruch zu anderen Fällen führen, in denen es nicht um solch
elementare Interessen wie den Kindesunterhalt und den Betreuungsunterhalt
geht und die Abtrennung von Folgesachen dennoch nur unter wesentlich enge-
ren Voraussetzungen möglich ist. So wäre etwa bei dem Scheidungsverfahren
eines kinderlosen Ehepaares die Abtrennung einer Folgesache Zugewinnaus-
gleich nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO nur bei außergewöhnlicher Verzögerung
des Verfahrens möglich, während - zum Vergleich - die Abtrennung beim Kin-
desunterhalt oder Betreuungsunterhalt auf Antrag des auf Unterhalt verklagten
Ehegatten sogar voraussetzungslos und zwingend anzuordnen wäre.
Der vorliegende Fall belegt, dass die Abtrennung bei uneingeschränkter
Anwendung des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO sogar anzuordnen wäre, wenn - wie
vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist - der Aufenthalt
des Kindes beim Unterhalt begehrenden Ehegatten unstreitig ist und ein Zu-
sammenhang, der eine Abtrennung der Unterhaltsfolgesache erfordern könnte,
somit schlechthin nicht denkbar ist. Der Abtrennungsantrag ist dann von dem
nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bestehenden Zweck des § 623
Abs. 2 Satz 3 ZPO ersichtlich nicht mehr gedeckt und läuft der Schutzvorschrift
gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO zuwider.
Der Gesetzgeber hat inzwischen erkannt, dass die weite Fassung des
§ 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Gefahr missbräuchlicher Abtrennungsanträge mit
sich bringt, und hat dem in dem Entwurf eines FGG-Reformgesetzes (FGG-RG,
BT-Drucks. 16/6308) vorgebeugt. Nach § 140 Abs. 3 FamFG-E (Gesetz über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit = Art. 1 FGG-RG-E) kann das Gericht auf Antrag eines Ehegat-
ten eine Unterhaltsfolgesache (nur noch) abtrennen, "wenn dies wegen des Zu-
sammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint". Die Ent-
wurfsbegründung (BT-Drucks. 16/6308 S. 231) verweist hierfür darauf, dass
Abtrennungen von Unterhaltsfolgesachen, die vom Zweck der Vorschrift nicht
gedeckt sind, vermieden werden sollen. Die Begründung zeigt, dass der Zweck
der Vorschrift nach den Vorstellungen des Gesetzgebers unverändert bleiben
soll und eine sachliche Änderung gegenüber den Vorstellungen des Kind-
schaftsrechtsreformgesetzes damit nicht verbunden ist. Das bestätigt, dass
schon für das geltende Recht eine einschränkende Auslegung des § 623 Abs. 2
Satz 3 ZPO geboten ist.
Das Familiengericht ist demnach auch aufgrund der bestehenden
Rechtslage zur Vermeidung von Widersprüchen im Zusammenhang mit der
Regelung des Scheidungsverbunds gemäß §§ 623 ff. ZPO befugt und gehalten,
einen Abtrennungsantrag bezüglich der Unterhaltsfolgesache zurückzuweisen,
wenn dieser unter den Umständen des Falles nur dazu dienen kann, zur Um-
gehung der engen Abtrennungsvoraussetzungen gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4
ZPO eine Vorabentscheidung über die Scheidung zu ermöglichen.
Hahne
Fuchs
Vézina
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 F 599/07 -
OLG München, Entscheidung vom 30.04.2008 - 12 WF 921/08 -