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BGH Urteil vom 02.10.2008 – 3 StR 236/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 236/08

URTEIL

vom

2. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Artan M. ,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-

rin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Oktober

2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ange-

klagten Artan M. betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Straf-

kammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen; jedoch

werden die durch das unentschuldigte Ausbleiben des Verteidi-

gers Rechtsanwalt K. in der Revisionshauptverhandlung am

21. August 2008 entstandenen Kosten diesem auferlegt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hatte nach einer ersten Hauptverhandlung gegen den

Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Auf die Revisionen der Staatsanwalt-

schaft und der Nebenklägerin hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellun-

gen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an

das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. vom 16. November 2006 - 3 StR

294/06). Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperver-

letzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

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Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Ne-

benklägerin und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Rüge der

Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet namentlich, dass dem Ange-

klagten die von seinem Bruder - dem Mitangeklagten Armend M. - gegen

C. geführten tödlichen Messerstiche in keiner Form zugerechnet

worden sind und das Landgericht durch die vom Angeklagten gegen den Tür-

steher Be. mit einer Teleskopstahlrute geführten Schläge nicht als lebensge-

fährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angesehen hat.

Die Nebenklägerin erstrebte die Verurteilung des Angeklagten wegen Körper-

verletzung mit Todesfolge zum Nachteil des C. ; sie rügt die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren

und erhebt die Sachrüge, ohne beides näher auszuführen. Die Rechtsmittel der

Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg. Die Revision des An-

geklagten erweist sich als unbegründet.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft

a) Der Senat hatte das erste gegen den Angeklagten in dieser Sache er-

gangene Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-

rin aufgehoben und ausgeführt:

"Die Verurteilung des Angeklagten Artan M. hat keinen Bestand, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage befasst hat, ob und in welchem Umfang sich dieser Angeklagte die Tat seines Bruders Armend gegen C. nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zurechnen lassen muss. Selbst wenn er keine Kenntnis davon hatte, dass sein Bruder ein Messer bei sich führte, schließt dies nicht aus, dass er im Rahmen des festgestellten Tatplans auch Verletzungshandlungen seines Bruders gegen C. bei dem gemeinschaftli-

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chen, auf seine Initiative zurückgehenden Angriff auf die Türsteher voraussah und billigte. Nach den Feststellungen liegt dies sogar nahe. Dann hätte er sich aber auch zumindest der tateinheitlichen - gefährlichen - Körperverletzung zum Nachteil des C. schuldig gemacht. Ob auch eine Verurteilung nach § 227 StGB in Betracht kommt, hängt in diesem Fall davon ab, ob er den tödlichen Ausgang des Angriffs seines Bruders auf C. voraussehen konnte."

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Obwohl das Landgericht aufgrund der neuen Hauptverhandlung keine

Feststellungen getroffen hat, die zu dem Tatgeschehen maßgeblich von denje-

nigen des ersten Urteils abweichen, hat es sich trotz der zitierten tragenden

Aufhebungsgründe der Revisionsentscheidung unverständlicherweise wieder-

um nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang

der Angeklagte sich die Tat seines Bruders gegen C. zurechnen las-

sen muss. Das Landgericht hat dem Angeklagten die von seinem Bruder gegen

den Türsteher Be. gerichteten Körperverletzungshandlungen zugerechnet

(§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), obwohl diese allein in Messerstichen bestanden, der

Messereinsatz aber nach - der nicht näher begründeten - Auffassung des

Landgerichts sich gerade als Exzess des Bruders darstellte und daher dem An-

geklagten nicht angelastet werden kann (UA S. 38); dies ist für sich nicht

rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 37 f. m. w. N.). Nach denselben

Grundsätzen könnten dem Angeklagten jedoch die von seinem Bruder gegen

C. geführten Messerstiche zumindest als nicht nach § 224 Abs. 1

Nr. 2 und 5 oder § 227 StGB qualifizierte Körperverletzung zuzurechnen sein.

Warum das Landgericht dies allein wegen des im Messereinsatz liegenden Ex-

zess des Bruders ablehnt, erschließt sich nicht. Sein Urteil kann daher erneut

keinen Bestand haben.

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b) In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch eine Straf-

barkeit des Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu prüfen sein.

Infolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. BGHSt 33, 100, 104) kann § 231

StGB grundsätzlich mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit

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stehen (Fischer, StGB 55. Aufl. § 231 Rdn. 11). Darüber hinaus wird die nun-

mehr zur Entscheidung berufene Strafkammer Gelegenheit haben, sich noch-

mals näher mit der Frage zu befassen, ob die Schläge mit dem Teleskop-

schlagstock den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllen.

2. Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig und mit der Sachrüge be-

gründet. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter 1 a). Auf die

erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

3. Die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausge-

führt und deshalb unzulässig. Im Übrigen ist seine Revision unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StGB, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darge-

legt hat.

4. Die gesonderte Kostenentscheidung beruht auf § 145 Abs. 4 StPO.

Rechtsanwalt K. ist trotz Beiordnung als Pflichtverteidiger ohne hinreichende

Entschuldigung in der Revisionshauptverhandlung am 21. August 2008 nicht

erschienen; diese musste deshalb ausgesetzt werden. Ihm waren die hierdurch

verursachten Kosten aufzuerlegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 145

Rdn. 20 f., 24).

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5. Der Senat hat die Sache an das Landgericht Hildesheim zurückver-

wiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO).

Becker Miebach Pfister

RiBGH von Lienen Ri'inBGH Sost-Scheible ist erkrankt und daher befindet sich im Urlaub gehindert zu unterschreiben. und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Becker