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BGH Beschluss vom 02.10.2008 – I ZA 6/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZA 6/08

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

betreffend die Marke Nr. 303 26 252

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Der Antrag der Markeninhaberin auf Bewilligung von Verfahrens-

kostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens

gegen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats)

des Bundespatentgerichts vom 16. Juli 2008 wird abgelehnt, weil

die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bie-

tet.

Das Bundespatengericht hat die Beschwerde der Markeninhaberin

gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Pa-

tent- und Markenamts vom 26. Juli 2005 in dem mit der Rechtsbe-

schwerde anzufechtenden Beschluss mit der Begründung als unzu-

lässig verworfen, das Rechtsmittel wäre, da die Markeninhaberin

zum Zeitpunkt seiner Einlegung noch minderjährig gewesen sei,

nicht nur vom Vater der Markeninhaberin, sondern gemäß § 1629

BGB auch von deren Mutter einzulegen gewesen; diese aber habe

die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet und auch eine nachträg-

liche Genehmigung der Schriftsätze ihres Mannes ausdrücklich

ausgeschlossen. Diese Beurteilung lässt keinen im Rahmen der zu-

lassungsfreien Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG er-

heblichen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Markenin-

haberin nicht angegriffen.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2008 - 26 W(pat) 126/05 -