BGH Beschluss vom 02.10.2008 – I ZA 6/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZA 6/08
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke Nr. 303 26 252
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Der Antrag der Markeninhaberin auf Bewilligung von Verfahrens-
kostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens
gegen den Beschluss des 26. Senats (Marken-Beschwerdesenats)
des Bundespatentgerichts vom 16. Juli 2008 wird abgelehnt, weil
die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bie-
tet.
Das Bundespatengericht hat die Beschwerde der Markeninhaberin
gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 26. Juli 2005 in dem mit der Rechtsbe-
schwerde anzufechtenden Beschluss mit der Begründung als unzu-
lässig verworfen, das Rechtsmittel wäre, da die Markeninhaberin
zum Zeitpunkt seiner Einlegung noch minderjährig gewesen sei,
nicht nur vom Vater der Markeninhaberin, sondern gemäß § 1629
BGB auch von deren Mutter einzulegen gewesen; diese aber habe
die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet und auch eine nachträg-
liche Genehmigung der Schriftsätze ihres Mannes ausdrücklich
ausgeschlossen. Diese Beurteilung lässt keinen im Rahmen der zu-
lassungsfreien Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG er-
heblichen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Markenin-
haberin nicht angegriffen.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2008 - 26 W(pat) 126/05 -