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BGH Beschluss vom 06.10.2008 – IX ZB 10/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 10/07

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 6. Oktober 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Se-

natsbeschluss vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tra-

gen.

Gründe:

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu

bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

10. Juli 2008 den vom Rechtsbeschwerdeführer geltend gemachten Verstoß

gegen seine Verfahrensgrundrechte in vollem Umfang darauf überprüft, ob sich

hieraus ein Grund ergibt, nach dem die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Er hat

einen Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht als gegeben an-

gesehen und seinem die Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss eine

den Kern der Angriffe betreffende Begründung beigefügt. Von einer weiterrei-

chenden Begründung hat er in Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abge-

sehen.

2

Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz be-

gründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich

eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. An-

sonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach

§ 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbe-

schwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine

Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl.

BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04,

NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64;

v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03). Entsprechendes gilt für die Gehörsrüge ge-

gen eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 12. Janu-

ar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408). Nach der Begründung des Justiz-

modernisierungsgesetzes, mit dem § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO in die Zivilpro-

zessordnung eingefügt worden ist, hat der Gesetzgeber die Vorschrift dem

§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 15/3482 S. 19 f). Der

Gesetzgeber hat bewusst die Anforderungen an die Begründung von Rechts-

beschwerdeentscheidungen abgesenkt. Eine Begründung der Entscheidung

über die Rechtsbeschwerde soll nur erforderlich sein, wenn aus ihr ein Ertrag

für die Rechtssicherheit erwächst.

3

Die Anhörungsrüge wiederholt lediglich den Vortrag, der sich schon aus

der Begründung der Rechtsbeschwerde ergibt. Eine nochmalige Auseinander-

setzung mit diesem Vorbringen, das der Senat schon in dem Beschluss vom

10. Juli 2008 beschieden hat, erübrigt sich.

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

AG Augsburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 1 IN 636/02 -

LG Augsburg, Entscheidung vom 08.12.2006 - 7 T 4279/06 -