BGH Beschluss vom 06.10.2008 – NotZ 6/08
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 6/08
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2008
in dem Verfahren
wegen Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und
Justizrat Dr. Bauer am 6. Oktober 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-
schluss vom 28. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu
tragen und die dem Antragsgegner im Rügeverfahren entstande-
nen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
1.
Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. August 2008 - rechtzeitig -
erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.
Der Antragsteller bringt zur Begründung seiner Anhörungsrüge lediglich
vor, er habe auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht verzichtet und
rechtzeitig vor dem Terminstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der
hervorgehe, dass seine Anreise zum Termin wegen seines instabilen gesund-
heitlichen Zustands nicht zu verantworten gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
hinreichend dargetan. Ein Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip hat nicht
zwangsläufig einen Gehörsverstoß zur Folge (vgl. nur Stein/Jonas/Leipold,
ZPO, 22. Aufl., Rn. 38 zu § 321a ZPO; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 128
Rn. 3). Der Antragsteller hätte daher dartun müssen, welches erhebliche Vor-
bringen ihm dadurch abgeschnitten worden ist, dass der Senat ohne seine Teil-
nahme an der mündlichen Verhandlung eine Sachentscheidung getroffen hat
(vgl. § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). Da er das nicht getan hat, ist die
Rüge gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 FGG als unzulässig zu verwerfen.
2.
Im Übrigen hat der Senat entgegen der Auffassung des Antragstellers
auch nicht das Mündlichkeitsprinzip verletzt.
Der Umstand, dass der Antragsteller auf mündliche Verhandlung nicht
verzichtet hat, bedeutet nicht, dass ohne seine Teilnahme an der Verhandlung
eine Sachentscheidung nicht getroffen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss
vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 - DNotZ 1979, 373, 374). Allerdings
kommt eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder deren
Vertagung dann in Betracht, wenn der Antragsteller an der Verhandlung teil-
nehmen will, aber tatsächlich an der Teilnahme verhindert ist (Senatsbeschluss
aaO).
Der Senat hat der mit Schriftsatz vom Freitag, dem 25. Juli 2008, geäu-
ßerten Bitte des Antragstellers, den Termin vom Montag, dem 28. Juli 2008,
aufzuheben, deshalb nicht entsprochen, weil er eine Verhinderung aus gesund-
heitlichen Gründen für nicht hinreichend dargetan erachtete (Senatsbeschluss
vom 28. Juli 2008 Rn. 18). Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Anhö-
rungsrüge ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. Insbesondere
kann keine Rede davon sein, dass eine vergleichbare Situation vorgelegen ha-
be, die den Senat schon einmal zu einer Terminsverlegung veranlasst habe.
Dem Schriftsatz des Antragstellers vom 20. Juli 2006, der in dem (Vorschalt-
)Verfahren NotZ 12/06 zu einer Verlegung des (ersten) auf den 24. Juli 2006
anberaumten Termins Anlass gab, war ein zeitnah erstelltes ärztliches Attest
vom 9. Juli 2006 beigefügt. Dies war - wie im Beschluss vom 28. Juli im Einzel-
nen dargelegt - in der Folgezeit nicht (mehr) der Fall.
Schlick
Wendt
Appl
Lintz
Bauer
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2008 - 2 X (Not) 19/07 -