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BGH Beschluss vom 06.10.2008 – NotZ 6/08

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 6/08

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2008

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und

Justizrat Dr. Bauer am 6. Oktober 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-

schluss vom 28. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu

tragen und die dem Antragsgegner im Rügeverfahren entstande-

nen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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1.

Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. August 2008 - rechtzeitig -

erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

Der Antragsteller bringt zur Begründung seiner Anhörungsrüge lediglich

vor, er habe auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht verzichtet und

rechtzeitig vor dem Terminstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der

hervorgehe, dass seine Anreise zum Termin wegen seines instabilen gesund-

heitlichen Zustands nicht zu verantworten gewesen sei.

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Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht

hinreichend dargetan. Ein Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip hat nicht

zwangsläufig einen Gehörsverstoß zur Folge (vgl. nur Stein/Jonas/Leipold,

ZPO, 22. Aufl., Rn. 38 zu § 321a ZPO; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 128

Rn. 3). Der Antragsteller hätte daher dartun müssen, welches erhebliche Vor-

bringen ihm dadurch abgeschnitten worden ist, dass der Senat ohne seine Teil-

nahme an der mündlichen Verhandlung eine Sachentscheidung getroffen hat

(vgl. § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). Da er das nicht getan hat, ist die

Rüge gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 FGG als unzulässig zu verwerfen.

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2.

Im Übrigen hat der Senat entgegen der Auffassung des Antragstellers

auch nicht das Mündlichkeitsprinzip verletzt.

Der Umstand, dass der Antragsteller auf mündliche Verhandlung nicht

verzichtet hat, bedeutet nicht, dass ohne seine Teilnahme an der Verhandlung

eine Sachentscheidung nicht getroffen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss

vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 - DNotZ 1979, 373, 374). Allerdings

kommt eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder deren

Vertagung dann in Betracht, wenn der Antragsteller an der Verhandlung teil-

nehmen will, aber tatsächlich an der Teilnahme verhindert ist (Senatsbeschluss

aaO).

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Der Senat hat der mit Schriftsatz vom Freitag, dem 25. Juli 2008, geäu-

ßerten Bitte des Antragstellers, den Termin vom Montag, dem 28. Juli 2008,

aufzuheben, deshalb nicht entsprochen, weil er eine Verhinderung aus gesund-

heitlichen Gründen für nicht hinreichend dargetan erachtete (Senatsbeschluss

vom 28. Juli 2008 Rn. 18). Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Anhö-

rungsrüge ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. Insbesondere

kann keine Rede davon sein, dass eine vergleichbare Situation vorgelegen ha-

be, die den Senat schon einmal zu einer Terminsverlegung veranlasst habe.

Dem Schriftsatz des Antragstellers vom 20. Juli 2006, der in dem (Vorschalt-

)Verfahren NotZ 12/06 zu einer Verlegung des (ersten) auf den 24. Juli 2006

anberaumten Termins Anlass gab, war ein zeitnah erstelltes ärztliches Attest

vom 9. Juli 2006 beigefügt. Dies war - wie im Beschluss vom 28. Juli im Einzel-

nen dargelegt - in der Folgezeit nicht (mehr) der Fall.

Schlick

Wendt

Appl

Lintz

Bauer

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2008 - 2 X (Not) 19/07 -