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BGH Beschluss vom 08.10.2008 – 4 StR 354/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 354/08
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a., hier: wegen des Verdachts der Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin Edwina I. gegen das Ur- teil des Landgerichts Essen vom 6. Dezember 2007 wird ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag auf Beistandsbestellung im Revisionsverfahren ist gegenstandslos, da die vom Landgericht wirksam vorgenom- mene Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort- wirkt (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17 m.w.N.).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann