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BGH Beschluss vom 09.10.2008 – BLw 15/08
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 15/08
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Oktober
2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub – gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter –
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 2008 ergangenen Beschluss des 7. Zivilsenats – Se-
nat für Landwirtschaftssachen – des Oberlandesgerichts Celle
wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch
die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
33.275 €.
Gründe:
I.
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Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1992 übertrug der Ehemann
der Beteiligten zu 1 mit deren Zustimmung seinen als Hof eingetragenen land-
wirtschaftlichen Besitz in L. (Niedersachsen) im Wege der vorwegge-
nommenen Erbfolge auf die gemeinsame Tochter, die Beteiligte zu 2.
Diese schloss in den Jahren 2003 und 2005 Nutzungsverträge mit einem
Betreiber von Windenergieanlagen; weiter veräußerte sie im Juli 2004 Zucker-
rübenlieferrechte an einen Dritten. Die Beteiligte zu 1 hat unter Hinweis darauf
gegen die Beteiligte zu 2 Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO geltend
gemacht. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag zurückge-
wiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die sofortige Be-
schwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt diese ihren Antrag weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.
Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht von Ent-
scheidungen des Senats (Beschl. v. 24. April 1986, BLw 9/85, NJW-RR 1986,
1014 ff. = AgrarR 1986, 319 f.) sowie des Oberlandesgerichts Hamm (RdL
1972, 191 ff.) abgewichen sei, indem es den Anspruch des Ehegatten des Hof-
übergebers gegen den Hoferben auf Nachabfindung nach § 13 HöfeO wegen
Wegfalls des höferechtlichen Zwecks zu Lebzeiten des anderen Ehegatten ver-
neint habe.
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1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz
ergibt sich daraus nicht. Diese liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in
einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz
(Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der in der Vergleichsentscheidung be-
nannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Die Abweichung ist
von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in ein-
zelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidun-
gen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso
wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwen-
dung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR
2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, VBLw
1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
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2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie
zeigt nicht einmal ansatzweise einen die Entscheidungen tragenden Rechtssatz
in den von ihr benannten Vergleichsentscheidungen auf, dass die in § 17 Abs. 2
HöfeO angeordnete Erbfallfiktion bei der Übereignung eines Hofes im Wege
vorweggenommener Erbfolge zugunsten eines anderen Abkömmlings (dazu:
BGHZ 1, 343, 348; Senat, Beschl. v. 24. April 1986, BLw 9/85, NJW-RR 1986,
1014, 1015) über den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf den Ehegatten des
Übergebers anzuwenden wäre.
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In den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen machte
– worauf schon das Beschwerdegericht hingewiesen hat – ein anderer Ab-
kömmling gegenüber demjenigen Abkömmling, der den Hof durch Vertrag im
Wege vorweggenommener Erbfolge übernommen hatte, einen Abfindungser-
gänzungsanspruch nach § 13 HöfeO geltend. Zugunsten des anderen Ab-
kömmlings ist § 17 Abs. 2 HöfeO nach seinem Wortlaut unmittelbar einschlägig.
Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob der Ehegatte des
Hofübergebers einen Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO noch zu Leb-
zeiten des anderen Ehegatten geltend machen kann, stellte sich bei den Ver-
gleichsentscheidungen nicht.
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Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber darauf verweist, dass in
den Vergleichsentscheidungen bei der Berechnung der Abfindungs- und Abfin-
dungsergänzungsansprüche des Abkömmlings gegenüber dem den Hof über-
nehmenden Abkömmling Ansprüche des Ehegatten des Hofübergebers nach
§§ 12, 13 HöfeO rechnerisch berücksichtigt worden sind, betrifft das lediglich
ein, im Übrigen nicht dieselbe Rechtsfrage betreffendes Element aus der Be-
gründung der damaligen Entscheidungen, auf das eine Abweichungsbeschwer-
de jedoch nicht gestützt werden kann.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung
des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 30.10.2007 - 31 Lw 4/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.06.2008 - 7 W 109/07 (L) -