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BGH Beschluss vom 09.10.2008 – BLw 17/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 17/08

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Oktober

2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lem-

ke und Dr. Czub – gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli-

cher Richter –

beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg, § 114 ZPO.

Da die Rechtsbeschwerde von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen

worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht

vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbe-

schwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran dürfte es fehlen.

Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz

liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-

genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-

nem in einer Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-

nannten Gerichte abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151; std. Rspr.). Eine fehler-

hafte Rechtsanwendung im Einzelfall – unterstellt, sie läge vor – ist nicht geeig-

net, den Rechtsmittelweg zu eröffnen (std. Rspr. des Senats, vgl. schon Beschl.

v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

4

Dass die Rechtsbeschwerde eine Divergenz i.S. des § 24 Abs. 2 Nr. 1

LwVG aufzeigen könnte, liegt angesichts dessen, dass das Beschwerdegericht

eine auf den Einzelfall bezogene auf das Rechtsinstitut der Verwirkung gestütz-

te Entscheidung getroffen hat, fern. Der einzige abstrakte Obersatz, den das

Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang formuliert hat, ist der Ausgangs-

punkt, dass es in bäuerlichen Kreisen üblich sei, Unterhaltsforderungen alsbald

einzufordern und laufend zu erbringen. Dass dieser Obersatz von einem ab-

strakten Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht, ist nicht ersichtlich.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Borken, Entscheidung vom 06.12.2007 - 21 Lw 97/07 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.2008 - 10 W 3/08 -