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BGH Beschluss vom 09.10.2008 – BLw 17/08
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 17/08
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Oktober
2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lem-
ke und Dr. Czub – gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli-
cher Richter –
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, § 114 ZPO.
Da die Rechtsbeschwerde von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen
worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht
vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbe-
schwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran dürfte es fehlen.
Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz
liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-
genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-
nem in einer Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-
nannten Gerichte abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151; std. Rspr.). Eine fehler-
hafte Rechtsanwendung im Einzelfall – unterstellt, sie läge vor – ist nicht geeig-
net, den Rechtsmittelweg zu eröffnen (std. Rspr. des Senats, vgl. schon Beschl.
v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
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Dass die Rechtsbeschwerde eine Divergenz i.S. des § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG aufzeigen könnte, liegt angesichts dessen, dass das Beschwerdegericht
eine auf den Einzelfall bezogene auf das Rechtsinstitut der Verwirkung gestütz-
te Entscheidung getroffen hat, fern. Der einzige abstrakte Obersatz, den das
Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang formuliert hat, ist der Ausgangs-
punkt, dass es in bäuerlichen Kreisen üblich sei, Unterhaltsforderungen alsbald
einzufordern und laufend zu erbringen. Dass dieser Obersatz von einem ab-
strakten Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht, ist nicht ersichtlich.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Borken, Entscheidung vom 06.12.2007 - 21 Lw 97/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.2008 - 10 W 3/08 -