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BGH Beschluss vom 09.10.2008 – I ZR 181/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 181/05

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 17. Juli 2008 wird auf

Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-

rungsrüge ist nicht begründet.

1. Die Klägerinnen rügen, mit den Ausführungen im Senatsurteil vom

17. Juli 2008 (Tz. 26)

Zwar haben die Klägerinnen bestritten, dass in den Vertrag die Allgemei- nen Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen worden sind, de- nen zufolge japanisches Recht gelten und ein japanisches Gericht aus- schließlich zuständig sein soll. Sie haben aber selbst nicht geltend ge- macht, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen oder eine Zuständig- keit vereinbart hätten, die die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nahelegen würde.

sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Berufungsgericht habe zur

Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den

streitgegenständlichen Vertrag zwischen der Beklagten und ihrer japanischen

Auftraggeberin keine Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit sei daher noch

nicht entscheidungsreif gewesen. Eine internationale Zuständigkeit japanischer

Gerichte könnte sich auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen der Beklagten ergeben. Dies setze allerdings voraus, dass diese wirksam

in den Vertrag einbezogen worden seien. Da das Berufungsgericht insoweit

keine Feststellungen getroffen habe, hätte der Rechtsstreit an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen werden müssen, um entsprechende Feststellungen

nachzuholen. Auf eine Rechtswahlvereinbarung zwischen den Vertragspartnern

komme es demgegenüber nicht an.

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Diese Rüge hat keinen Erfolg. Die Klägerinnen haben mit ihrem Vorbrin-

gen nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in

entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2

ZPO). Sie haben nicht dargetan, welchen konkreten entscheidungserheblichen

Vortrag der Senat unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt

gelassen habe. Im Übrigen haben die Klägerinnen auch nicht vorgetragen, dass

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Regelungen enthalten

hätten, aus denen sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte

ergeben hätten.

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2. Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, sofern sich ergebe, dass

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht wirksam in den

Vertrag einbezogen worden seien, müsse geprüft werden, ob sich nach japani-

schem Recht eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem

Gesichtspunkt des Erfüllungsortes ergebe. Erfüllungsort des Frachtvertrages

sei - insoweit dürfte nach japanischem Recht nichts anderes gelten - regelmä-

ßig der Ort, an dem das Gut abzuliefern sei. Es sei daher davon auszugehen,

dass auch nach japanischem Recht eine örtliche Zuständigkeit der Gerichte am

Ablieferungsort bestehe. Dies wiederum rechtfertige den Schluss auf eine inter-

nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.

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Aus diesem Vorbringen ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Senat den

Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher

Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Klägerinnen

haben im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht, dass sich die Zuständig-

keit der deutschen Gerichte - wenn nicht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 lit. b

CMR -, so doch auch bei Anwendung japanischen Rechts ergäbe und dass

entsprechender Vortrag der Klägerinnen hierzu unberücksichtigt geblieben sei.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 11.07.2002 - 7 O 40/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2005 - I-18 U 165/02 -