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BGH Beschluss vom 13.10.2008 – NotZ 15/08

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 15/08

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2008

in der Notarsache

wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 13. Oktober 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die

Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule

beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurück-

gewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Notar in Thüringen mit Amtssitz in W. . Die

Notarkammer Thüringen schrieb im Justizministerialblatt für Thüringen vom

26. Juni 2008 und in der Neuen Juristischen Wochenschrift vom 1. August 2008

eine Notarassessorenstelle aus. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es in

Thüringen eine extreme Überbesetzung von Notarstellen gebe und sich durch

die beabsichtigte Einstellung eines Notarassessors die wirtschaftliche Situation

der amtierenden Notare weiter verschärfe. Der Antragsteller begehrt in der

Hauptsache, den Antragsgegner, das Thüringische Justizministerium, zu ver-

pflichten, die von der Notarkammer ausgeschriebene(n) Stelle(n) nicht zu be-

setzen. Er hat weiter verlangt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen

Anordnung die Stellenbesetzung zu untersagen, solange nicht über den Haupt-

sacheantrag "beziehungsweise einen eventuell noch zu stellenden Anfech-

tungsantrag gegen die Ernennungsentscheidung bestandskräftig entschieden

ist".

2

Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Der Antragstel-

ler verfolgt sein Hauptsachebegehren mit der sofortigen Beschwerde weiter.

Darüber hinaus wiederholt er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-

ordnung.

II.

3

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen,

weil der Antrag des Antragstellers in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg

hat.

4

1.

Soweit er die Besetzung der am 26. Juni 2008 im Justizministerialblatt für

Thüringen ausgeschriebenen Stelle verhindern möchte, ist der Antrag unzuläs-

sig, weil es bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Diese Ausschreibung wurde

zurückgenommen.

5

2.

Ebenfalls unzulässig ist der Antrag in Bezug auf die in der Neuen Juristi-

schen Wochenschrift vom 1. August 2008 ausgeschriebene Notarassessoren-

stelle. Durch die Ausschreibung dieser Stelle und deren Besetzung ist der An-

tragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten betroffen.

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a) Die Bedarfsermittlung und Besetzung von Notarstellen gemäß § 4

BNotO (Bedürfnisprüfung) geschieht - wie grundsätzlich die Organisation von

staatlichen Aufgaben - ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und dient

ebenso wenig wie die Einrichtung von Dienstposten der Beamten dazu, Be-

rufsaussichten Interessierter oder den Besitzstand amtierender Notare zu wah-

ren. So besteht etwa zwischen Bewerbern um ein Notaramt beziehungsweise

Amtsinhabern und der Justizverwaltung grundsätzlich keine Rechtsbeziehung,

die eine Rücksichtnahme auf deren Belange bei der Einrichtung von Stellen

einforderte. Der Pflicht der Landesjustizverwaltungen, die Zahl der Notarstellen

gemäß § 4 BNotO festzulegen, korrespondiert insbesondere kein Grundrecht

aus Art. 12 Abs. 1 GG (z.B.: Senatsbeschlüsse vom 14. April 2008 - NotZ

118/07 - ZNotP 2008, 329, 330, Rn. 11 und vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 -

NJW 2007, 3723, 3726 Rn. 23 m.w.N.). Dies gilt auch und erst recht für

die Ausschreibung und die Besetzung von Stellen für Notarsassessoren (§ 7

BNotO), denen noch keine bestimmte Notarstelle übertragen wird.

7

b) Einer der Ausnahmefälle, in denen § 4 BNotO eine Schutzfunktion

zugunsten eines Notars oder Notarbewerbers entfaltet (vgl. Senatsbeschluss

vom 23. Juli 2007 aaO Rn. 24 m.w.N.), liegt ersichtlich nicht vor. In der Recht-

sprechung des Senats ist allerdings anerkannt, dass die Justizverwaltung

gehalten ist, den Notaren eine Berufsausübung zu ermöglichen, die dem ge-

setzlichen Leitbild entspricht. Seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteii-

scher Berater der Beteiligten (vgl. § 14 BNotO) auf eine möglichst gerechte

Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn

ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass

er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Vor diesem Hin-

tergrund kann sich ein amtierender Notar gegen die Besetzung einer (weiteren)

Notarstelle in seinem Amtsgerichtsbezirk mit der Begründung zur Wehr setzen,

es würden unter Verstoß gegen § 4 BNotO so viele Notarstellen besetzt, wie

gerade noch oder nicht mehr lebensfähig waren (vgl. nur Senatsbeschluss vom

11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949 m.w.N.). Da vorliegend noch

nicht absehbar ist, welcher Amtssitz dem noch einzustellenden Notarassessor

dereinst - nach Ablauf des dreijährigen (Mindest-)Anwärterdienstes (vgl. § 7

Abs. 1 BNotO) oder noch später - zugewiesen werden wird, ist schon im Ansatz

nicht erkennbar, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Notarasses-

sorenstelle das Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit des Antragstel-

lers gefährdet sein könnte.

Schlick

Galke

Herrmann

Doyé

Eule

Vorinstanz:

OLG Jena, Entscheidung vom 02.09.2008 - Not 1/08 -