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BGH Beschluss vom 14.10.2008 – 4 StR 172/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 172/08

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten [B. ] wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 21. November 2007 mit den

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er in den Fällen 3 b und 7 b der Urteilsgründe wegen

Nötigung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom

14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen sexueller

Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil, so-

weit es diesen Angeklagten betraf, mit den Feststellungen aufgehoben, da kei-

ne der Tatbestandsvarianten des § 177 Abs. 1 StGB durch die vom Landgericht

getroffenen Feststellungen belegt war. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil

hat das Landgericht den Angeklagten wegen Nötigung in drei Fällen unter Ein-

beziehung rechtskräftig verhängter Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsge-

richts Germersheim vom 15. Oktober 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der

Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO).

2

1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass

der Angeklagte die Zeugin Ba. in den Fällen 3 b und 7 b der Urteilsgrün-

de durch ausdrückliche oder konkludente Drohung mit einem empfindlichen

Übel zur Vornahme der sexuellen Handlungen genötigt hat. Das Landgericht

stützt die Annahme einer Nötigungshandlung auf folgende Feststellungen, die

auf den "umfassenden Geständnissen" des Angeklagten und seiner Mitange-

klagten beruhen:

"Den Angeklagten war jeweils bewusst, dass die Geschädigte nicht freiwillig die sexuellen Handlungen vornahm bzw. an sich vornehmen ließ. Den Angeklagten war insbesondere bei Begehung der jeweiligen Taten bewusst, dass sie die auslandsspezifische Hilflosigkeit der Ne- benklägerin in den jeweiligen Fällen und die Tatsache ausnutzen, dass sich die Zeugin aus Angst vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen ihres illegalen Aufenthalts nicht gegen die sexuellen Übergriffe der Angeklagten zu wehren wagte" [UA 50].

3

Diese pauschal gehaltenen Feststellungen belegen nicht, dass der An-

geklagte der Zeugin die von ihr nicht gewollten Handlungen durch Drohung mit

einem empfindlichen Übel aufgezwungen hat.

4

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Einrücken umfangrei-

cher Feststellungen eines aufgehobenen Urteils durchgreifenden rechtlichen

Bedenken begegnet, wenn offensichtlich ist, dass diese nicht allein auf Grund

des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses ge-

troffen sein können, und weitere Beweise nicht erhoben wurden. Bei einer Auf-

hebung des Urteils im Ganzen ist für die Übernahme bisheriger Feststellungen

kein Raum. Eine Bezugnahme auf Feststellungen, die mit dem früheren Urteil

aufgehoben worden sind, wird auch nicht dadurch zulässig, dass sie mit dem

Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Fest-

stellungen geführt (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ 2000, 441; vgl. auch

Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 Rdn. 42 m. w. N.). Der Tatrichter muss insoweit

vielmehr umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen

mitteilen. Nur wenn die neue Hauptverhandlung die Richtigkeit der Feststellun-

gen des aufgehobenen Urteils ergeben hat, dürfen sich die neuen Feststellun-

gen an diese anlehnen; dann ist es sogar zulässig, in dem Umfang den Text

des aufgehobenen Urteils wörtlich zu übernehmen (vgl. Hanack in Lö-

we/Rosenberg 25. Aufl. § 354 Rdn. 71; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 354

Rdn. 46, beide m. w. N.).

5

2. Soweit der Angeklagte im Fall 26 c der Urteilsgründe wegen Nötigung

(§ 240 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist, weisen

weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten auf. Das insoweit festgestellte Tatgeschehen ist so beschaf-

fen, dass es allein durch die geständige Einlassung des Angeklagten belegt

werden konnte.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer