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BGH Beschluss vom 14.10.2008 – 4 StR 172/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 172/08
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten [B. ] wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 21. November 2007 mit den
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er in den Fällen 3 b und 7 b der Urteilsgründe wegen
Nötigung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen sexueller
Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil, so-
weit es diesen Angeklagten betraf, mit den Feststellungen aufgehoben, da kei-
ne der Tatbestandsvarianten des § 177 Abs. 1 StGB durch die vom Landgericht
getroffenen Feststellungen belegt war. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil
hat das Landgericht den Angeklagten wegen Nötigung in drei Fällen unter Ein-
beziehung rechtskräftig verhängter Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsge-
richts Germersheim vom 15. Oktober 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mate-
riellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
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1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass
der Angeklagte die Zeugin Ba. in den Fällen 3 b und 7 b der Urteilsgrün-
de durch ausdrückliche oder konkludente Drohung mit einem empfindlichen
Übel zur Vornahme der sexuellen Handlungen genötigt hat. Das Landgericht
stützt die Annahme einer Nötigungshandlung auf folgende Feststellungen, die
auf den "umfassenden Geständnissen" des Angeklagten und seiner Mitange-
klagten beruhen:
"Den Angeklagten war jeweils bewusst, dass die Geschädigte nicht freiwillig die sexuellen Handlungen vornahm bzw. an sich vornehmen ließ. Den Angeklagten war insbesondere bei Begehung der jeweiligen Taten bewusst, dass sie die auslandsspezifische Hilflosigkeit der Ne- benklägerin in den jeweiligen Fällen und die Tatsache ausnutzen, dass sich die Zeugin aus Angst vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen ihres illegalen Aufenthalts nicht gegen die sexuellen Übergriffe der Angeklagten zu wehren wagte" [UA 50].
3
Diese pauschal gehaltenen Feststellungen belegen nicht, dass der An-
geklagte der Zeugin die von ihr nicht gewollten Handlungen durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel aufgezwungen hat.
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Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Einrücken umfangrei-
cher Feststellungen eines aufgehobenen Urteils durchgreifenden rechtlichen
Bedenken begegnet, wenn offensichtlich ist, dass diese nicht allein auf Grund
des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses ge-
troffen sein können, und weitere Beweise nicht erhoben wurden. Bei einer Auf-
hebung des Urteils im Ganzen ist für die Übernahme bisheriger Feststellungen
kein Raum. Eine Bezugnahme auf Feststellungen, die mit dem früheren Urteil
aufgehoben worden sind, wird auch nicht dadurch zulässig, dass sie mit dem
Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Fest-
stellungen geführt (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ 2000, 441; vgl. auch
Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 Rdn. 42 m. w. N.). Der Tatrichter muss insoweit
vielmehr umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen
mitteilen. Nur wenn die neue Hauptverhandlung die Richtigkeit der Feststellun-
gen des aufgehobenen Urteils ergeben hat, dürfen sich die neuen Feststellun-
gen an diese anlehnen; dann ist es sogar zulässig, in dem Umfang den Text
des aufgehobenen Urteils wörtlich zu übernehmen (vgl. Hanack in Lö-
we/Rosenberg 25. Aufl. § 354 Rdn. 71; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 354
Rdn. 46, beide m. w. N.).
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2. Soweit der Angeklagte im Fall 26 c der Urteilsgründe wegen Nötigung
(§ 240 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist, weisen
weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten auf. Das insoweit festgestellte Tatgeschehen ist so beschaf-
fen, dass es allein durch die geständige Einlassung des Angeklagten belegt
werden konnte.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer