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BGH Beschluss vom 14.10.2008 – 4 StR 172/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 172/08

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten [S. ] wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 21. November 2007, soweit es

ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

1

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom

Gründe:

14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklag-

ten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten be-

traf, mit den Feststellungen aufgehoben, da keine der Tatbestandsvarianten

des § 177 Abs. 1 StGB belegt war. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat

das Landgericht den Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 4 S. 1

und 2 Nr. 1 StGB) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte

mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfah-

rensrüge nicht ankommt.

2

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der

Angeklagte die Zeugin B. in den ihm zur Last gelegten Fällen (Taten

5 a, 20 b und 20 c der Urteilsgründe) durch ausdrückliche oder konkludente

Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Vornahme der sexuellen Handlun-

gen genötigt hat. Das Landgericht stützt seine Annahme, der Angeklagte habe

die Zeugin in den drei Fällen jeweils zur Durchführung des Oral- und Vaginal-

verkehrs genötigt, auf folgende Feststellungen, die auf den "umfassenden

Geständnissen" des Angeklagten und seiner Mitangeklagten beruhen:

"Den Angeklagten war jeweils bewusst, dass die Geschädigte nicht frei- willig die sexuellen Handlungen vornahm bzw. an sich vornehmen ließ. Den Angeklagten war insbesondere bei Begehung der jeweiligen Taten bewusst, dass sie die auslandsspezifische Hilflosigkeit der Ne- benklägerin in den jeweiligen Fällen und die Tatsache ausnutzten, dass sich die Zeugin aus Angst vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen ihres illegalen Aufenthalts nicht gegen die sexuellen Übergriffe der Angeklagten zu wehren wagte" (UA 50).

3

Diese pauschal gehaltenen Feststellungen belegen nicht, dass der An-

geklagte der Zeugin die von ihr nicht gewollten Handlungen durch Drohung mit

einem empfindlichen Übel aufgezwungen hat. Auch bei der Darstellung der ein-

zelnen Fälle, die diesem Angeklagten zur Last gelegt werden, befinden sich

keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nötigende Einwirkung.

4

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Einrücken umfangrei-

cher Feststellungen eines aufgehobenen Urteils durchgreifenden rechtlichen

Bedenken begegnet, wenn offensichtlich ist, dass diese nicht allein auf Grund

des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses ge-

troffen sein können, und weitere Beweise nicht erhoben wurden. Bei einer Auf-

hebung des Urteils im Ganzen ist für die Übernahme bisheriger Feststellungen

kein Raum. Eine Bezugnahme auf Feststellungen, die mit dem früheren Urteil

aufgehoben worden sind, wird auch nicht dadurch zulässig, dass sie mit dem

Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Fest-

stellungen geführt (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ 2000, 441; vgl. auch

Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 Rdn. 42 m. w. N.). Der Tatrichter muss insoweit

vielmehr umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen

mitteilen. Nur wenn die neue Hauptverhandlung die Richtigkeit der Feststellun-

gen des aufgehobenen Urteils ergeben hat, dürfen sich die neuen Feststellun-

gen an diese anlehnen; dann ist es sogar zulässig, in dem Umfang den Text

des aufgehobenen Urteils wörtlich zu übernehmen (vgl. Hanack in Lö-

we/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 354 Rdn. 71; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.

§ 354 Rdn. 46, beide m. w. N.).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer