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BGH Beschluss vom 14.10.2008 – 4 StR 172/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 172/08
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten [S. ] wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 21. November 2007, soweit es
ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
Gründe:
14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklag-
ten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten be-
traf, mit den Feststellungen aufgehoben, da keine der Tatbestandsvarianten
des § 177 Abs. 1 StGB belegt war. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat
das Landgericht den Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 4 S. 1
und 2 Nr. 1 StGB) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfah-
rensrüge nicht ankommt.
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Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der
Angeklagte die Zeugin B. in den ihm zur Last gelegten Fällen (Taten
5 a, 20 b und 20 c der Urteilsgründe) durch ausdrückliche oder konkludente
Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Vornahme der sexuellen Handlun-
gen genötigt hat. Das Landgericht stützt seine Annahme, der Angeklagte habe
die Zeugin in den drei Fällen jeweils zur Durchführung des Oral- und Vaginal-
verkehrs genötigt, auf folgende Feststellungen, die auf den "umfassenden
Geständnissen" des Angeklagten und seiner Mitangeklagten beruhen:
"Den Angeklagten war jeweils bewusst, dass die Geschädigte nicht frei- willig die sexuellen Handlungen vornahm bzw. an sich vornehmen ließ. Den Angeklagten war insbesondere bei Begehung der jeweiligen Taten bewusst, dass sie die auslandsspezifische Hilflosigkeit der Ne- benklägerin in den jeweiligen Fällen und die Tatsache ausnutzten, dass sich die Zeugin aus Angst vor ausländer- und strafrechtlichen Konsequenzen ihres illegalen Aufenthalts nicht gegen die sexuellen Übergriffe der Angeklagten zu wehren wagte" (UA 50).
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Diese pauschal gehaltenen Feststellungen belegen nicht, dass der An-
geklagte der Zeugin die von ihr nicht gewollten Handlungen durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel aufgezwungen hat. Auch bei der Darstellung der ein-
zelnen Fälle, die diesem Angeklagten zur Last gelegt werden, befinden sich
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nötigende Einwirkung.
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Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Einrücken umfangrei-
cher Feststellungen eines aufgehobenen Urteils durchgreifenden rechtlichen
Bedenken begegnet, wenn offensichtlich ist, dass diese nicht allein auf Grund
des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses ge-
troffen sein können, und weitere Beweise nicht erhoben wurden. Bei einer Auf-
hebung des Urteils im Ganzen ist für die Übernahme bisheriger Feststellungen
kein Raum. Eine Bezugnahme auf Feststellungen, die mit dem früheren Urteil
aufgehoben worden sind, wird auch nicht dadurch zulässig, dass sie mit dem
Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Fest-
stellungen geführt (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ 2000, 441; vgl. auch
Kuckein in KK 6. Aufl. § 354 Rdn. 42 m. w. N.). Der Tatrichter muss insoweit
vielmehr umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen
mitteilen. Nur wenn die neue Hauptverhandlung die Richtigkeit der Feststellun-
gen des aufgehobenen Urteils ergeben hat, dürfen sich die neuen Feststellun-
gen an diese anlehnen; dann ist es sogar zulässig, in dem Umfang den Text
des aufgehobenen Urteils wörtlich zu übernehmen (vgl. Hanack in Lö-
we/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 354 Rdn. 71; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.
§ 354 Rdn. 46, beide m. w. N.).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer