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BGH Beschluss vom 14.10.2008 – EnVR 77/07

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

EnVR 77/07

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des

Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Tolksdorf,

den

Vorsitzenden

Richter

Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg

am 14. Oktober 2008

beschlossen:

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden

Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der

Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

22.032.022,20 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie

sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-

stattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen

(vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenver-

teilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Etwas anderes ergibt sich auch

nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Rücknahme der

Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur au-

ßergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und Beweggrün-

de dieser Vereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind

keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass

geben könnten.

2

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 22.032.022,20 € festge-

setzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der

Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Bundes-

netzagentur anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der Antrag-

stellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO).

Tolksdorf

Bornkamm

Raum

Strohn

Grüneberg

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2007 - VI-3 Kart 472/06 (V) -