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BGH Beschluss vom 14.10.2008 – EnVR 77/07
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
EnVR 77/07
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2008
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Tolksdorf,
den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg
am 14. Oktober 2008
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden
Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der
Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
22.032.022,20 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie
sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-
stattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen
(vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenver-
teilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Etwas anderes ergibt sich auch
nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Rücknahme der
Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur au-
ßergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und Beweggrün-
de dieser Vereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind
keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass
geben könnten.
2
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 22.032.022,20 € festge-
setzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der
Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Bundes-
netzagentur anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der Antrag-
stellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO).
Tolksdorf
Bornkamm
Raum
Strohn
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2007 - VI-3 Kart 472/06 (V) -