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BGH Beschluss vom 14.10.2008 – EnVR 79/07
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
EnVR 79/07
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2008
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter
Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Der Antrag des Beigeladenen, ihm Einsicht in die ungeschwärzte
Fassung der Verfahrensakte zu gewähren und ihm insbesondere
die Rechtsbeschwerdebegründungen der Antragstellerin vom
14. März 2008 und der Bundesnetzagentur vom 3. April 2008 un-
geschwärzt zur Verfügung zu stellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
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Die Antragstellerin beantragte bei der Bundesnetzagentur die Genehmi-
gung der Entgelte für den Gasnetzzugang gemäß § 23a EnWG. Nachdem die
Bundesnetzagentur diesem Antrag nur teilweise entsprochen hatte, hat auf Be-
schwerde der Antragstellerin das Beschwerdegericht den Bescheid der Bun-
desnetzagentur - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - auf-
gehoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verurteilt; die Be-
schwerde des Beigeladenen hat es als unzulässig verworfen. Gegen diesen
Beschluss haben die Antragstellerin, die Bundesnetzagentur sowie der Beige-
ladene die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde einge-
legt. Der Beigeladene, ein Verband, der die Interessen von Energieanbietern
vertritt, beantragt mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 beim Bundesgerichtshof Ein-
sicht in die Verfahrensakten. Zugleich begehrt er die Übersendung der in dieser
Instanz gewechselten Schriftsätze, insbesondere der Rechtsbeschwerdebe-
gründungen, in ungeschwärzter Form. Im Beschwerdeverfahren hatte das
Oberlandesgericht einen bei ihm gestellten Antrag auf Akteneinsicht durch Be-
schluss vom 2. Mai 2007 zurückgewiesen.
II.
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Der Antrag des Beigeladenen ist nach § 88 Abs. 5 EnWG i.V.m. § 84
EnWG zulässig; er bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 84 Abs. 1 und 2 EnWG steht dem
Beigeladenen nicht zu, weil er nicht zu dem Kreis der im § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2
EnWG genannten Verfahrensbeteiligten zählt.
a) Der Beigeladene ist insbesondere nicht als Beschwerdeführer im Sin-
ne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 EnWG anzusehen. Zwar hat
er selbst Beschwerde (und auch Rechtsbeschwerde) eingelegt. Maßgeblich für
die Frage des Akteneinsichtsrechts ist jedoch nicht seine formelle Stellung als
Beschwerdeführer. Um ein gegenüber den sonstigen Verfahrensbeteiligten er-
weitertes Akteneinsichtsrecht nach § 84 Abs. 1 und 2 EnWG zu erlangen, muss
der Beigeladene eine zulässige Beschwerde erhoben haben. Dies hat das Be-
schwerdegericht zutreffend verneint.
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b) Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig, weil er materiell
nicht beschwert ist.
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aa) Allerdings steht nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 2 EnWG die Be-
schwerde den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu. Die
Regulierungsbehörde hat den Beigeladenen im Verfahren über die Genehmi-
gung der Netzentgelte beteiligt. Das reicht jedoch für die Annahme der Zuläs-
sigkeit der Beschwerde nicht aus:
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Wie der Bundesgerichtshof zu der Parallelnorm des inhaltsgleichen § 63
Abs. 2 GWB bereits entschieden hat, kann im Interesse der Vermeidung einer
Popularklage in der Beschwerdeinstanz für die Bejahung der Zulässigkeit nicht
maßgeblich auf das formalisierte Merkmal der Verfahrensbeteiligung im Verfah-
ren vor der Kartellbehörde abgestellt werden. Hinzukommen muss vielmehr
eine materielle Beschwer als eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses
(BGH, Beschl. v. 25.9.2007 - KVR 25/06, WuW/E DE-R 2138, 2140 Tz. 12 - An-
teilsveräußerung). Eine materielle Beschwer in diesem Sinne liegt vor, wenn
der Betroffene durch die angefochtene Verfügung der Kartell-(Regulie-
rungs-)Behörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell
betroffen ist (BGH aaO Tz. 14; BGHZ 155, 214, 217 - Habet/Lekkerland).
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Für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Regu-
lierungsbehörde nach § 79 EnWG kann nichts anderes gelten. Die Verfahrens-
regelungen des Beschwerdeverfahrens sind weitgehend dem Kartellgesetz
nachgebildet (vgl. BGHZ 174, 324, 327, 330 Tz. 8, 12 - Beteiligung der Bun-
desnetzagentur). Es ist kein Grund für eine vom Kartellverfahren abweichende
Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ersichtlich (a.A. Salje, EnWG
§ 75 Rdn. 28 ff.).
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bb) Eine materielle Beschwer liegt beim Beigeladenen nicht vor. Der Bei-
geladene ist ein Verband, der die Interessen von Energieanbietern vertritt, mit-
hin in Bezug auf die Netznutzung von aktuellen oder potenziellen Kunden der
Antragstellerin. Seine eigene Rechtssphäre ist durch die Entgeltregulierung
nicht berührt. Ob bei den Mitgliedsunternehmen des Beigeladenen, wenn diese
das Netz der Antragstellerin nutzen wollen, eine unmittelbare wirtschaftliche
Betroffenheit durch die Genehmigung der Entgelte entsteht, kann der Senat
offenlassen. Jedenfalls wirkt sich beim Beigeladenen eine mögliche Betroffen-
heit seiner Mitgliedsunternehmen nur mittelbar aus (vgl. K. Schmidt in Immen-
ga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 63 Rdn. 48). Wollte man ein derartiges mittel-
bares Verbandsinteresse ausreichen lassen, liefe dies letztlich auf eine allge-
meine Beschwerdebefugnis von Verbänden hinaus. Eine solche hat das Ener-
giewirtschaftsgesetz gegen Verfügungen der Regulierungsbehörde bewusst
nicht zugelassen. Wäre eine entsprechende Erweiterung der Beschwerdebe-
fugnis beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber - wie in den Fällen des
§ 32 Abs. 2 EnWG und der § 33 Abs. 2, § 34a GWB - hierfür eine ausdrückliche
Ermächtigung geschaffen.
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c) Der Beigeladene kann die Interessen seiner Mitgliedsunternehmen
auch nicht im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft vertreten. Ob eine
solche Prozessstandschaft überhaupt im gerichtlichen Verfahren über die An-
fechtung hoheitlicher Maßnahmen zulässig ist, erscheint - jedenfalls soweit ge-
setzlich nichts anderes bestimmt ist - zweifelhaft (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995,
537; K. Schmidt aaO Rdn. 48; Kollmorgen in Lange/Bunte, GWB, 10. Aufl., § 63
Rdn. 36). Eine zulässige Prozessstandschaft würde jedenfalls voraussetzen,
dass der Ermächtigte ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendma-
chung des Rechts im eigenen Namen hätte (vgl. BVerwGE 61, 334, 340 f.). Ein
solches Eigeninteresse fehlt aber bei der Geltendmachung von bloßen Mitglie-
derinteressen (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 537, 539). Deshalb sind Vereine oder
Verbände prozessual nicht berechtigt, für ihre Mitglieder deren Rechte wahrzu-
nehmen, auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte ihr Vereins-
zweck ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vorbem. 26 vor § 40; von Nicolai in
Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rdn. 25).
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2. Da der Beigeladene nicht beschwerdeberechtigt ist, hat der Senat
über sein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 84 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 79 Abs. 1
Nr. 3 EnWG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Abwägung
aller für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände führt hier dazu, den
Antrag des Beigeladenen abzulehnen.
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Der Beigeladene bedarf zu einer sachgerechten Wahrnehmung der ihm
im Rechtsbeschwerdeverfahren zukommenden Aufgaben keiner Akteneinsicht.
Die Beiladung nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 EnWG dient in erster Linie dazu, die Ent-
scheidungsbasis für das Gericht zu optimieren. Im Rechtsbeschwerdeverfahren
bildet allein der angefochtene Beschluss die Grundlage für die sachlich-recht-
liche Überprüfung. Eine Überprüfung der Sache in tatsächlicher Hinsicht findet
nicht statt. Wie der Rechtsbeschwerdeführer und der Rechtsbeschwerdegegner
ist auch der - selbst nicht beschwerdebefugte - Beigeladene darauf beschränkt,
dem Rechtsbeschwerdegericht seine Sicht der Rechtslage zu vermitteln. Hierfür
ist aber nur die Kenntnis des Beschlusses und der rechtlichen Begründungen
der Verfahrensparteien erforderlich. Weitergehende Informationen zum Tatsa-
chenstoff benötigt er für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
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Dies gilt auch für die geschwärzten Stellen in den Schriftsätzen im
Rechtsbeschwerdeverfahren. Insoweit ist gleichfalls nicht ersichtlich, wie eine
Kenntnis der bislang geschwärzten Fakten für das Rechtsbeschwerdeverfahren
dienlich sein könnte.
Tolksdorf
Raum
Meier-Beck
Strohn
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2007 - VI-3 Kart 8/07 (V) -