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BGH Beschluss vom 14.10.2008 – EnVR 79/07

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

EnVR 79/07

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter

Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Der Antrag des Beigeladenen, ihm Einsicht in die ungeschwärzte

Fassung der Verfahrensakte zu gewähren und ihm insbesondere

die Rechtsbeschwerdebegründungen der Antragstellerin vom

14. März 2008 und der Bundesnetzagentur vom 3. April 2008 un-

geschwärzt zur Verfügung zu stellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1

Die Antragstellerin beantragte bei der Bundesnetzagentur die Genehmi-

gung der Entgelte für den Gasnetzzugang gemäß § 23a EnWG. Nachdem die

Bundesnetzagentur diesem Antrag nur teilweise entsprochen hatte, hat auf Be-

schwerde der Antragstellerin das Beschwerdegericht den Bescheid der Bun-

desnetzagentur - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - auf-

gehoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verurteilt; die Be-

schwerde des Beigeladenen hat es als unzulässig verworfen. Gegen diesen

Beschluss haben die Antragstellerin, die Bundesnetzagentur sowie der Beige-

ladene die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde einge-

legt. Der Beigeladene, ein Verband, der die Interessen von Energieanbietern

vertritt, beantragt mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 beim Bundesgerichtshof Ein-

sicht in die Verfahrensakten. Zugleich begehrt er die Übersendung der in dieser

Instanz gewechselten Schriftsätze, insbesondere der Rechtsbeschwerdebe-

gründungen, in ungeschwärzter Form. Im Beschwerdeverfahren hatte das

Oberlandesgericht einen bei ihm gestellten Antrag auf Akteneinsicht durch Be-

schluss vom 2. Mai 2007 zurückgewiesen.

II.

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3

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Der Antrag des Beigeladenen ist nach § 88 Abs. 5 EnWG i.V.m. § 84

EnWG zulässig; er bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 84 Abs. 1 und 2 EnWG steht dem

Beigeladenen nicht zu, weil er nicht zu dem Kreis der im § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2

EnWG genannten Verfahrensbeteiligten zählt.

a) Der Beigeladene ist insbesondere nicht als Beschwerdeführer im Sin-

ne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 EnWG anzusehen. Zwar hat

er selbst Beschwerde (und auch Rechtsbeschwerde) eingelegt. Maßgeblich für

die Frage des Akteneinsichtsrechts ist jedoch nicht seine formelle Stellung als

Beschwerdeführer. Um ein gegenüber den sonstigen Verfahrensbeteiligten er-

weitertes Akteneinsichtsrecht nach § 84 Abs. 1 und 2 EnWG zu erlangen, muss

der Beigeladene eine zulässige Beschwerde erhoben haben. Dies hat das Be-

schwerdegericht zutreffend verneint.

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b) Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig, weil er materiell

nicht beschwert ist.

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aa) Allerdings steht nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 2 EnWG die Be-

schwerde den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu. Die

Regulierungsbehörde hat den Beigeladenen im Verfahren über die Genehmi-

gung der Netzentgelte beteiligt. Das reicht jedoch für die Annahme der Zuläs-

sigkeit der Beschwerde nicht aus:

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Wie der Bundesgerichtshof zu der Parallelnorm des inhaltsgleichen § 63

Abs. 2 GWB bereits entschieden hat, kann im Interesse der Vermeidung einer

Popularklage in der Beschwerdeinstanz für die Bejahung der Zulässigkeit nicht

maßgeblich auf das formalisierte Merkmal der Verfahrensbeteiligung im Verfah-

ren vor der Kartellbehörde abgestellt werden. Hinzukommen muss vielmehr

eine materielle Beschwer als eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses

(BGH, Beschl. v. 25.9.2007 - KVR 25/06, WuW/E DE-R 2138, 2140 Tz. 12 - An-

teilsveräußerung). Eine materielle Beschwer in diesem Sinne liegt vor, wenn

der Betroffene durch die angefochtene Verfügung der Kartell-(Regulie-

rungs-)Behörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell

betroffen ist (BGH aaO Tz. 14; BGHZ 155, 214, 217 - Habet/Lekkerland).

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Für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Regu-

lierungsbehörde nach § 79 EnWG kann nichts anderes gelten. Die Verfahrens-

regelungen des Beschwerdeverfahrens sind weitgehend dem Kartellgesetz

nachgebildet (vgl. BGHZ 174, 324, 327, 330 Tz. 8, 12 - Beteiligung der Bun-

desnetzagentur). Es ist kein Grund für eine vom Kartellverfahren abweichende

Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ersichtlich (a.A. Salje, EnWG

§ 75 Rdn. 28 ff.).

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bb) Eine materielle Beschwer liegt beim Beigeladenen nicht vor. Der Bei-

geladene ist ein Verband, der die Interessen von Energieanbietern vertritt, mit-

hin in Bezug auf die Netznutzung von aktuellen oder potenziellen Kunden der

Antragstellerin. Seine eigene Rechtssphäre ist durch die Entgeltregulierung

nicht berührt. Ob bei den Mitgliedsunternehmen des Beigeladenen, wenn diese

das Netz der Antragstellerin nutzen wollen, eine unmittelbare wirtschaftliche

Betroffenheit durch die Genehmigung der Entgelte entsteht, kann der Senat

offenlassen. Jedenfalls wirkt sich beim Beigeladenen eine mögliche Betroffen-

heit seiner Mitgliedsunternehmen nur mittelbar aus (vgl. K. Schmidt in Immen-

ga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 63 Rdn. 48). Wollte man ein derartiges mittel-

bares Verbandsinteresse ausreichen lassen, liefe dies letztlich auf eine allge-

meine Beschwerdebefugnis von Verbänden hinaus. Eine solche hat das Ener-

giewirtschaftsgesetz gegen Verfügungen der Regulierungsbehörde bewusst

nicht zugelassen. Wäre eine entsprechende Erweiterung der Beschwerdebe-

fugnis beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber - wie in den Fällen des

§ 32 Abs. 2 EnWG und der § 33 Abs. 2, § 34a GWB - hierfür eine ausdrückliche

Ermächtigung geschaffen.

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c) Der Beigeladene kann die Interessen seiner Mitgliedsunternehmen

auch nicht im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft vertreten. Ob eine

solche Prozessstandschaft überhaupt im gerichtlichen Verfahren über die An-

fechtung hoheitlicher Maßnahmen zulässig ist, erscheint - jedenfalls soweit ge-

setzlich nichts anderes bestimmt ist - zweifelhaft (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995,

537; K. Schmidt aaO Rdn. 48; Kollmorgen in Lange/Bunte, GWB, 10. Aufl., § 63

Rdn. 36). Eine zulässige Prozessstandschaft würde jedenfalls voraussetzen,

dass der Ermächtigte ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendma-

chung des Rechts im eigenen Namen hätte (vgl. BVerwGE 61, 334, 340 f.). Ein

solches Eigeninteresse fehlt aber bei der Geltendmachung von bloßen Mitglie-

derinteressen (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 537, 539). Deshalb sind Vereine oder

Verbände prozessual nicht berechtigt, für ihre Mitglieder deren Rechte wahrzu-

nehmen, auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte ihr Vereins-

zweck ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vorbem. 26 vor § 40; von Nicolai in

Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rdn. 25).

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2. Da der Beigeladene nicht beschwerdeberechtigt ist, hat der Senat

über sein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 84 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 79 Abs. 1

Nr. 3 EnWG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Abwägung

aller für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände führt hier dazu, den

Antrag des Beigeladenen abzulehnen.

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Der Beigeladene bedarf zu einer sachgerechten Wahrnehmung der ihm

im Rechtsbeschwerdeverfahren zukommenden Aufgaben keiner Akteneinsicht.

Die Beiladung nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 EnWG dient in erster Linie dazu, die Ent-

scheidungsbasis für das Gericht zu optimieren. Im Rechtsbeschwerdeverfahren

bildet allein der angefochtene Beschluss die Grundlage für die sachlich-recht-

liche Überprüfung. Eine Überprüfung der Sache in tatsächlicher Hinsicht findet

nicht statt. Wie der Rechtsbeschwerdeführer und der Rechtsbeschwerdegegner

ist auch der - selbst nicht beschwerdebefugte - Beigeladene darauf beschränkt,

dem Rechtsbeschwerdegericht seine Sicht der Rechtslage zu vermitteln. Hierfür

ist aber nur die Kenntnis des Beschlusses und der rechtlichen Begründungen

der Verfahrensparteien erforderlich. Weitergehende Informationen zum Tatsa-

chenstoff benötigt er für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

13

Dies gilt auch für die geschwärzten Stellen in den Schriftsätzen im

Rechtsbeschwerdeverfahren. Insoweit ist gleichfalls nicht ersichtlich, wie eine

Kenntnis der bislang geschwärzten Fakten für das Rechtsbeschwerdeverfahren

dienlich sein könnte.

Tolksdorf

Raum

Meier-Beck

Strohn

Grüneberg

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2007 - VI-3 Kart 8/07 (V) -