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BGH Beschluss vom 14.10.2008 – KVR 70/07
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 70/07
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2008
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und
Dr. Grüneberg
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober
2007 aufgehoben.
Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-
schwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
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I. Die Antragstellerin, die in Niedersachsen ein Stromversorgungsnetz be-
treibt, beantragte gemäß § 23a Abs. 1 EnWG die Genehmigung ihrer Entgelte
für den Netzzugang. Durch Beschluss vom 2. Mai 2007 stellte die Bundesnetz-
agentur allgemein fest, dass die Genehmigungsanträge nach § 23a Abs. 1
EnWG auch dann bei ihr anzubringen seien, wenn sie in die Zuständigkeit der
Landesregulierungsbehörde Niedersachsen fielen. Zugleich ordnete die Bun-
desnetzagentur an, dass im Rahmen der Anträge für die Entgeltgenehmigung
bestimmte Vorgaben zu beachten seien. Die Antragstellerin hat gegen diesen
Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Celle
eingelegt. Sie wendet sich gegen diese Festlegungen, insbesondere gegen die
aus ihrer Sicht unzulässigen Berichts- und Datenerhebungspflichten. Das Ober-
landesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen: Zuständiges Be-
schwerdegericht sei das Oberlandesgericht Düsseldorf, weil sich die gerichtli-
che Zuständigkeit gemäß § 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Bundesnetz-
agentur bestimme. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antrag-
stellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle ist als
zuständiges Gericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin
berufen.
Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 75 Abs. 4 EnWG
nach dem Sitz der Regulierungsbehörde. Da die Entscheidung über den Ge-
nehmigungsantrag hier gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 EnWG in den Kompetenzbe-
reich des Landes fällt, ist die niedersächsische Landesregulierungsbehörde für
die Erteilung von Genehmigungen nach § 23a EnWG und die damit zusam-
menhängenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen zuständig.
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An der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung ändert sich
auch dadurch nichts, dass sich das Land Niedersachsen im Wege der Organ-
leihe der Bundesnetzagentur bedient hat. Wie der Bundesgerichtshof jüngst
entschieden hat (Beschl. v. 29.4.2008 - KVR 30/07, WuW/E DE-R 2375
- Organleihe, zur Veröffentlichung in BGHZ 176, 256 vorgesehen), berührt es
weder die verwaltungsrechtlichen Kompetenzen noch die hiermit im Zusam-
menhang stehenden gerichtlichen Zuständigkeiten, wenn ein Land im Wege der
Organleihe durch Verwaltungsabkommen die Wahrnehmung der ihm obliegen-
den Verwaltungsaufgaben nach § 23a EnWG der Bundesnetzagentur überträgt.
Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf das Verwaltungsabkommen vom
17./22. November 2005 (Nds. MBl. 2005, 943), mit dem das Land Niedersach-
sen die Bundesnetzagentur mit der Durchführung der Entgeltgenehmigung für
den Netzzugang nach § 23a EnWG betraut hat. Die Regulierungsentscheidung
ebenso wie die ihr vorangehenden verfahrensrechtlichen Zwischenentschei-
dungen bleiben Hoheitsakte des Landes Niedersachsen, weil sie von der Bun-
desnetzagentur in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für
dieses Bundesland getroffen wurden.
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Mangels eines anderweitigen Organisationsakts der Landesregierung ist
Sitz der Regulierungsbehörde i.S. des § 75 Abs. 4 EnWG im Land Niedersach-
sen die Landeshauptstadt Hannover. Das für diesen Sitz zuständige Oberlan-
desgericht ist Celle. Abweichende Zuständigkeitsregelungen nach § 106 Abs. 2
EnWG i.V. mit § 92 GWB sind nicht ersichtlich.
Tolksdorf
Bornkamm
Raum
Strohn
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2007 - 13 VA 7/07 -