BGH Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZR 304/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 304/07
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO); insbesondere hat das Berufungsgericht nicht
zu Lasten der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG verstoßen.
2. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision
gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 5. Dezember 2007 insoweit zugelassen, als durch das
angefochtene Urteil zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Von einer (weiteren?)Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
3. Die Entscheidung über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde
der Beklagten bleibt der Entscheidung über die Revision der Klägerin
vorbehalten.
4. Die Parteien erhalten Gelegenheit sich bis 7. November 2008 dazu
zu äußern, ob sie einer Entscheidung über die zugelassene Revision
der Klägerin im schriftlichen Verfahren zustimmen.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 O 1895/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.12.2007 - 8 U 83/06 -