Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZR 304/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 304/07

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Bamberg vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO); insbesondere hat das Berufungsgericht nicht

zu Lasten der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG verstoßen.

2. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision

gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 5. Dezember 2007 insoweit zugelassen, als durch das

angefochtene Urteil zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Von einer (weiteren?)Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

3. Die Entscheidung über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde

der Beklagten bleibt der Entscheidung über die Revision der Klägerin

vorbehalten.

4. Die Parteien erhalten Gelegenheit sich bis 7. November 2008 dazu

zu äußern, ob sie einer Entscheidung über die zugelassene Revision

der Klägerin im schriftlichen Verfahren zustimmen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 O 1895/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.12.2007 - 8 U 83/06 -