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BGH Urteil vom 16.10.2008 – RiZ (R) 2/08
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ(R) 2/08
URTEIL
vom
16. Oktober 2008
in dem Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
DRiG §§ 6 Abs. 3, 62 Nr. 4 e
Ein Rechtspfleger ist nicht befugt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach
§ 62 Nr. 4 e DRiG i.V. mit § 26 Abs. 3 DRiG anzufechten.
BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 16. Oktober 2008 - RiZ(R) 2/08 Dienstgerichtshof beim Oberlandesgericht Hamm Dienstgericht beim Landgericht Düsseldorf
Antragsteller und Revisionskläger,
gegen
des Justizamtmanns
das Land
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Ver-
handlung am 16. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-
richtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter
am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am Bun-
desgerichtshof Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Antragsteller, ein Justizamtmann, ist als Rechtspfleger am Amtsge-
richt W. tätig. Er wendet sich mit vor dem Dienstgericht für Richter erhobe-
nen Anträgen gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht.
Mit Schreiben vom 1. März 2005 teilte die Direktorin des Amtsgerichts
dem Antragsteller unter dem Betreff "Prüfung von Betreuungen, Vormundschaf-
ten pp., in denen ein Vermögen von mehr als 200.000 Euro verwaltet wird" mit,
sie habe in verschiedenen Verfahren zur Kenntnis nehmen müssen, dass der
Antragsteller die Verfahrensbeteiligten um Zustimmung zur Einsicht durch den
Präsidenten des Landgerichts D. ersuche. Dieser Zustimmung bedürfe
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es nicht. Sie forderte den Antragsteller auf, derartige Zustimmungsanfragen an
die Verfahrensbeteiligten umgehend zu unterlassen und etwaige zur Prüfung
anstehende Betreuungsakten ungeachtet einer nachgefragten, aber nicht erteil-
ten Zustimmung unverzüglich weiterzuleiten.
Mit Disziplinarverfügung vom 24. August 2005 erteilte der Präsident des
Landgerichts D. in anderem Zusammenhang einen Verweis.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2006 hat sich der Antragsteller an das
Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf mit den Anträgen ge-
wandt,
gemäß § 26 Abs. 3 DRiG festzustellen, dass
a) die Disziplinarverfügung der Direktorin des Amtsgerichts W. nach
Maßgabe des Beamten- und Disziplinarrechts des Landes NRW unvereinbar
mit der sachlichen Unabhängigkeit - Art. 97 Abs. 1 GG/§ 9 RPflG - des als nicht
hauptamtlich und planmäßig angestellten Einzelrichters im richterlichen Ver-
wendungsamt tätigen Klägers ist, und zwar als eine mit der sachlichen Unab-
hängigkeit unvereinbare Maßnahme an sich und als unzulässige Disziplinar-
maßnahme nach § 26 Abs. 2 DRiG insbesondere,
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b) die unter dem 1. März 2005 auf Aufforderung des Vizepräsidenten des
Landgerichts D. unter Androhung der Einleitung von disziplinarischen
Maßnahmen erlassene dienstliche Anweisung, ab sofort in Betreuungs- und
vormundschaftsgerichtlichen Angelegenheiten es zu unterlassen, den Beteilig-
ten nach Maßgabe des Gesetzes und der Verfassung rechtliches Gehör und ein
faires Verfahren zu gewähren, unvereinbar mit der sachlichen Unabhängigkeit
des Klägers ist.
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Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag mit Gerichtsbescheid vom
19. Juli 2006 als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentli-
chen ausgeführt, dem Antragsteller fehle für einen Antrag nach § 26 Abs. 3
DRiG die Befugnis, denn die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes gäl-
ten nur für Berufsrichter. Zu diesem Personenkreis gehöre der Antragsteller
nicht.
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Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der Dienstge-
richtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom
16. November 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof
auf den Bescheid des Dienstgerichts Bezug genommen und ergänzend ausge-
führt, der Antragsteller könne durch die angefochtenen Maßnahmen schon
deshalb nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt sein, weil ihm diese
in seiner Eigenschaft als Rechtspfleger nicht zustehe. Der Gesetzgeber habe
zwar deutlich gemacht, dass dem Rechtspfleger eine besondere, der des Rich-
ters in gewissem Umfang vergleichbare Rechtsstellung zukomme. Es fehle ihm
aber die für die Rechtsstellung des Richters charakteristische persönliche Un-
abhängigkeit, da er dienstrechtlich auch bei der Wahrnehmung richterlicher Ge-
schäfte Beamter des gehobenen Dienstes bleibe.
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Mit der Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er
macht im Wesentlichen geltend, der Rechtspfleger sei in der Gesetzgebung wie
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem sachlich unabhängigen Rich-
ter gleichgestellt. Auf ihn fänden alle zum Schutz der richterlichen Unabhängig-
keit vom einfachen Gesetzgeber geschaffenen Schutzvorschriften unmittelbar
Anwendung.
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Der Antragsteller beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und antragsgemäß zu ent-
scheiden oder die Sache an den Dienstgerichtshof für Richter zurückzuverwei-
sen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Revisionsschrift vom
10. März 2008 Bezug genommen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Wegen seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 22. April 2008
verwiesen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-
handlung einverstanden erklärt.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet. Die Vorin-
stanzen haben den Prüfungsantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig
zurückgewiesen, weil ihm die Antragsbefugnis fehlt. Ein Rechtspfleger ist nicht
befugt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 62 Nr. 4 e DRiG, § 37 Nr. 4 e
LRiG NW i.V. mit § 26 Abs. 3 DRiG anzufechten.
I.
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Das Dienstgericht für Richter ist nach Maßgabe des § 62 Nr. 4 e DRiG,
§ 37 Nr. 4 e LRiG NW zuständig für Anfechtungen einer Maßnahme der Dienst-
aufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG. Der Anfechtung nach § 26
Abs. 3 DRiG liegt die Behauptung eines Richters zugrunde, dass eine Maß-
nahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die Vorschrif-
ten des Gesetzes gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für
Berufsrichter, § 2 DRiG, vgl. auch § 1 LRiG NW. Berufsrichter im Sinne des
Deutschen Richtergesetzes kann nur derjenige sein, der in einem öffentlich-
rechtlichen Richterverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auf-
trags zum Bund oder zu einem Land steht, § 3 und § 8 DRiG. Berufsrichter wer-
den durch Aushändigung einer Urkunde ernannt, § 17 DRiG. Dazu gehören
Rechtspfleger nicht. Das Deutsche Richtergesetz trifft keine Bestimmung, dass
Rechtspfleger Maßnahmen der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG anfech-
ten können. Dass Rechtspfleger sachlich unabhängig und nur an das Gesetz
gebunden sind, § 9 RPflG, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Antragstel-
lers nicht die Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG.
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Auf die Erwägungen des Antragstellers zur sachlichen Unabhängigkeit
des Rechtspflegers (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1991 - 2 B
19/91, zitiert nach juris) kommt es, wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben,
für die Zulässigkeit des Antrags vor dem Dienstgericht für Richter nicht an.
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Der vom Dienstgericht für Richter angeregten Verweisung an das Ver-
waltungsgericht hat sich der Antragsteller widersetzt.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Rissing-van Saan
Kniffka
Joeres
Fischer
Mayen
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2006 - DG 1/2006 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 DGH 4/06 -