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BGH Urteil vom 16.10.2008 – RiZ (R) 2/08

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

RiZ(R) 2/08

URTEIL

vom

16. Oktober 2008

in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

DRiG §§ 6 Abs. 3, 62 Nr. 4 e

Ein Rechtspfleger ist nicht befugt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach

§ 62 Nr. 4 e DRiG i.V. mit § 26 Abs. 3 DRiG anzufechten.

BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 16. Oktober 2008 - RiZ(R) 2/08 Dienstgerichtshof beim Oberlandesgericht Hamm Dienstgericht beim Landgericht Düsseldorf

Antragsteller und Revisionskläger,

gegen

des Justizamtmanns

das Land

Antragsgegner und Revisionsbeklagter,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Ver-

handlung am 16. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesge-

richtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter

am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die Richterin am Bun-

desgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Der Antragsteller, ein Justizamtmann, ist als Rechtspfleger am Amtsge-

richt W. tätig. Er wendet sich mit vor dem Dienstgericht für Richter erhobe-

nen Anträgen gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht.

Mit Schreiben vom 1. März 2005 teilte die Direktorin des Amtsgerichts

dem Antragsteller unter dem Betreff "Prüfung von Betreuungen, Vormundschaf-

ten pp., in denen ein Vermögen von mehr als 200.000 Euro verwaltet wird" mit,

sie habe in verschiedenen Verfahren zur Kenntnis nehmen müssen, dass der

Antragsteller die Verfahrensbeteiligten um Zustimmung zur Einsicht durch den

Präsidenten des Landgerichts D. ersuche. Dieser Zustimmung bedürfe

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es nicht. Sie forderte den Antragsteller auf, derartige Zustimmungsanfragen an

die Verfahrensbeteiligten umgehend zu unterlassen und etwaige zur Prüfung

anstehende Betreuungsakten ungeachtet einer nachgefragten, aber nicht erteil-

ten Zustimmung unverzüglich weiterzuleiten.

Mit Disziplinarverfügung vom 24. August 2005 erteilte der Präsident des

Landgerichts D. in anderem Zusammenhang einen Verweis.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2006 hat sich der Antragsteller an das

Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf mit den Anträgen ge-

wandt,

gemäß § 26 Abs. 3 DRiG festzustellen, dass

a) die Disziplinarverfügung der Direktorin des Amtsgerichts W. nach

Maßgabe des Beamten- und Disziplinarrechts des Landes NRW unvereinbar

mit der sachlichen Unabhängigkeit - Art. 97 Abs. 1 GG/§ 9 RPflG - des als nicht

hauptamtlich und planmäßig angestellten Einzelrichters im richterlichen Ver-

wendungsamt tätigen Klägers ist, und zwar als eine mit der sachlichen Unab-

hängigkeit unvereinbare Maßnahme an sich und als unzulässige Disziplinar-

maßnahme nach § 26 Abs. 2 DRiG insbesondere,

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b) die unter dem 1. März 2005 auf Aufforderung des Vizepräsidenten des

Landgerichts D. unter Androhung der Einleitung von disziplinarischen

Maßnahmen erlassene dienstliche Anweisung, ab sofort in Betreuungs- und

vormundschaftsgerichtlichen Angelegenheiten es zu unterlassen, den Beteilig-

ten nach Maßgabe des Gesetzes und der Verfassung rechtliches Gehör und ein

faires Verfahren zu gewähren, unvereinbar mit der sachlichen Unabhängigkeit

des Klägers ist.

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Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag mit Gerichtsbescheid vom

19. Juli 2006 als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentli-

chen ausgeführt, dem Antragsteller fehle für einen Antrag nach § 26 Abs. 3

DRiG die Befugnis, denn die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes gäl-

ten nur für Berufsrichter. Zu diesem Personenkreis gehöre der Antragsteller

nicht.

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Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der Dienstge-

richtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom

16. November 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof

auf den Bescheid des Dienstgerichts Bezug genommen und ergänzend ausge-

führt, der Antragsteller könne durch die angefochtenen Maßnahmen schon

deshalb nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt sein, weil ihm diese

in seiner Eigenschaft als Rechtspfleger nicht zustehe. Der Gesetzgeber habe

zwar deutlich gemacht, dass dem Rechtspfleger eine besondere, der des Rich-

ters in gewissem Umfang vergleichbare Rechtsstellung zukomme. Es fehle ihm

aber die für die Rechtsstellung des Richters charakteristische persönliche Un-

abhängigkeit, da er dienstrechtlich auch bei der Wahrnehmung richterlicher Ge-

schäfte Beamter des gehobenen Dienstes bleibe.

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Mit der Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er

macht im Wesentlichen geltend, der Rechtspfleger sei in der Gesetzgebung wie

in der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem sachlich unabhängigen Rich-

ter gleichgestellt. Auf ihn fänden alle zum Schutz der richterlichen Unabhängig-

keit vom einfachen Gesetzgeber geschaffenen Schutzvorschriften unmittelbar

Anwendung.

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Der Antragsteller beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und antragsgemäß zu ent-

scheiden oder die Sache an den Dienstgerichtshof für Richter zurückzuverwei-

sen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Revisionsschrift vom

10. März 2008 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Wegen seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 22. April 2008

verwiesen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-

handlung einverstanden erklärt.

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Entscheidungsgründe:

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Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist unbegründet. Die Vorin-

stanzen haben den Prüfungsantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig

zurückgewiesen, weil ihm die Antragsbefugnis fehlt. Ein Rechtspfleger ist nicht

befugt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 62 Nr. 4 e DRiG, § 37 Nr. 4 e

LRiG NW i.V. mit § 26 Abs. 3 DRiG anzufechten.

I.

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Das Dienstgericht für Richter ist nach Maßgabe des § 62 Nr. 4 e DRiG,

§ 37 Nr. 4 e LRiG NW zuständig für Anfechtungen einer Maßnahme der Dienst-

aufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG. Der Anfechtung nach § 26

Abs. 3 DRiG liegt die Behauptung eines Richters zugrunde, dass eine Maß-

nahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Die Vorschrif-

ten des Gesetzes gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für

Berufsrichter, § 2 DRiG, vgl. auch § 1 LRiG NW. Berufsrichter im Sinne des

Deutschen Richtergesetzes kann nur derjenige sein, der in einem öffentlich-

rechtlichen Richterverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auf-

trags zum Bund oder zu einem Land steht, § 3 und § 8 DRiG. Berufsrichter wer-

den durch Aushändigung einer Urkunde ernannt, § 17 DRiG. Dazu gehören

Rechtspfleger nicht. Das Deutsche Richtergesetz trifft keine Bestimmung, dass

Rechtspfleger Maßnahmen der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG anfech-

ten können. Dass Rechtspfleger sachlich unabhängig und nur an das Gesetz

gebunden sind, § 9 RPflG, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Antragstel-

lers nicht die Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG.

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Auf die Erwägungen des Antragstellers zur sachlichen Unabhängigkeit

des Rechtspflegers (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1991 - 2 B

19/91, zitiert nach juris) kommt es, wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben,

für die Zulässigkeit des Antrags vor dem Dienstgericht für Richter nicht an.

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Der vom Dienstgericht für Richter angeregten Verweisung an das Ver-

waltungsgericht hat sich der Antragsteller widersetzt.

II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit

§ 154 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf

5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).

Rissing-van Saan

Kniffka

Joeres

Fischer

Mayen

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2006 - DG 1/2006 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 DGH 4/06 -