BGH Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 275/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 275/08
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, mit der die Ablehnung des Beweisantrags (vom 23. Januar
2008) auf Hinzuziehung eines Sachverständigen beanstandet worden ist, ist
zulässig erhoben. Sofern der Revisionsführer die den Mangel begründenden
Tatsachen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vollständig vorträgt, ist entgegen der
Ansicht des Generalbundesanwalts nicht zusätzlich die Mitteilung der Sitzungs-
niederschrift erforderlich. Die Rüge ist indes unbegründet. Die Strafkammer hat
den Beweisantrag unter Hinweis auf die besonderen Fallkonstellationen, bei
denen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Strafta-
ten von Betäubungsmittelabhängigen die Annahme erheblich eingeschränkter
Schuldfähigkeit in Betracht kommt und für die sie keine Anhaltspunkte erkennen
konnte, abgelehnt und damit der Sache nach eigene Sachkunde in Anspruch
genommen. Die Revision teilt keine Umstände mit, die diese Sachkunde in
Zweifel ziehen.
2. Die Besetzungsrüge betreffend den Richter am Landgericht S.
ist ebenfalls zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat den vom Mitan-
geklagten in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand mitgeteilt
und vorgetragen, er habe sich diesem Einwand angeschlossen. Einer Mitteilung
der Sitzungsniederschrift, aus der sich die Anschlusserklärung ergibt, bedarf es
entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht. Die Rüge ist indes un-
begründet. Aufgrund der Entscheidung des Präsidiums war die Richterin am
Landgericht C. verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.
3. Die Besetzungsrüge betreffend den Schöffen S. ist allein deshalb
unzulässig, weil die Revision - die zwar in ausreichendem Umfang vorträgt, die
Revisionsrüge sei mangels Mitteilung der Besetzungsänderung nicht präklu-
diert - keine Tatsachen vorbringt, aus denen sich etwas für die behauptete Will-
kür bei dem Wechsel der Besetzung ergeben könnte.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer