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BGH Beschluss vom 22.10.2008 – 2 StR 265/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 265/08

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2008 beschlos-

sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des

Senats vom 5. September 2008 - 2 StR 265/08 - wird auf seine

Kosten als unbegründet verworfen.

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 5. September 2008 die Revision des

Gründe:

Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. Dezember 2007

nur im Ausspruch über die Maßregel aufgehoben und die Sache insoweit zu-

rückverwiesen; die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat in dem Parallelverfahren

2 StR 237/08 auf die Revision des weiteren Tatbeteiligten N. das Urteil des

Landgerichts Gera vom 12. November 2007, soweit es diesen Angeklagten be-

traf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner Anhörungs-

rüge macht der Angeklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend,

weil der Senat trotz gleicher Sachverhaltsfeststellungen des Tatrichters in der

Sache zu entgegengesetzten Entscheidungen gelangt sei.

2

Die fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 5. September 2008, die zugleich

mit der Entscheidung in dem Parallelverfahren ergangen ist, keine Tatsachen

berücksichtigt, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Mit sei-

nem als "Anhörungsrüge" bezeichneten Rechtsbehelf macht der Beschwerde-

führer solche Tatsachen auch nicht geltend; er wendet sich vielmehr allein ge-

gen die Entscheidung in der Sache; danach habe der Senat "zum gleichen

Sachverhalt (…) zwei einander auf den ersten Blick widersprechende Beschlüs-

se erlassen (…), ohne den Revisionsführer vorab auf diese Möglichkeit hinzu-

weisen …".

3

Damit sind die Voraussetzungen des § 356 a Satz 1 StPO nicht gege-

ben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil die vom Be-

schwerdeführer genannten Entscheidungen in getrennten Verfahren aufgrund

unterschiedlicher Feststellungen des Tatgerichts ergangen sind. Aus diesem

Grunde gibt auch, soweit die "Anhörungsrüge" als Gegenvorstellung gegen die

Senatsentscheidung auszulegen ist, das Vorbringen keinen Anlass zur Ände-

rung der Entscheidung.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt