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BGH Beschluss vom 23.10.2008 – I ZR 206/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 206/05

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 2008 wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-

rungsrüge ist nicht begründet.

1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe sich nicht mit

ihrem Argument auseinandergesetzt, der Gesetzgeber habe klargestellt, dass

eine Differenzierung nach der zur Vervielfältigung verwendeten Technik - ana-

log oder digital - nicht stattfinde. Der Senat hat unter Tz. 18 des Urteils zur Be-

gründung seiner Ansicht, dass unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne

des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nur Verfahren zur Vervielfältigung von

Druckwerken zu verstehen sind, auf seine Entscheidung "Drucker und Plotter"

(BGHZ 174, 359) verwiesen. Dort hat er unter Tz. 17 ausgeführt, dass die Ver-

vielfältigung zwar nicht in ihrem Verfahren, wohl aber in ihrer Wirkung einer

Vervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks vergleichbar sein müsse. Es

komme deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung im Wege der Reprogra-

phie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie in einem analogen oder in

einem digitalen Verfahren erfolge. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Vervielfäl-

tigung - wie bei einer Ablichtung - bewirke, dass von einem analogen Werkstück

(etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) ent-

stünden. Der Senat hat damit ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht nach der

zur Vervielfältigung verwendeten Technik - analog oder digital - zu differenzie-

ren ist.

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2. Auf die Neufassung des § 54 UrhG und die Regelung des § 54 UrhG

a.F. musste der Senat in diesem Zusammenhang nicht eingehen, weil der Ver-

gütungsanspruch nach diesen Bestimmungen - anders als bei § 54a UrhG

a.F. - nicht davon abhängig ist, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk

"durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer

Wirkung" zu vervielfältigen.

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3. Mit ihren übrigen Ausführungen macht die Klägerin keine Verletzung

ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 26.01.2005 - 21 O 11845/04 -

OLG München, Entscheidung vom 27.10.2005 - 29 U 2151/05 -