BGH Beschluss vom 23.10.2008 – I ZR 206/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 206/05
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 2008 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-
rungsrüge ist nicht begründet.
1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe sich nicht mit
ihrem Argument auseinandergesetzt, der Gesetzgeber habe klargestellt, dass
eine Differenzierung nach der zur Vervielfältigung verwendeten Technik - ana-
log oder digital - nicht stattfinde. Der Senat hat unter Tz. 18 des Urteils zur Be-
gründung seiner Ansicht, dass unter Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne
des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nur Verfahren zur Vervielfältigung von
Druckwerken zu verstehen sind, auf seine Entscheidung "Drucker und Plotter"
(BGHZ 174, 359) verwiesen. Dort hat er unter Tz. 17 ausgeführt, dass die Ver-
vielfältigung zwar nicht in ihrem Verfahren, wohl aber in ihrer Wirkung einer
Vervielfältigung durch Ablichtung des Werkstücks vergleichbar sein müsse. Es
komme deshalb nicht darauf an, ob die Vervielfältigung im Wege der Reprogra-
phie, also auf fotomechanische Weise, bzw. ob sie in einem analogen oder in
einem digitalen Verfahren erfolge. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Vervielfäl-
tigung - wie bei einer Ablichtung - bewirke, dass von einem analogen Werkstück
(etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) ent-
stünden. Der Senat hat damit ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht nach der
zur Vervielfältigung verwendeten Technik - analog oder digital - zu differenzie-
ren ist.
a.F. musste der Senat in diesem Zusammenhang nicht eingehen, weil der Ver-
gütungsanspruch nach diesen Bestimmungen - anders als bei § 54a UrhG
a.F. - nicht davon abhängig ist, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk
"durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer
Wirkung" zu vervielfältigen.
3. Mit ihren übrigen Ausführungen macht die Klägerin keine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.01.2005 - 21 O 11845/04 -
OLG München, Entscheidung vom 27.10.2005 - 29 U 2151/05 -