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BGH Beschluss vom 23.10.2008 – StB 18/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

StB 18/08

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.;

hier: Beschwerde gegen Briefbeschlagnahme

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 gemäß

§ 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten F. E. wird der Be-

schluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2008, mit

dem die Beschlagnahme des Briefes des Angeschuldigten vom

2. Juli 2008 an N. E. angeordnet worden ist, aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskas-

se zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der Generalbundesanwalt hat gegen den Beschwerdeführer, der sich

seit April 2007 in Untersuchungshaft befindet, am 27. Juni 2008 Anklage wegen

mehrfachen versuchten und vollendeten Mordes, unter anderem in Tateinheit

mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, und

anderer Straftaten zum Oberlandesgerichts Düsseldorf erhoben. Dieses hat mit

Beschluss vom 21. Juli 2008 den handschriftlich verfassten Brief des Ange-

schuldigten vom 2. Juli 2008 an N. E. in Istanbul/Türkei gemäß §§ 94, 98

Abs. 1 StPO beschlagnahmt, weil dieser in dem Strafverfahren gegen den Be-

schwerdeführer als Beweismittel in Betracht komme. Bei der Erstattung von

Sachverständigengutachten zur Feststellung der Urheberschaft von Handschrif-

ten könne der Brief als Vergleichsmaterial dienen. Zu den Beweismitteln im vor-

liegenden Strafverfahren zählten zahlreiche Unterlagen, die handschriftlich ab-

gefasst oder mit handschriftlichen Anmerkungen versehen seien.

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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen diesen

Beschlagnahmebeschluss. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass

schon das Anhalten des Briefes gemäß § 119 Abs. 3 StPO nicht rechtmäßig

erfolgt sei, weil diese Vorschrift rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge.

Der Beschlagnahme des Briefes stehe ein Beschlagnahmeverbot analog § 97

StPO entgegen. Sie verstoße auch gegen den Grundsatz, dass ein Beschuldig-

ter zur Abgabe von Schriftproben nicht gezwungen werden dürfe. Die Be-

schlagnahme greife in die verfassungsmäßig verankerten Rechte des Be-

schwerdeführers ein und sei vor dem Hintergrund des "fair trial" als Ausfluss

des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 GG) sowie den Bestimmungen der MRK nicht

zu verantworten. Schließlich sei die Beschlagnahme des Briefes unnötig und

somit unverhältnismäßig; denn aus den Ermittlungsakten ergebe sich, dass der

Angeschuldigte zur Begründung seines Asylantrags im Mai 2007 ein umfangrei-

ches handschriftlich verfasstes Schreiben an das Bundesamt für Migration und

Flüchtlinge gerichtet habe und dieses den Ermittlungsbehörden vorliege. We-

gen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verteidigerschriftsätze vom 17. und

22. Juli 2008 sowie vom 12. August 2008 Bezug genommen.

II.

3

Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 Abs. 5 StPO) und begründet. Die Be-

schlagnahme des Briefes des Angeschuldigten vom 2. Juli 2008 an N.

E. als Beweismittel ist unverhältnismäßig.

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1. Allerdings entspricht die angefochtene Beschlagnahmeanordnung des

Oberlandesgerichts Düsseldorf - entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-

rers - im Übrigen den gesetzlichen wie auch den rechtsstaatlichen Anforderun-

gen. Insbesondere hinderten die Grundsätze, dass ein Beschuldigter nicht zur

Abgabe von Schriftproben gezwungen werden darf und sich selbst nicht be-

lasten muss, die angeordnete Beschlagnahme ebenso wenig, wie der Umstand,

dass der Brief im Rahmen der richterlichen Postkontrolle des sich in Untersu-

chungshaft befindenden Angeschuldigten angehalten und beschlagnahmt wur-

de. Denn § 94 StPO stellt auch bei Vorliegen der durch den Vollzug der Unter-

suchungshaft begründeten besonderen Situation eines Beschuldigten eine ge-

eignete Rechtsgrundlage dar, um in die grundlegenden Rechte des Angeschul-

digten nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 GG und Art. 8 MRK einzugreifen (vgl.

BGHR StPO § 94 Beweismittel 1 m. w. N.). Insofern gehen die Einwendungen

des Beschwerdeführers fehl. Auch eine analoge Anwendung von § 97 StPO

kommt nicht in Betracht.

2. Indessen bedarf es vorliegend der Beschlagnahme des Briefes zu

Beweiszwecken nicht.

Eine Beschlagnahme stellt einen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen

dar. Die Anordnung hat daher, wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren,

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Dieser Grundsatz ver-

langt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und

erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer

Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatver-

dachts stehen darf (vgl. BVerfG NStZ 1992, 91, 92). Für die Gewinnung des für

ein Schriftgutachten notwendigen Vergleichsmaterials war die Sicherstellung

des Briefes vom 2. Juli 2008 nicht erforderlich. Denn als solches steht das auf

Anregung des Senats durch den Generalbundesanwalt beigezogene, 28 Seiten

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umfassende handschriftliche Originalschreiben des Angeschuldigten vom

10. Mai 2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Verfügung,

mit dem er - ebenfalls aus der Untersuchungshaft heraus - seinen Asylantrag

begründet hat. Eine Kopie dieses Schreibens befand sich bereits zum Zeitpunkt

der Beschlagnahmeanordnung bei den Akten. Daher hätte das Oberlandesge-

richt schon zuvor Kenntnis von dessen Existenz haben und das Original anfor-

dern können.

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Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist nicht erkennbar,

dass dem beschlagnahmten Brief eine dem sehr umfangreichen, ebenfalls ei-

genhändig verfassten Schreiben des Angeschuldigten überlegene Beweiseig-

nung zukäme. Der beschlagnahmte Brief an N. E. verspricht daher

keinen zusätzlichen sachlichen Erkenntnisgewinn. Wegen des Vorliegens des

Originals kann dahinstehen, ob die vom Beschwerdeführer angeführte, bei den

Ermittlungsakten vorhandene Kopie des Antragsschreibens zur Erreichung des

erstrebten Beweiszieles geeignet gewesen wäre.

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Die Beschlagnahme erweist sich danach für das Verfahren als nicht er-

forderlich und ist somit unverhältnismäßig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl.

§ 94 Rdn. 18 m. w. N.). Dies führt zur Aufhebung der Anordnung.

Becker Miebach Hubert