Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.10.2008 – VII ZR 105/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 105/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 242 Cd; HOAI § 8 Abs. 1

Verkündet am: 23. Oktober 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtig- ten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 und Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1).

b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auf- traggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung ein- richtet.

c) Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Wiesbaden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2007 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Berufung gegen

das Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom

10. November 2005 zurückgewiesen worden ist, soweit die Klage

in Höhe von 747.419,52 € abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger hat von der Beklagten für Leistungen an verschiedenen Ob-

jekten Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 2.276.046,86 € verlangt. Ei-

nen Teilbetrag von 747.419,52 € hat er als zusätzliches Honorar für die Gene-

ralplanung (Leistungsphasen 1 bis 4) der Erweiterung eines Produktionsgebäu-

des (Werk II) geltend gemacht. Die Beklagte hatte dazu am 4. März 2002 den

Auftrag erteilt. Vereinbart war ein Pauschalhonorar von 850.000 € zzgl. Mehr-

wertsteuer. Dieses Honorar wurde bezahlt, die letzte Rate im Mai 2003 auf-

grund der als Honorarschlussrechnung bezeichneten 7. Abschlagsrechnung

vom 26. März 2003.

2

Der Kläger berechnete am 10. Februar 2004 Nachforderungen. Das zu-

4

sätzliche Honorar von 747.419,52 € für die Generalplanung des Werkes II stütz-

te er auf eine Berechnung nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Ar-

chitekten und Ingenieure (HOAI). Er ist der Auffassung, er sei an die Pauschal-

honorarvereinbarung nicht gebunden, weil diese nicht bei Auftragserteilung ge-

troffen worden sei und zudem der Mindestsatz unterschritten sei, ohne dass ein

Tatbestand vorliege, der diese Unterschreitung rechtfertige.

Die Beklagte wendet sich gegen die Berechnung des Klägers. Sie hält

den Kläger auch an seine Schlussrechnung vom 26. März 2003 gebunden.

Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 1.047.608,32 € durch Teilur-

teil abgewiesen, auch soweit das zusätzliche Honorar für die Generalplanung

des Werkes II gefordert worden ist. Die Berufung des Klägers ist erfolglos

geblieben. Der Senat hat die Revision des Klägers zugelassen, soweit die Kla-

ge in Höhe von 747.419,52 € abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ver-

folgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im

Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

6

Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne für seine Leistungen

I.

für das Werk II kein über die Pauschalpreisabrede hinausgehendes Honorar

verlangen, weil er an seine Schlussrechnung gebunden sei. Diese entfalte Bin-

dungswirkung, denn sie habe einen eigenständigen Vertrauenstatbestand ge-

schaffen. Der Kläger habe seine Schlussrechnung in Kenntnis der Erhöhung

der Baukosten erstellt, ohne dies zu berücksichtigen. Der Kläger habe erstmals

etwa neun Monate nach Rechnungserteilung und sieben Monate nach deren

Bezahlung auf höhere Kosten hingewiesen und diese weitere zwei Monate spä-

ter geltend gemacht. Die Beklagte habe sich schon dadurch auf den Bestand

der Rechnung eingerichtet, dass sie gezahlt und damit die entsprechende Ver-

mögensdisposition getroffen habe. Weiterhin habe der Kläger in einem Schrei-

ben vom 4. Dezember 2002 von einer Festpreisgarantie gesprochen, um die

Beklagte zu veranlassen, das Bauvorhaben tatsächlich umzusetzen und ihn mit

der weiteren Ausführungsplanung zu beauftragen. Erst als es sich für den Klä-

ger abgezeichnet habe, dass das Bauvorhaben nicht durchgeführt und er nicht

mit der weiteren Planung beauftragt werde, habe er sich dazu entschlossen,

seine Honorarforderung fast zu verdoppeln. Es erscheine treuwidrig, wenn der

Kläger seine enttäuschte Erwartungshaltung hinsichtlich weiterer Aufträge zum

Anlass nehme, sich nicht mehr an die von ihm erstellte Schlussrechnung und

zugrunde liegende Kalkulation zu halten.

II.

8

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Ein Architekt hat gemäß § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf das

vertraglich vereinbarte oder sich gemäß § 4 Abs. 4 HOAI aus der Honorarord-

nung ergebende Honorar. Das gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung

erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer sol-

chen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende

Forderung (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120,

133, 138 und VII ZR 50/92, BauR 1993, 239, 240 = ZfBR 1993, 68; Urteil vom

7. März 1974 - VII ZR 35/73, BGHZ 62, 208, 211). Auch wird die Forderung

durch die Schlussrechnung nicht in anderer Weise verkürzt. Sie bleibt in vollem

Umfang bestehen.

9

2. Der Architekt kann aber nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gehin-

dert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzu-

setzen. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auf-

traggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte

und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrech-

nung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung

nicht mehr zugemutet werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Architekt die

Differenz zwischen dem ihm nach der HOAI preisrechtlich zustehenden und

dem vertraglich vereinbarten Honorar nachfordert (BGH, Urteil vom 5. Novem-

ber 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133, 139; Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR

290/95, BGHZ 136, 1, 9).

10

3. Das Berufungsgericht, das die Unwirksamkeit der Honorarvereinba-

rung und die Berechtigung der vom Kläger erhobenen Forderung unterstellt,

geht von diesen rechtlichen Voraussetzungen für eine Bindung des Architekten

an die Schlussrechnung aus. Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen nimmt es je-

doch an, dass sich die Beklagte im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit

der Schlussrechnung so eingerichtet hat, dass ihr eine Nachforderung nicht

mehr zugemutet werden kann.

11

a) Das Berufungsgericht sieht diese Voraussetzung deshalb als erfüllt

an, weil die Beklagte die Schlussrechnung bezahlt hat. Außerdem habe der

Kläger von einer Festpreisgarantie gesprochen.

12

Diese Erwägungen spielen - ebenso wie der Umstand, dass die Schluss-

rechnung in Kenntnis der Steigerung der anrechenbaren Kosten erteilt worden

ist und die Nachforderungen erst geraume Zeit später erhoben worden sind -

lediglich bei der Würdigung eine Rolle, ob die Beklagte ein Vertrauen dahin ent-

wickeln konnte, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden. Sie sind je-

doch nicht maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich infol-

ge der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihr

nicht zugemutet werden kann, die dem Kläger kraft zwingenden Preisrechts

zustehende Forderung zu bezahlen. Das setzt zum einen voraus, dass die Be-

klagte im schützenswerten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung

sich durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf eingerichtet

hat, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden. Allein die Zahlung auf die

Schlussrechnung stellt keine solche Maßnahme dar. Zum anderen ist erforder-

lich, dass die durch die Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für die Beklagte nicht mehr

zumutbar ist, weil sie eine besondere Härte für sie bedeutet (vgl. OLG Hamm,

BauR 2004, 1643, 1644; OLG Köln, BauR 2007, 132, 133).

13

b) Zu diesen Voraussetzungen fehlen jegliche Feststellungen. Diese

werden nicht durch den Hinweis darauf überflüssig, zum Anlass seiner Nach-

forderung habe der Kläger die Enttäuschung darüber genommen, dass ihm wei-

tere Aufträge nicht erteilt werden. Das allein macht das Verhalten des Klägers

nicht in einer Weise unredlich, dass ihm die Nachforderung - ohne dass die von

der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen einer Bindung an die

Schlussrechnung vorliegen - verwehrt ist. Der Kläger macht mit der Nachforde-

rung - wie in der Revision zu unterstellen ist - das ihm durch die HOAI garantier-

te Honorar geltend. Es geht nicht an, ihn allein deshalb für unredlich zu halten,

weil er in Erwartung weiterer Aufträge dieses Honorar zunächst nicht verlangt

hat.

14

4. Der Senat sieht keinen Anlass, der Anregung der Beklagten folgend,

die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Be-

reits im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht nur auf die Bindung an die

Schlussrechnung abgestellt hat, stellt sich nicht die Frage, inwieweit die Bin-

dung an Mindestsätze in der HOAI mit EG-Recht vereinbar ist. Ob der Kläger

sein Honorar nach Mindestsätzen berechnen kann, ist nicht geklärt.

III.

15

Das Berufungsurteil ist danach im Umfang der Anfechtung aufzuheben

und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue

Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

16

1. Die Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe die weitergehende

Forderung erlassen, indem er die Schlussrechnung gestellt habe, findet in den

Feststellungen keine Stütze. Allein der Umstand, dass die Schlussrechnung

über das vertraglich vereinbarte Honorar erstellt wird und dies in der Erwartung

geschieht, dass weitere Aufträge erfolgen, rechtfertigt nicht die Annahme eines

Erlassvertrages.

17

2. Das Berufungsgericht wird erneut zu würdigen haben, inwieweit die

Beklagte ein schützenswertes Vertrauen darauf entwickeln konnte, dass die

Klägerin Nachforderungen nicht stellt. Bereits der Umstand, dass die Parteien

ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar vereinbart haben, kann diesen

Vertrauenstatbestand begründen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR

290/95, BGHZ 136, 1, 8). Bei der insoweit vorzunehmenden Würdigung wird

sich das Berufungsgericht mit dem teilweise streitigen Vorbringen der Parteien

auseinanderzusetzen und insbesondere zu berücksichtigen haben, dass ein

schützenswertes Vertrauen darauf, dass nur das vereinbarte Honorar gefordert

wird, in aller Regel voraussetzt, dass sich der Umfang der mit dem Pauschal-

honorar abgegoltenen Leistungen nicht nachhaltig verändert. Inwieweit sich

trotz Änderung der mit dem Pauschalhonorar vereinbarten Leistungen ein

schützenswertes Vertrauen dadurch bilden kann, dass gleichwohl in der

Schlussrechnung nur die vertraglich vereinbarte Forderung erscheint, lässt sich

nur unter umfassender Würdigung aller Umstände beurteilen, zu denen sowohl

die Kenntnis oder die vorwerfbare Unkenntnis von der Unwirksamkeit der Pau-

schalvereinbarung als auch die Erklärungen der Parteien und deren Wissen

über die Veränderung der Leistungen gehören.

18

3. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht erneut damit ausei-

nandersetzen müssen, ob die Beklagte sich in schützenswerter Weise so einge-

richtet hat, dass ihr eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zu-

gemutet werden kann. Insoweit kommen Maßnahmen sowohl im Hinblick auf

ein Vertrauen in die Wirksamkeit der Vereinbarung als auch im Hinblick auf die

Endgültigkeit der Schlussrechnung in Betracht. Fehlerhaft ist die Würdigung des

Landgerichts, allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der

Honorarrechnung des Klägers und der erstmaligen Geltendmachung eines wei-

tergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI mache

die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem abgerechneten Pauschalho-

norar und den Mindestsätzen für die Beklagte unzumutbar. Dieser Zeitraum ist

unerheblich; maßgeblich ist, welche Maßnahmen die Beklagte im Hinblick auf

ein schützenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen hat. Auch die

Auffassung des Landgerichts, aufgrund des Vortrags der Beklagten sei nach

der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese sich darauf eingerichtet

habe, nichts mehr zu zahlen, ist bedenklich. Eine solche Lebenserfahrung lässt

sich aus dem in Bezug genommen Vortrag nicht gewinnen. Der Umstand, dass

der Generalplanervertrag unter den Genehmigungsvorbehalt der Konzernspitze

fiel, belegt nicht, dass die Beklagte sich nach Vertragsschluss oder nach Ertei-

lung der Schlussrechnung darauf eingerichtet hat, nicht mehr als die vertraglich

vereinbarte Summe zu zahlen. Gleiches gilt für den Umstand, dass im Jahr

2003 Rückstellungen lediglich für den nach der vertraglichen Vereinbarung

noch offenen Betrag gebildet worden sind. Eine Lebenserfahrung, dass die

Forderung des Klägers bei dem nach Vertragsschluss erfolgten Verkauf der

Beklagten eine nennenswerte Rolle gespielt hat, gibt es nicht.

Dressler

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.11.2005 - 9 O 451/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.05.2007 - 10 U 229/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 105/07

BESCHLUSS

vom

26. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,

Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2008 wird dahin klarge-

stellt, dass die Aufhebung des Urteils des 10. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2007 im Kos-

tenpunkt und insoweit erfolgt ist, als seine Berufung gegen das

Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom

10. November 2005 zurückgewiesen ist, soweit die Klage in Höhe

von 747.419,52 € nebst Zinsen abgewiesen ist.

Kniffka Bauner Eick

Halfmeier Leupertz