BGH Urteil vom 23.10.2008 – VII ZR 105/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 105/07
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 242 Cd; HOAI § 8 Abs. 1
Verkündet am: 23. Oktober 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtig- ten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133 und Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1).
b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auf- traggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung ein- richtet.
c) Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2007 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Berufung gegen
das Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom
10. November 2005 zurückgewiesen worden ist, soweit die Klage
in Höhe von 747.419,52 € abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger hat von der Beklagten für Leistungen an verschiedenen Ob-
jekten Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 2.276.046,86 € verlangt. Ei-
nen Teilbetrag von 747.419,52 € hat er als zusätzliches Honorar für die Gene-
ralplanung (Leistungsphasen 1 bis 4) der Erweiterung eines Produktionsgebäu-
des (Werk II) geltend gemacht. Die Beklagte hatte dazu am 4. März 2002 den
Auftrag erteilt. Vereinbart war ein Pauschalhonorar von 850.000 € zzgl. Mehr-
wertsteuer. Dieses Honorar wurde bezahlt, die letzte Rate im Mai 2003 auf-
grund der als Honorarschlussrechnung bezeichneten 7. Abschlagsrechnung
vom 26. März 2003.
Der Kläger berechnete am 10. Februar 2004 Nachforderungen. Das zu-
sätzliche Honorar von 747.419,52 € für die Generalplanung des Werkes II stütz-
te er auf eine Berechnung nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Ar-
chitekten und Ingenieure (HOAI). Er ist der Auffassung, er sei an die Pauschal-
honorarvereinbarung nicht gebunden, weil diese nicht bei Auftragserteilung ge-
troffen worden sei und zudem der Mindestsatz unterschritten sei, ohne dass ein
Tatbestand vorliege, der diese Unterschreitung rechtfertige.
Die Beklagte wendet sich gegen die Berechnung des Klägers. Sie hält
den Kläger auch an seine Schlussrechnung vom 26. März 2003 gebunden.
Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 1.047.608,32 € durch Teilur-
teil abgewiesen, auch soweit das zusätzliche Honorar für die Generalplanung
des Werkes II gefordert worden ist. Die Berufung des Klägers ist erfolglos
geblieben. Der Senat hat die Revision des Klägers zugelassen, soweit die Kla-
ge in Höhe von 747.419,52 € abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ver-
folgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im
Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne für seine Leistungen
I.
für das Werk II kein über die Pauschalpreisabrede hinausgehendes Honorar
verlangen, weil er an seine Schlussrechnung gebunden sei. Diese entfalte Bin-
dungswirkung, denn sie habe einen eigenständigen Vertrauenstatbestand ge-
schaffen. Der Kläger habe seine Schlussrechnung in Kenntnis der Erhöhung
der Baukosten erstellt, ohne dies zu berücksichtigen. Der Kläger habe erstmals
etwa neun Monate nach Rechnungserteilung und sieben Monate nach deren
Bezahlung auf höhere Kosten hingewiesen und diese weitere zwei Monate spä-
ter geltend gemacht. Die Beklagte habe sich schon dadurch auf den Bestand
der Rechnung eingerichtet, dass sie gezahlt und damit die entsprechende Ver-
mögensdisposition getroffen habe. Weiterhin habe der Kläger in einem Schrei-
ben vom 4. Dezember 2002 von einer Festpreisgarantie gesprochen, um die
Beklagte zu veranlassen, das Bauvorhaben tatsächlich umzusetzen und ihn mit
der weiteren Ausführungsplanung zu beauftragen. Erst als es sich für den Klä-
ger abgezeichnet habe, dass das Bauvorhaben nicht durchgeführt und er nicht
mit der weiteren Planung beauftragt werde, habe er sich dazu entschlossen,
seine Honorarforderung fast zu verdoppeln. Es erscheine treuwidrig, wenn der
Kläger seine enttäuschte Erwartungshaltung hinsichtlich weiterer Aufträge zum
Anlass nehme, sich nicht mehr an die von ihm erstellte Schlussrechnung und
zugrunde liegende Kalkulation zu halten.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ein Architekt hat gemäß § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf das
vertraglich vereinbarte oder sich gemäß § 4 Abs. 4 HOAI aus der Honorarord-
nung ergebende Honorar. Das gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung
erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer sol-
chen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende
Forderung (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120,
133, 138 und VII ZR 50/92, BauR 1993, 239, 240 = ZfBR 1993, 68; Urteil vom
7. März 1974 - VII ZR 35/73, BGHZ 62, 208, 211). Auch wird die Forderung
durch die Schlussrechnung nicht in anderer Weise verkürzt. Sie bleibt in vollem
Umfang bestehen.
2. Der Architekt kann aber nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gehin-
dert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzu-
setzen. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auf-
traggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte
und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrech-
nung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung
nicht mehr zugemutet werden kann. Das gilt auch dann, wenn der Architekt die
Differenz zwischen dem ihm nach der HOAI preisrechtlich zustehenden und
dem vertraglich vereinbarten Honorar nachfordert (BGH, Urteil vom 5. Novem-
ber 1992 - VII ZR 52/91, BGHZ 120, 133, 139; Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR
290/95, BGHZ 136, 1, 9).
3. Das Berufungsgericht, das die Unwirksamkeit der Honorarvereinba-
rung und die Berechtigung der vom Kläger erhobenen Forderung unterstellt,
geht von diesen rechtlichen Voraussetzungen für eine Bindung des Architekten
an die Schlussrechnung aus. Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen nimmt es je-
doch an, dass sich die Beklagte im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit
der Schlussrechnung so eingerichtet hat, dass ihr eine Nachforderung nicht
mehr zugemutet werden kann.
a) Das Berufungsgericht sieht diese Voraussetzung deshalb als erfüllt
an, weil die Beklagte die Schlussrechnung bezahlt hat. Außerdem habe der
Kläger von einer Festpreisgarantie gesprochen.
Diese Erwägungen spielen - ebenso wie der Umstand, dass die Schluss-
rechnung in Kenntnis der Steigerung der anrechenbaren Kosten erteilt worden
ist und die Nachforderungen erst geraume Zeit später erhoben worden sind -
lediglich bei der Würdigung eine Rolle, ob die Beklagte ein Vertrauen dahin ent-
wickeln konnte, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden. Sie sind je-
doch nicht maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich infol-
ge der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihr
nicht zugemutet werden kann, die dem Kläger kraft zwingenden Preisrechts
zustehende Forderung zu bezahlen. Das setzt zum einen voraus, dass die Be-
klagte im schützenswerten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung
sich durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf eingerichtet
hat, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden. Allein die Zahlung auf die
Schlussrechnung stellt keine solche Maßnahme dar. Zum anderen ist erforder-
lich, dass die durch die Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für die Beklagte nicht mehr
zumutbar ist, weil sie eine besondere Härte für sie bedeutet (vgl. OLG Hamm,
BauR 2004, 1643, 1644; OLG Köln, BauR 2007, 132, 133).
b) Zu diesen Voraussetzungen fehlen jegliche Feststellungen. Diese
werden nicht durch den Hinweis darauf überflüssig, zum Anlass seiner Nach-
forderung habe der Kläger die Enttäuschung darüber genommen, dass ihm wei-
tere Aufträge nicht erteilt werden. Das allein macht das Verhalten des Klägers
nicht in einer Weise unredlich, dass ihm die Nachforderung - ohne dass die von
der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen einer Bindung an die
Schlussrechnung vorliegen - verwehrt ist. Der Kläger macht mit der Nachforde-
rung - wie in der Revision zu unterstellen ist - das ihm durch die HOAI garantier-
te Honorar geltend. Es geht nicht an, ihn allein deshalb für unredlich zu halten,
weil er in Erwartung weiterer Aufträge dieses Honorar zunächst nicht verlangt
hat.
4. Der Senat sieht keinen Anlass, der Anregung der Beklagten folgend,
die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Be-
reits im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht nur auf die Bindung an die
Schlussrechnung abgestellt hat, stellt sich nicht die Frage, inwieweit die Bin-
dung an Mindestsätze in der HOAI mit EG-Recht vereinbar ist. Ob der Kläger
sein Honorar nach Mindestsätzen berechnen kann, ist nicht geklärt.
III.
Das Berufungsurteil ist danach im Umfang der Anfechtung aufzuheben
und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue
Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Die Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe die weitergehende
Forderung erlassen, indem er die Schlussrechnung gestellt habe, findet in den
Feststellungen keine Stütze. Allein der Umstand, dass die Schlussrechnung
über das vertraglich vereinbarte Honorar erstellt wird und dies in der Erwartung
geschieht, dass weitere Aufträge erfolgen, rechtfertigt nicht die Annahme eines
Erlassvertrages.
2. Das Berufungsgericht wird erneut zu würdigen haben, inwieweit die
Beklagte ein schützenswertes Vertrauen darauf entwickeln konnte, dass die
Klägerin Nachforderungen nicht stellt. Bereits der Umstand, dass die Parteien
ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar vereinbart haben, kann diesen
Vertrauenstatbestand begründen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR
290/95, BGHZ 136, 1, 8). Bei der insoweit vorzunehmenden Würdigung wird
sich das Berufungsgericht mit dem teilweise streitigen Vorbringen der Parteien
auseinanderzusetzen und insbesondere zu berücksichtigen haben, dass ein
schützenswertes Vertrauen darauf, dass nur das vereinbarte Honorar gefordert
wird, in aller Regel voraussetzt, dass sich der Umfang der mit dem Pauschal-
honorar abgegoltenen Leistungen nicht nachhaltig verändert. Inwieweit sich
trotz Änderung der mit dem Pauschalhonorar vereinbarten Leistungen ein
schützenswertes Vertrauen dadurch bilden kann, dass gleichwohl in der
Schlussrechnung nur die vertraglich vereinbarte Forderung erscheint, lässt sich
nur unter umfassender Würdigung aller Umstände beurteilen, zu denen sowohl
die Kenntnis oder die vorwerfbare Unkenntnis von der Unwirksamkeit der Pau-
schalvereinbarung als auch die Erklärungen der Parteien und deren Wissen
über die Veränderung der Leistungen gehören.
3. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht erneut damit ausei-
nandersetzen müssen, ob die Beklagte sich in schützenswerter Weise so einge-
richtet hat, dass ihr eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zu-
gemutet werden kann. Insoweit kommen Maßnahmen sowohl im Hinblick auf
ein Vertrauen in die Wirksamkeit der Vereinbarung als auch im Hinblick auf die
Endgültigkeit der Schlussrechnung in Betracht. Fehlerhaft ist die Würdigung des
Landgerichts, allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der
Honorarrechnung des Klägers und der erstmaligen Geltendmachung eines wei-
tergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI mache
die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem abgerechneten Pauschalho-
norar und den Mindestsätzen für die Beklagte unzumutbar. Dieser Zeitraum ist
unerheblich; maßgeblich ist, welche Maßnahmen die Beklagte im Hinblick auf
ein schützenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen hat. Auch die
Auffassung des Landgerichts, aufgrund des Vortrags der Beklagten sei nach
der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese sich darauf eingerichtet
habe, nichts mehr zu zahlen, ist bedenklich. Eine solche Lebenserfahrung lässt
sich aus dem in Bezug genommen Vortrag nicht gewinnen. Der Umstand, dass
der Generalplanervertrag unter den Genehmigungsvorbehalt der Konzernspitze
fiel, belegt nicht, dass die Beklagte sich nach Vertragsschluss oder nach Ertei-
lung der Schlussrechnung darauf eingerichtet hat, nicht mehr als die vertraglich
vereinbarte Summe zu zahlen. Gleiches gilt für den Umstand, dass im Jahr
2003 Rückstellungen lediglich für den nach der vertraglichen Vereinbarung
noch offenen Betrag gebildet worden sind. Eine Lebenserfahrung, dass die
Forderung des Klägers bei dem nach Vertragsschluss erfolgten Verkauf der
Beklagten eine nennenswerte Rolle gespielt hat, gibt es nicht.
Dressler
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.11.2005 - 9 O 451/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.05.2007 - 10 U 229/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 105/07
BESCHLUSS
vom
26. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2008 wird dahin klarge-
stellt, dass die Aufhebung des Urteils des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2007 im Kos-
tenpunkt und insoweit erfolgt ist, als seine Berufung gegen das
Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom
10. November 2005 zurückgewiesen ist, soweit die Klage in Höhe
von 747.419,52 € nebst Zinsen abgewiesen ist.
Kniffka Bauner Eick
Halfmeier Leupertz