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BGH Beschluss vom 24.10.2008 – 2 StR 587/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 587/07
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u. a.
Nebenbeteiligte:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2008 beschlos-
sen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 29. August 2008 wird zur Klar-
stellung zu Ziffer III. wie folgt neu gefasst:
III. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-
zeichnete Urteil unter Verwerfung der weitergehenden
Rechtsmittel
1. soweit es den Angeklagten K. betrifft, in den Fällen II.1
und II.3 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Ge-
samtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben und
2. soweit es den Angeklagten V. betrifft, mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Soweit die die Nebenbeteiligte betreffende Revision der
Staatsanwaltschaft verworfen wird, trägt die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens und die der Nebenbeteiligten entstan-
denen notwendigen Auslagen.
Rissing-van Saan Fischer Appl
Cierniak Schmitt