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BGH Beschluss vom 24.10.2008 – 2 StR 587/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 587/07

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Untreue u. a.

Nebenbeteiligte:

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2008 beschlos-

sen:

Der Tenor des Senatsurteils vom 29. August 2008 wird zur Klar-

stellung zu Ziffer III. wie folgt neu gefasst:

III. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-

zeichnete Urteil unter Verwerfung der weitergehenden

Rechtsmittel

1. soweit es den Angeklagten K. betrifft, in den Fällen II.1

und II.3 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Ge-

samtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben und

2. soweit es den Angeklagten V. betrifft, mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Soweit die die Nebenbeteiligte betreffende Revision der

Staatsanwaltschaft verworfen wird, trägt die Staatskasse die

Kosten des Verfahrens und die der Nebenbeteiligten entstan-

denen notwendigen Auslagen.

Rissing-van Saan Fischer Appl

Cierniak Schmitt