BGH Beschluss vom 24.10.2008 – AnwZ (B) 54/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 54/07
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und
Schaal, die Richterin Roggenbuck, sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,
Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 24. Oktober 2008
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. November 2006 die
Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermö-
gensverfalls. Der Sächsische Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten
Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 27. April 2007 zu-
rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Juli 2008 hat der An-
tragsteller nachgewiesen, dass er seine Vermögensverhältnisse geordnet hat.
Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben und die
Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch
über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m.
§ 91 a ZPO, § 13 a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtli-
chen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für
den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der
Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfah-
rens weggefallen sind. So sind die Haftbefehle wegen der Forderungen des
I. -Instituts und der D. H. nach Zahlung
am 17. August 2007 erst am 5. September 2007 gelöscht worden. Die Antrags-
gegnerin hat der neuen Sachlage unverzüglich durch Rücknahme des Be-
scheids Rechnung getragen
(vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008
- AnwZ (B) 46/06 Tz. 2 m.w.N.).
Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 27.04.2007 - AGH 23/06 (I) -