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BGH Beschluss vom 24.10.2008 – AnwZ (B) 54/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 54/07

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und

Schaal, die Richterin Roggenbuck, sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,

Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 24. Oktober 2008

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. November 2006 die

Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermö-

gensverfalls. Der Sächsische Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten

Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 27. April 2007 zu-

rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Juli 2008 hat der An-

tragsteller nachgewiesen, dass er seine Vermögensverhältnisse geordnet hat.

Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung aufgehoben und die

Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch

über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m.

§ 91 a ZPO, § 13 a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller

die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtli-

chen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für

den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der

Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfah-

rens weggefallen sind. So sind die Haftbefehle wegen der Forderungen des

I. -Instituts und der D. H. nach Zahlung

am 17. August 2007 erst am 5. September 2007 gelöscht worden. Die Antrags-

gegnerin hat der neuen Sachlage unverzüglich durch Rücknahme des Be-

scheids Rechnung getragen

(vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008

- AnwZ (B) 46/06 Tz. 2 m.w.N.).

Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck

Wüllrich Frey Quaas

Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 27.04.2007 - AGH 23/06 (I) -