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BGH Beschluss vom 30.10.2008 – III ZR 205/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 205/07

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm

vom 20. Juni 2007 - 11 U 86/05 - wird zurückgewiesen, weil weder

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im

Verfahren nicht verletzt worden.

Soweit der Kläger die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend

macht, weil das Landgericht ihm keine Möglichkeit zum Vortrag

zur dem Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar 2005 beigefüg-

ten, ihm jedoch nicht übersandten Entscheidung des OLG Hamm

gegeben habe, greift dies nicht durch. Die in einem anderen Ver-

fahren zwischen dritten Personen ergangene Entscheidung ent-

hielt keine neuen Gesichtspunkte, die nicht schon im vorliegenden

Verfahren von den Parteien und hier insbesondere vom Beklagten

angesprochen worden waren. Dem Kläger ist insoweit keine Mög-

lichkeit zum Vortrag abgeschnitten worden, etwa weil das Gericht

einen für den Kläger überraschenden Rechtsstandpunkt einge-

nommen hätte. Der Kläger hat im Übrigen nach seinem eigenen

Beschwerdevorbringen - dem Sitzungsprotokoll lässt sich dazu

nichts entnehmen - bis zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai

2005 zugewartet, bis er die mangelnde Übersendung der Urteils-

abschrift geltend gemacht hat, obwohl er, ohne eine solche Rüge

zu erheben, bereits mit Schriftsatz vom 9. März 2005 auf den

Schriftsatz des Beklagten geantwortet hatte.

Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht brauchten auf

die Problematik des Haftungsausschlusses nach § 19 Abs. 1

Satz 2 BNotO besonders hinzuweisen, nachdem der Beklagte dies

umfassend in den Prozess eingeführt hatte.

Gleiches gilt für die Frage der Zurückweisung des Vortrags nach

§ 531 ZPO durch das Berufungsgericht und die Möglichkeit für

den Kläger, zu den Gründen der Verspätung seines Vortrags Stel-

lung zu nehmen. Die vom Kläger mit der Nichtzulassungsbe-

schwerde geltend gemachte Einlassung, die wegen des unterlas-

senen Hinweises unterblieben sei, rechtfertigt im Übrigen auch in

der Sache keine andere Beurteilung als sie das Oberlandesgericht

vorgenommen hat.

Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen des Klägers, vier seiner

Schriftsätze befänden sich nicht bei den Gerichtsakten, weshalb

davon auszugehen sei, dass diese vom Gericht nicht zur Kenntnis

genommen worden seien. Drei der Schriftsätze sind im Retent der

Akten des Oberlandesgerichts aufgefunden und den hiesigen Ge-

richtsakten nachgesandt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass das

Berufungsgericht diese Schriftsätze nicht berücksichtigt haben

könnte.

Bezüglich des letztlich nicht auffindbaren Schriftsatzes vom

24. Juli 2006 liegt - unbeschadet der Frage, ob der Schriftsatz tat-

sächlich nicht berücksichtigt worden ist - keine Verletzung des

Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Der darin enthal-

tene Sachvortrag stellt die angegriffene Entscheidung nicht in Fra-

ge, weshalb sie nicht auf der mangelnden Berücksichtigung dieses

Schriftsatzes beruht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2

Satz 2 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 160.000 €

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 18 O 211/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2007 - 11 U 86/05 -