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BGH Urteil vom 03.11.2008 – AnwSt (R) 10/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt (R) 10/08

Urteil

vom

3. November 2008

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom

3. November 2008, an der teilgenommen haben:

Präsident des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Tolksdorf,

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

sowie die Rechtsanwältin

Kappelhoff,

und die Rechtsanwälte

Dr. Martini,

Prof. Dr. Quaas

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Betroffener,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil

des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Februar 2007

aufgehoben.

Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Anwalts-

gerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München

vom 30. August 2006 wird verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Nach den Feststellungen betreibt der betroffene Rechtsanwalt in M.

eine Einzelkanzlei. Er ist ausschließlich beratend tätig. Der Schwerpunkt seiner

Tätigkeit liegt in der Beratung von Unternehmen in den Bereichen Kauf, Verkauf

und Restrukturierung. Hierbei stellt er für jeden Einzelfall seiner Beratungstätig-

keit ein Team aus erfahrenen Spezialisten zusammen, die sodann gemeinsam

das konkrete Einzelmandat durchführen. Seit mindestens August 2004 verwen-

det der Betroffene für seine Schriftsätze, mit denen er als Rechtsanwalt auch

gegenüber Dritten nach außen in Erscheinung tritt, folgenden Briefkopf:

Dr. L. & Associates

Dr. A. L.

Rechtsanwalt und Steuerberater

Fachanwalt für Steuerrecht

Associates:

Dr. L. & Associates

Unternehmensberatungs GmbH

Dr. L. & Partner

Steuerberatungs GmbH, bzw. Steuerberatungsgesellschaft mbH

2

Mit an die Rechtsanwaltskammer M. gerichtetem Schreiben vom

26.11.2004 hat der Betroffene erklärt, zwischen ihm als Rechtsanwalt und der

Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH bestehe weder ein Ge-

sellschafts- oder sonstiges Sozietätsverhältnis noch eine Bürogemeinschaft.

II.

3

Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer M.

hat die Gestaltung des Briefkopfs als Verletzung anwaltlicher Pflichten (§ 113

Abs. 1 BRAO, § 6 BORA i.V. mit §§ 9, 10 BORA gewertet und gegen den Be-

troffenen die anwaltsgerichtliche Maßnahme der Warnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1

BRAO) ausgesprochen. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat das Urteil auf

die Berufung des Betroffenen aufgehoben und diesen freigesprochen. Hierge-

gen wendet sich die – vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeu-

tung zugelassene – Revision der Generalstaatsanwaltschaft. Die Revision rügt

die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Auf-

hebung des angefochtenen Urteils und Verwerfung der Berufung gegen die

Entscheidung des Anwaltsgerichts.

III.

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1. Der Anwaltsgerichtshof hat eine Irreführung des Verkehrs durch die

gewählte Kurzbezeichnung „Dr. L. & Associates“ verneint und hierzu im

Wesentlichen ausgeführt: Der Begriff „Associates“ habe in erster Linie die Be-

deutung „Gesellschafter, Partner, Sozius, Kollege“, umfasse aber auch weitere,

nicht so häufig gebrauchte Bedeutungen und entziehe sich letztlich einer einen-

genden Übersetzung. Stellenanzeigen international ausgerichteter Kanzleien

sei zu entnehmen, dass bei Anwälten zwischen Berufsanfängern, „Associates“

und Partnern unterschieden werde. Auch bei einer Zusammenarbeit selbständi-

ger Unternehmen könne das Verb „to associate“ verwendet werden. Bei der

Beurteilung sei darauf abzustellen, welcher Personenkreis mit der verfahrens-

gegenständlichen Kurzbezeichnung angesprochen werden solle. Der Begriff

„Associate“ sei daher eher als Kooperation i.S. von § 8 BORA zu verstehen. Da

der Betroffene zumindest fallweise mit den auf dem Briefkopf bezeichneten Ge-

sellschaften, der Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH und

der Dr. L. & Partner Steuerberatungs GmbH, zusammenarbeite, mithin

eine auf Dauer angelegte und durch tatsächliche Ausübung verfestigte Koope-

ration mit diesen vorliege, dürfe hierauf auch werbend hingewiesen werden.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Wahl der Kurzbezeichnung einer Anwaltskanzlei stellt ebenso wie

die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfs oder -bogens ein werbendes

Verhalten dar, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von

Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen (vgl. BGH, NJW 1997, 3236; Senat,

NJW 2001, 1573; NJW 2003, 346). Nach § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt

Werbung (nur) erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und In-

halt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall

gerichtet ist. Die Bestimmung wird inhaltlich teilweise konkretisiert durch §§ 6 ff.

BORA. Gemäß § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleis-

tung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten

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und berufsbezogen sind. Hieraus ergibt sich ein Verbot irreführender Werbung

(Senat, Beschl. v. 23. 9. 2002 – AnwZ (B) 67/01; NJW 2003, 346).

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b) Es bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, ob die beanstande-

te Kurzbezeichnung – wofür Vieles spricht – bereits deshalb irreführend ist, weil

ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs den englischen

Begriff „associate“ als Hinweis auf ein in Wahrheit nicht bestehendes Gesell-

schafts-, Partnerschafts- oder Sozietätsverhältnis mit den so Bezeichneten ver-

steht (vgl. Senat, Beschl. v. 18. 4. 2005 – AnwZ (B) 35/04, NJW 2005, 1770).

Als irreführend erweist sich der beanstandete Briefkopf nämlich auch dann,

wenn man das vom Berufungsgericht in Betracht gezogene weitere Verständnis

des Begriffs „associate“ zugrunde legt. Denn der durchschnittlich informierte,

situationsadäquat aufmerksame Rechtsuchende wird den Angaben des bean-

standeten Briefkopfs jedenfalls entnehmen, dass der Betroffene – wofür im Üb-

rigen auch eine Werbung nach § 8 Satz 1 BORA allein zulässig wäre – sich mit

anderen Berufsträgern zu einer auf Dauer angelegten beruflichen Zusammen-

arbeit zusammengeschlossen hat. An einem dieser Verkehrserwartung ent-

sprechenden Zusammenschluss mehrerer Berufsträger fehlt es im vorliegenden

Fall. Im Einzelnen:

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Wie der Betroffene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

nochmals klargestellt hat, ist er alleiniger Gesellschafter sowohl der Dr. L. &

Associates Unternehmensberatungs GmbH als auch der Dr. L. & Partner

Steuerberatungs GmbH. Der durch den Briefkopf hervorgerufene Eindruck einer

auf Dauer angelegten interprofessionellen Zusammenarbeit mit zumindest je-

weils einem weiteren Angehörigen aus dem Bereich der Steuer- und Unter-

nehmensberatung entspricht mithin nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

Entgegen der durch die firmenähnliche Kurzbezeichnung „Dr. L. & Associ-

ates“ hervorgerufenen Verkehrserwartung profitiert der Mandant gerade nicht

vom Sachverstand mehrerer, dauerhaft mit der Kanzlei kooperierender Berufs-

träger. Der Verkehr kann auch nicht erkennen, dass der Betroffene alleiniger

Inhaber der genannten Gesellschaften ist, denn diese firmieren ihrerseits mit

den Zusätzen „& Associates“ bzw. „& Partner“. Damit wird der Verkehr durch

die gewählte Kurzbezeichnung irregeführt.

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Die vorgenannten Gesellschaften verfügen auch nicht über ständige fes-

te weitere Mitarbeiter, die in die Beratungstätigkeit eingebunden werden. Viel-

mehr wechselt – mandatsspezifisch – jeweils die Zusammensetzung der Mitar-

beiter und Beratungsunternehmen ständig. Damit fehlt es bezogen auf die Mit-

arbeiter der Gesellschaften an dem Merkmal einer auf Dauer angelegen und

durch tatsächliche Ausübung verfestigten beruflichen Zusammenarbeit. Mit

Blick hierauf hat der Betroffene in seiner Berufungsbegründungsschrift vom

2. Oktober 2006 selbst die Auffassung vertreten, dass auch der Begriff „in Ko-

operation“ einer solchen Konstellation nicht gerecht würde, sondern seinerseits

als irreführender Hinweis zu werten wäre. Nichts anderes gilt aber für die vom

Betroffenen gewählte Kurzbezeichnung, denn auch dadurch wird beim Verkehr

– wie dargelegt – der Eindruck einer auf Dauer angelegten beruflichen Zusam-

menarbeit mit zumindest einem Berufsträger geweckt, der dem Berufsbild des

Steuer- oder Unternehmensberaters entspricht. Da eine solche dauerhafte Zu-

sammenarbeit mit anderen Berufsträgern nach eigener Darstellung des Betrof-

fenen nicht vorliegt, ist die beanstandete Werbung nach § 8 Satz 1 BORA unzu-

lässig und geeignet, das rechtsuchende Publikum irrezuführen.

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Aus denselben Gründen hilft auch der Hinweis des Betroffenen auf ein

„Netzwerk“ von nicht auf dem Briefkopf aufgeführten Spezialisten, die er man-

datsspezifisch hinzuziehe, nicht weiter. Auch mit diesen Dritten arbeitet der Be-

troffene nach eigener Darstellung nur im Einzelfall zusammen, sodass die Vor-

aussetzungen einer Kooperation nach § 8 BORA nicht erfüllt sind.

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c) Da der beanstandete Briefbogen sich mithin schon nach § 43b BRAO

i.V. mit § 8 BORA als irreführend erweist, kommt es auf die vom Berufungsge-

richt aufgeworfene Frage, ob § 9 BORA einer verfassungskonformen Ausle-

gung im Hinblick auf Kooperationsverhältnisse mit nicht sozietätsfähigen Perso-

nen zugänglich ist, nicht an.

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3. Nach allem kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben. Dies

führt zur Aufhebung des Urteils und Verwerfung der Berufung des Betroffenen

gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer

M. vom 30. August 2006, welches sich als richtig darstellt. Der Senat

konnte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache

selbst entscheiden und die Berufung des Rechtsanwalts als unbegründet ver-

werfen. Bei der vom Anwaltsgericht festgesetzten Maßnahme der Warnung

(§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) handelt es sich um die gesetzlich niedrigste Ahn-

dung; einer Verschärfung steht das Verschlechterungsverbot entgegen, da der

Rechtsanwalt alleiniger Berufungsführer war (§ 143 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 331

StPO).

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Kappelhoff

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 06.02.2007 - BayAGH II - 14/06 -