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BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 1/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 1/08

BESCHLUSS

vom

3. November 2008

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie

die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung am 3. November 2008

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom

5. November 2007 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom

14. Februar 2007 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu beschei-

den.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; au-

ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 2. August 1961 geborene Antragsteller war nach einem zunächst

abgebrochenen Studium der Rechtswissenschaft und einem ebenfalls abgebro-

chenen Fachhochschulstudium im Versicherungsgeschäft tätig. Er beging bis

März 1995 zahlreiche Straftaten und wurde insbesondere wegen Betrugs zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, die er

teilweise verbüßte. Die Reststrafe wurde mit Beschluss vom 19. Januar 1998

zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 12. August 2002 erlassen.

Noch während der Verbüßung der Freiheitsstrafe hatte der Antragsteller das

Studium der Rechtswissenschaft wieder aufgenommen. Er setzte das Studium

nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Februar 1998 fort und legte im Jahr

2004 die erste juristische Staatsprüfung ab; am 20. Oktober 2006 bestand er

die zweite juristische Staatsprüfung. Mit Antrag vom 3. November 2006 bean-

tragte er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; dabei verneinte er die im

Antragsformular gestellte Frage, ob gegen ihn Strafen verhängt worden sind.

Aufgrund der von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft aus dem Zentral-

register erfuhr diese von den strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstel-

lers.

2

Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 wies die Antragsgegnerin den An-

trag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versa-

gungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die soforti-

ge Beschwerde des Antragstellers.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und hat

auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller kann die Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft gegenwärtig nicht mehr aus den Gründen der angefochtenen Verfü-

gung der Antragsgegnerin versagt werden.

1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das

ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der

Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn

bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitab-

lauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den

Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interes-

se des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch

das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Recht-

suchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegenein-

ander abzuwägen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B)

40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999

- AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO,

7. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges

Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten

oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April

1999, aaO). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit be-

gründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schemati-

sche Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine ein-

zelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden

Umstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

5

2. Von diesen Grundsätzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegan-

gen. Er hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin im Hinblick auf die

erheblichen Straftaten des Antragstellers und dessen insoweit unrichtige Anga-

be im Zulassungsantrag für gerechtfertigt gehalten und gemeint, das bisherige

Wohlverhalten des Antragstellers sei trotz der deutlich erkennbaren positiven

Tendenz noch nicht ausreichend und eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht. Dieser Beurteilung vermag sich der Senat

- unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefochtenen Ver-

fügung - nicht anzuschließen. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Anwalts-

gerichtshofs, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zur Zeit der angefochtenen Verfügung (noch) vorlagen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigen die mittlerweile lange zurückliegen-

den Straftaten des Antragstellers jedoch nicht mehr die Prognose, dass der An-

tragsteller - als zugelassener Rechtsanwalt - eine Gefahr für die Rechtspflege

darstellen würde, und deshalb die Annahme, dass er als Rechtsanwalt noch

nicht tragbar ist; die unzutreffende Angabe, die der Antragsteller im Zulas-

sungsantrag zur Frage etwaiger Vorstrafen gemacht hat, steht dem bei Würdi-

gung aller Umstände nicht entgegen. Der Senat hat den Umstand, dass der

Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO im Laufe des gerichtlichen Verfahrens

weggefallen ist, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 75,

356).

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a) Der Senat hat in früheren Entscheidungen bei besonders gravieren-

den Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen

Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers

und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jah-

ren

für erforderlich gehalten

(Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000

- AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum

wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unter-

schritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozia-

len Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksich-

tigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ; maßge-

bend dafür war die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geord-

net hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den An-

waltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c).

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b) Auf der Grundlage des aus der bisherigen Senatsrechtsprechung sich

ergebenden Wertungsgefüges hält der Senat unter Berücksichtigung des

Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßig-

keitsgrundsatzes auch im vorliegenden Fall die Zeit für gekommen, es dem An-

tragsteller nicht länger zu versagen, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben.

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aa) Der Antragsteller hat von Anfang 1990 bis März 1995 zahlreiche Be-

trugsstraftaten begangen. Zwar wurde für die Einzeltaten in keinem Fall eine

höhere Einsatzstrafe als eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgeworfen.

Gleichwohl handelte es sich bei diesen Straftaten in ihrer Gesamtheit - wie die

schließlich verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten

zeigt - um schwerwiegende Taten, welche die Eignung des Antragstellers für

den Rechtsanwaltsberuf auf lange Zeit ausschlossen. Nach der Entlassung aus

der Strafhaft im Februar 1998 sind jedoch mittlerweile mehr als zehn Jahre ver-

gangen, in denen der Antragsteller nicht wieder straffällig geworden ist. Der zur

Bewährung ausgesetzte Strafrest ist seit mehr als sechs Jahren erlassen. Die

für die Beurteilung maßgeblichen Straftaten des Antragstellers liegen inzwi-

schen mehr als dreizehn Jahre zurück. Unter diesen Umständen scheidet eine

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht von vornherein des-

halb aus, weil der zeitliche Abstand zu den von ihm begangenen Straftaten

noch zu gering wäre.

9

bb) Auch die weiteren Umstände stehen einer Zulassung des Antragstel-

lers nicht entgegen. Sie sprechen vielmehr dafür, dass sich der Antragsteller

aus seiner kriminellen Vergangenheit gelöst hat und deshalb die Prognose ge-

rechtfertigt ist, dass die Belange der Rechtspflege und die Interessen der

Rechtsuchenden durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft nicht mehr gefährdet werden.

10

(1) Die Wohlverhaltensphase von mehr als zehn Jahren seit der Haftent-

lassung berechtigt zu der Erwartung, dass sich der Antragsteller - auch nach

seiner Zulassung als Rechtsanwalt - weiterhin nichts zuschulden kommen las-

sen wird. Eine günstige Prognose ist schon dem vor zwölf Jahren ergangenen

Strafurteil des Landgerichts H. vom 4. November 1996 zu entnehmen. Da-

mals bereits hat die Strafkammer angenommen, dass der Antragsteller, der die

von ihm verübten Straftaten umfassend und vorbehaltlos eingeräumt hatte, sich

aus seiner kriminellen Verstrickung gelöst und mit der Wiederaufnahme seines

früheren Studiums den Beginn eines neuen Lebensabschnitts in Angriff ge-

nommen habe. Diese Erwartung hat der Antragsteller bis heute nicht ent-

täuscht, nachdem die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und er im Februar

1998 aus der Strafhaft entlassen wurde. Bei der Strafaussetzung zur Bewäh-

rung verblieb es auch

im Beschluss des Landgerichts H. vom

10. Dezember 1998, mit dem aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts H.

vom 15. Juli 1998, der aufgrund länger zurück liegender Steuerhinterzie-

hungen aus der Zeit von Oktober 1991 bis März 1995 ergangen war, eine neue

Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde.

11

(2) Auch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die früheren Straf-

taten - anders als der Bewerber in dem dem Senatsbeschluss vom 10. Juli

2000 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht als Rechtsanwalt begangen

hat; insoweit liegen hier keine unmittelbar "berufsbezogenen" Straftaten vor. Er

hat erst während der Verbüßung der Freiheitsstrafe das Studium der Rechts-

wissenschaft wieder aufgenommen und dieses nach seiner Entlassung aus der

Strafhaft gemäß den Auflagen und Weisungen des Bewährungsbeschlusses

des Landgerichts H. vom 10. Dezember 1998 fortgesetzt und erfolgreich

abgeschlossen.

12

(3) Für den Antragsteller spricht insbesondere, dass er nach der Haftent-

lassung trotz seines fortgeschrittenen Alters noch den Weg zum Abschluss ei-

ner Berufsausbildung gefunden hat. Er hat nicht nur das wieder aufgenommene

juristische Studium abgeschlossen, sondern im Anschluss daran auch den juris-

tischen Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert und am 20. Oktober 2006 im

Alter von 45 Jahren die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Ihm wurde

danach eine feste Anstellung als Rechtsanwalt in der Kanzlei seines Verfah-

rensbevollmächtigten angeboten, in der er bereits als Referendar tätig gewesen

war; dieses Angebot konnte der Antragsteller jedoch wegen der Versagung sei-

ner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht annehmen.

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3. Durchgreifende Bedenken dagegen, dem Antragsteller die Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft nicht länger zu versagen, ergeben sich entgegen der

Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus dem Verhalten des Antragstellers bei

seiner Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst und bei der Beantra-

gung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

14

a) Der von der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf, der Antragsteller ha-

be bereits bei der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst die Frage

nach Vorstrafen wahrheitswidrig verneint, trifft nicht zu.

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Der Antragsteller hatte im Jahr 2004 bei seiner Einstellung in den Vorbe-

reitungsdienst des Landes He. nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 der damals gelten-

den Juristischen Ausbildungsordnung (JAO) in der Fassung vom 8. August

1994 (GVBl I S. 334) unter anderem anzugeben, ob gerichtliche Bestrafungen

vorliegen, und seine Angaben nach § 14 Abs. 3 Nr. 6 JAO durch ein Führungs-

zeugnis zu belegen. Aus dem Sinnzusammenhang dieser Vorschriften ergibt

sich, dass gerichtliche Bestrafungen, die wegen Ablaufs der hierfür maßgebli-

chen Tilgungsfristen in das nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 JAO vorzulegende Füh-

rungszeugnis nicht mehr aufzunehmen waren, auch nicht vom Antragsteller

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 JAO anzugeben waren. Das Führungszeugnis vom

24. Juni 2004, das der Antragsteller vorgelegt hatte, wies keine Eintragungen

mehr auf; dementsprechend durfte er die Frage nach gerichtlichen Bestrafun-

gen damals verneinen.

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b) Anders verhält es sich allerdings hinsichtlich der Beantwortung der

entsprechenden Frage im Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom

3. November 2006. Die Verneinung der Frage nach Vorstrafen durch den An-

tragsteller war hier unzutreffend, weil nach der Erläuterung im Antragsformular

auch Vorstrafen und Maßnahmen anzugeben waren, die nicht in ein Führungs-

zeugnis aufzunehmen sind, sofern diese Verurteilungen im Bundeszentralregis-

ter nicht zu tilgen sind. Da die in das Führungszeugnis vom 24. Juni 2004 nicht

mehr aufgenommenen Verurteilungen des Antragstellers im Bundeszentralre-

gister noch nicht tilgungsreif waren, durfte der Antragsteller die Frage nach Vor-

strafen im Zulassungsantrag nicht - unter Missachtung der Erläuterung zu die-

ser Frage - verneinen. Ihm war, wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht ange-

nommen hat, zuzumuten, entsprechende Erkundigungen einzuholen und bei

der Beantwortung dieser Frage besondere Sorgfalt walten zu lassen; dies hat

der Antragsteller versäumt.

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Dieses Fehlverhalten gegenüber der Antragsgegnerin im Zulassungsver-

fahren rechtfertigt es aber nicht, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechts-

anwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen, obwohl der Zulassung die

früher begangenen Straftaten, wie ausgeführt, nicht mehr entgegenstehen; eine

solche Sanktion wäre im Hinblick auf das Grundrecht des Antragstellers aus

Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Die unrichtige Angabe des Antragstellers

gegenüber der Antragsgegnerin zu seinen im Register noch nicht getilgten Vor-

strafen ist - für sich genommen - nicht schwerwiegend genug, um den An-

tragsteller allein aus diesem Grund unwürdig erscheinen zu lassen, den Beruf

des Rechtsanwalts auszuüben. Sie lässt nach Auffassung des Senats auch

nicht den Schluss zu, dass sich der Antragsteller entgegen seiner ansonsten

positiv zu beurteilenden Persönlichkeitsentwicklung doch nicht von seiner krimi-

nellen Vergangenheit gelöst hat und durch eine fortbestehende Neigung zur

Unwahrheit die Interessen der Rechtsuchenden gefährden wird. Denn das

Fehlverhalten gegenüber der Antragsgegnerin im internen Zulassungsverfahren

ist nicht nur von geringerem Gewicht, sondern auch von anderer Qualität als die

vom Antragsteller früher begangenen Betrugsstraftaten.

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4. Da der Versagungsgrund erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens

weggefallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung der außerge-

richtlichen Auslagen des Antragstellers anzuordnen (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m.

§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Tolksdorf

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Kappelhoff

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 05.11.2007 - 2 AGH 9/07 -