BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 10/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 10/08
BESCHLUSS
vom
3. November 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Ver-
handlung
am 3. November 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien
und Hansestadt Hamburg vom 27. Dezember 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 22. Januar 2007
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-
hof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-
gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier unstreitig erfüllt. Der An-
tragsteller hatte am 20. Juli 2005 wegen einer Forderung der S.
Bank AG in Höhe von 10.834,38 € die eidesstattliche Versicherung nach § 807
ZPO abgegeben. Zudem waren die in der Widerrufsverfügung aufgeführten wei-
teren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt worden. Der
Antragsteller hat die Vermutung nicht widerlegt, sondern Verbindlichkeiten in
einer Größenordnung von ca. 70.000 € eingeräumt. Den wiederholten Aufforde-
rungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stel-
lung zu nehmen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.
Vielmehr sind nach einer Mitteilung des Gerichtsvollziehers P. vom
29. August 2007 auch nach Erlass der Widerrufsverfügung weitere Zwangsvoll-
streckungsmaßnahmen, teilweise wegen Kleinbeträgen, gegen den Antragstel-
ler durchgeführt worden, die sämtlich erfolglos blieben. Soweit der Antragsteller
im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof die Erledigung einzelner der zugrunde
liegenden Forderungen behauptet hat, ist er den hierfür erforderlichen Nach-
weis weitgehend schuldig geblieben (zur diesbezüglichen Darlegungs- und Be-
weislast des Rechtsanwalts vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, § 14 Rn. 60). Nach
einem Schreiben des Amtsgerichts H. vom 28. Februar 2008 sind auch
noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens Vollstreckungsmaßnah-
men gegen den Antragsteller veranlasst worden (Erlass von zwei Pfändungs-
und Überweisungsbeschlüssen wegen Geldforderungen in Höhe von 160,23 €
bzw. 3.394,31 €). Im Übrigen genügt es zur Widerlegung der Vermutung des
Vermögensverfalls nicht, dass der Rechtsanwalt die Erfüllung einzelner bekannt
gewordener Verbindlichkeiten nachweist. Vielmehr ist hierfür eine umfassende
Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine
Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur Senats-
beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 36/06 sowie Feuerich/Weyland aaO).
Hierzu ist der Antragsteller jedoch nicht bereit, wie sein Vorbringen im Schrift-
satz vom 11. Juni 2008 zeigt.
Auch die auf Grund des Vermögensverfalls regelmäßig gegebene Ge-
fährdung der Interessen der Rechtssuchenden dauert fort. Dies zeigt bereits der
Umstand, dass Gläubiger des Antragstellers immer wieder die Pfändung von
Bankkonten des Antragstellers betreiben, so dass die Gefahr des Zugriffs auf
Mandantengelder besteht. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchen-
den wird - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht durch
den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung ausgeschlossen, da diese
nicht Schäden infolge wissentlicher Pflichtverletzungen abdeckt (vgl. § 4 Abs. 5
AVB-A).
Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO verstößt schließlich, wie
bereits der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, weder
gegen die Art. 12, 14 GG noch gegen Art. 14 MRK.
Tolksdorf
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Kappelhoff
Martini
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 27.12.2007 - I ZU 2/07 -