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BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 10/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 10/08

BESCHLUSS

vom

3. November 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff

und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Ver-

handlung

am 3. November 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien

und Hansestadt Hamburg vom 27. Dezember 2007 wird zu-

rückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 22. Januar 2007

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-

hof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-

gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier unstreitig erfüllt. Der An-

tragsteller hatte am 20. Juli 2005 wegen einer Forderung der S.

Bank AG in Höhe von 10.834,38 € die eidesstattliche Versicherung nach § 807

ZPO abgegeben. Zudem waren die in der Widerrufsverfügung aufgeführten wei-

teren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt worden. Der

Antragsteller hat die Vermutung nicht widerlegt, sondern Verbindlichkeiten in

einer Größenordnung von ca. 70.000 € eingeräumt. Den wiederholten Aufforde-

rungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stel-

lung zu nehmen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

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tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

Vielmehr sind nach einer Mitteilung des Gerichtsvollziehers P. vom

29. August 2007 auch nach Erlass der Widerrufsverfügung weitere Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen, teilweise wegen Kleinbeträgen, gegen den Antragstel-

ler durchgeführt worden, die sämtlich erfolglos blieben. Soweit der Antragsteller

im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof die Erledigung einzelner der zugrunde

liegenden Forderungen behauptet hat, ist er den hierfür erforderlichen Nach-

weis weitgehend schuldig geblieben (zur diesbezüglichen Darlegungs- und Be-

weislast des Rechtsanwalts vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, § 14 Rn. 60). Nach

einem Schreiben des Amtsgerichts H. vom 28. Februar 2008 sind auch

noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens Vollstreckungsmaßnah-

men gegen den Antragsteller veranlasst worden (Erlass von zwei Pfändungs-

und Überweisungsbeschlüssen wegen Geldforderungen in Höhe von 160,23 €

bzw. 3.394,31 €). Im Übrigen genügt es zur Widerlegung der Vermutung des

Vermögensverfalls nicht, dass der Rechtsanwalt die Erfüllung einzelner bekannt

gewordener Verbindlichkeiten nachweist. Vielmehr ist hierfür eine umfassende

Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine

Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur Senats-

beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 36/06 sowie Feuerich/Weyland aaO).

Hierzu ist der Antragsteller jedoch nicht bereit, wie sein Vorbringen im Schrift-

satz vom 11. Juni 2008 zeigt.

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Auch die auf Grund des Vermögensverfalls regelmäßig gegebene Ge-

fährdung der Interessen der Rechtssuchenden dauert fort. Dies zeigt bereits der

Umstand, dass Gläubiger des Antragstellers immer wieder die Pfändung von

Bankkonten des Antragstellers betreiben, so dass die Gefahr des Zugriffs auf

Mandantengelder besteht. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchen-

den wird - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht durch

den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung ausgeschlossen, da diese

nicht Schäden infolge wissentlicher Pflichtverletzungen abdeckt (vgl. § 4 Abs. 5

AVB-A).

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Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO verstößt schließlich, wie

bereits der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, weder

gegen die Art. 12, 14 GG noch gegen Art. 14 MRK.

Tolksdorf

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Kappelhoff

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 27.12.2007 - I ZU 2/07 -