BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 2/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 2/08
BESCHLUSS
vom
3. November 2008
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie
die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhand-
lung
am 3. November 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom
13. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.
Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 29. Mai 2007 die Zulassung
des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des An-
trags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft ist zu Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-
Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt.
1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).
Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu füh-
rende Verzeichnis eingetragen oder ist das Insolvenzverfahren über sein Ver-
mögen eröffnet worden, so wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO vermutet.
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheides am
25. Mai 2007 vor. Das Amtsgericht B. - Insolvenzgericht - hatte am
14. März 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers
eröffnet.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-
teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-
derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-
anwalts mit Mandantengeldern. Im vorliegenden Fall sprachen auch konkrete
Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Mandantengelder. Nach dem Bericht
des Insolvenzverwalters vom 29. Juni 2007 waren Fremdgeldforderungen in
Höhe von 37.405,55 € offen. Zur Insolvenztabelle wurden nach der Mitteilung
des Insolvenzverwalters vom 17. Oktober 2007 drei Forderungen aus unerlaub-
ter Handlung mit einer Gesamthöhe von 4.119,90 € angemeldet. Weiterhin hat
sich der Antragsteller noch am 1. März 2007 von einem Herrn K. ein
Darlehen in Höhe von 12.000 € gewähren lassen mit dem Versprechen der
Rückzahlung am 12. März 2007, obwohl bereits Insolvenzantrag gegen ihn ge-
stellt und das Amtsgericht B. am 26. Oktober 2006 die vorläufige Verwal-
tung seines Vermögens angeordnet hatte. Herr K. musste später ein
Versäumnisurteil gegen den Antragsteller erwirken.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-
ler nicht dargetan. Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Antragstellers läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfal-
len. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst
mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das
Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259
Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch
Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet an-
gesehen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2004
- AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B)
101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 12; Beschl. vom 26. November 2007
- AnwZ (B) 96/06; Beschl. vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07). Hier befindet
sich das Insolvenzverfahren noch im Stadium der Forderungsprüfung.
b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie
der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-
setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Recht-
suchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies
ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-
gern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und
die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (st.
Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005,
511; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925
Tz. 12 und Beschl. vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06). Vielmehr kann
in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss
führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des An-
tragstellers gerechnet werden kann, das heißt mit der Ankündigung der Rest-
schuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen
werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung
der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfah-
rens nicht mehr fortbesteht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 2007 -
AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 Tz. 10; Beschl. vom 26. November 2007 -
AnwZ (B) 96/06; Beschl. vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07). Diese Voraus-
setzung liegt hier nicht vor.
c) Ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der Recht-
suchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden
kann (dazu BGH, Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 unter II 2 c;
Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280 unter II 2;
Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f. unter
II 3; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 8
ff.), ist ebenfalls nicht gegeben.
Zwar ist der Antragsteller seit dem 1. Januar 2008 als angestellter
Rechtsanwalt bei seinem Verfahrensbevollmächtigten Dr. H. tätig. Er hat
nach seinen Angaben keine Verfügungsbefugnis über die Konten der Kanzlei;
bei Abwesenheit von Dr. H. sei eine andere Sozietät beauftragt, über die
Konten zu verfügen.
Damit sind aber die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nicht darge-
tan. Die Anstellung bei einem Einzelanwalt vermag nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats eine Gefährdung der Rechtsuchenden in der Regel nicht
auszuschließen. Ein Einzelanwalt kann aus Urlaubs-, Krankheits- oder dienstli-
chen Gründen ortsabwesend sein und ist deshalb außerstande, eine effektive
Kontrolle des betroffenen Rechtsanwalts zu gewährleisten (BGH, Beschl. v.
15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07 Tz. 9; Beschl. v. 5. Dezember 2005 -
AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B)
14/05, AnwBl. 2006, 281; a. M. Römermann, AnwBl. 2006, 237, 238). Eine sol-
che effektive Kontrolle ist auch nicht durch die Einschaltung einer anderen So-
zietät in die Kontoführung gewährleistet. Dies schließt nicht aus, dass der an-
gestellte Rechtsanwalt von Mandanten Bargeld entgegennimmt oder Überwei-
sungen auf ihm zugängliche Konten tätigen lässt (BGH, Beschl. v. 17. Septem-
ber 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67).
Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck
Kappelhoff Martini Quaas
Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 13.11.2007 - 2 AGH 12/07 -