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BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 2/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 2/08

BESCHLUSS

vom

3. November 2008

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie

die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhand-

lung

am 3. November 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom

13. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 29. Mai 2007 die Zulassung

des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des An-

trags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in

der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft ist zu Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577).

Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu füh-

rende Verzeichnis eingetragen oder ist das Insolvenzverfahren über sein Ver-

mögen eröffnet worden, so wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO vermutet.

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Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheides am

25. Mai 2007 vor. Das Amtsgericht B. - Insolvenzgericht - hatte am

14. März 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers

eröffnet.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-

teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-

derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Mandantengeldern. Im vorliegenden Fall sprachen auch konkrete

Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Mandantengelder. Nach dem Bericht

des Insolvenzverwalters vom 29. Juni 2007 waren Fremdgeldforderungen in

Höhe von 37.405,55 € offen. Zur Insolvenztabelle wurden nach der Mitteilung

des Insolvenzverwalters vom 17. Oktober 2007 drei Forderungen aus unerlaub-

ter Handlung mit einer Gesamthöhe von 4.119,90 € angemeldet. Weiterhin hat

sich der Antragsteller noch am 1. März 2007 von einem Herrn K. ein

Darlehen in Höhe von 12.000 € gewähren lassen mit dem Versprechen der

Rückzahlung am 12. März 2007, obwohl bereits Insolvenzantrag gegen ihn ge-

stellt und das Amtsgericht B. am 26. Oktober 2006 die vorläufige Verwal-

tung seines Vermögens angeordnet hatte. Herr K. musste später ein

Versäumnisurteil gegen den Antragsteller erwirken.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-

ler nicht dargetan. Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Antragstellers läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfal-

len. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst

mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das

Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259

Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch

Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet an-

gesehen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2004

- AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B)

101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 12; Beschl. vom 26. November 2007

- AnwZ (B) 96/06; Beschl. vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07). Hier befindet

sich das Insolvenzverfahren noch im Stadium der Forderungsprüfung.

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b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie

der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-

setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Recht-

suchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies

ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-

gern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und

die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (st.

Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005,

511; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925

Tz. 12 und Beschl. vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06). Vielmehr kann

in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss

führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des An-

tragstellers gerechnet werden kann, das heißt mit der Ankündigung der Rest-

schuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen

werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung

der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfah-

rens nicht mehr fortbesteht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 16. April 2007 -

AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 Tz. 10; Beschl. vom 26. November 2007 -

AnwZ (B) 96/06; Beschl. vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07). Diese Voraus-

setzung liegt hier nicht vor.

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c) Ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der Recht-

suchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden

kann (dazu BGH, Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 unter II 2 c;

Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280 unter II 2;

Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f. unter

II 3; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Tz. 8

ff.), ist ebenfalls nicht gegeben.

12

Zwar ist der Antragsteller seit dem 1. Januar 2008 als angestellter

Rechtsanwalt bei seinem Verfahrensbevollmächtigten Dr. H. tätig. Er hat

nach seinen Angaben keine Verfügungsbefugnis über die Konten der Kanzlei;

bei Abwesenheit von Dr. H. sei eine andere Sozietät beauftragt, über die

Konten zu verfügen.

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Damit sind aber die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles nicht darge-

tan. Die Anstellung bei einem Einzelanwalt vermag nach ständiger Rechtspre-

chung des Senats eine Gefährdung der Rechtsuchenden in der Regel nicht

auszuschließen. Ein Einzelanwalt kann aus Urlaubs-, Krankheits- oder dienstli-

chen Gründen ortsabwesend sein und ist deshalb außerstande, eine effektive

Kontrolle des betroffenen Rechtsanwalts zu gewährleisten (BGH, Beschl. v.

15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07 Tz. 9; Beschl. v. 5. Dezember 2005 -

AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2006, 280; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B)

14/05, AnwBl. 2006, 281; a. M. Römermann, AnwBl. 2006, 237, 238). Eine sol-

che effektive Kontrolle ist auch nicht durch die Einschaltung einer anderen So-

zietät in die Kontoführung gewährleistet. Dies schließt nicht aus, dass der an-

gestellte Rechtsanwalt von Mandanten Bargeld entgegennimmt oder Überwei-

sungen auf ihm zugängliche Konten tätigen lässt (BGH, Beschl. v. 17. Septem-

ber 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67).

Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck

Kappelhoff Martini Quaas

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 13.11.2007 - 2 AGH 12/07 -